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Strafrecht  ·  Urteil 6B_772/2025  ·  vom 29.07.2026

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Beweiswürdigung; Strafzumessung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Erste abschliessende höchstrichterliche Klärung, ob eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) die Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG (Ersttäterprivileg bei Raserdelikt) ausschliesst -- bejaht.
  • Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen; eine Vorstrafe gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb von 10 Jahren vor der Tat schliesst die Anwendung des milderen Strafrahmens nach Art. 90 Abs. 3ter SVG aus.
  • Bedeutung: Präzedenzentscheid zur Auslegung des Ersttäterprivilegs nach Art. 90 Abs. 3ter SVG; der identische Wortlaut "ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer" in Abs. 2 und Abs. 3ter ergibt, dass Art. 90 Abs. 2 SVG-Vorstrafen den privilegierten Strafrahmen ausschliessen. Bestätigung der kantonalen Praxis und der SSK-Empfehlungen.
  • Nebenpunkt: Abweisung der Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung betreffend Radarmessung (74 km/h statt 30 km/h) und Beifahrerbefragung.
  • Nebenpunkt 2: Eintretensverweigerung betreffend Subsumtion der Vorstrafe (Rechtsüberholen), da heutige Straflosigkeit des Verhaltens nicht dargetan und Rüge nicht ausreichend begründet.

Sachverhalt

A.________ fuhr am 27. Februar 2023 mit einem Personenwagen auf der U.________-Strasse in V.________ in Fahrtrichtung W.________/Kantonsgrenze nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er wurde deshalb der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) beschuldigt. Das Einzelgericht verurteilte ihn am 22. Januar 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- mit dreijähriger Probezeit. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach ihn am 12. Juni 2025 ebenfalls schuldig, verurteilte ihn jedoch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt, Probezeit 2 Jahre). A.________ führte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch.

Erwägungen

1. Beweiswürdigung und rechtliches Gehör (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) durch wiederholte Abweisung seiner Beweisanträge, namentlich die Befragung des Beifahrers als Zeugen und der für die Radarmessung zuständigen Polizisten sowie den Beizug eines Sachverständigen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO), Strafbehörden aber nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht über unerhebliche, offenkundige oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen Beweis erheben müssen. In antizipierter Beweiswürdigung darf auf weitere Beweise verzichtet werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist und ein taugliches Beweismittel an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermöchte (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Willküraspekt.

Zum Beifahrer: Die Vorinstanz ging in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass der Beifahrer die Version des Beschwerdeführers (Tacho zeige 69 km/h) stützen würde. Dies erscheine aber abwegig, da ein Beifahrer nicht ständig auf den Tacho schaue und die Sicht durch das Lenkrad erschwert sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, die Tachoanzeige erst nach dem Blitz bemerkt zu haben, was durch eine (unbewusste) Bremsreaktion erklärbar sei. Kurz nach dem Blitz habe eine scharfe Linkskurve (nahezu 90 Grad) gelegen, die ein Befahren mit 70 km/h ungebremst ausgeschlossen habe. Willkür sei weder dargetan noch ersichtlich.

Zur Radarmessung: Das Messprotokoll war vorhanden und bestätigte den Funktionstest. Das fehlende Logbuch wurde durch die Auflistung der Leiterin Ressort Radar kompensiert, welche die Einsatzorte des Geräts seit der letzten Eichung dokumentierte. Eine Fehlmessung von 10 km/h bei 30 km/h-Zone hätte zu einer deutlich höheren Ausschöpfungsrate als die vorliegenden 2,6 % geführt. Die Abweisung der Beweisanträge zu Polizeibefragung, Sachverständigengutachten und weiteren Aktenbeizug war nicht willkürlich.

2. Auslegung von Art. 90 Abs. 3ter SVG (E. 2)

Dieser Erwägung kommt die zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht klärte erstmals abschliessend, ob eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst.

Art. 90 Abs. 2 und 3ter SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

Abs. 2: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.» Abs. 3ter: «Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, oder mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.»

2.1 Wortlaut (E. 2.5.2)

Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG ist insofern identisch, als beide die Terminologie der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Abs. 3ter ergänzt in der deutschen Fassung "oder mit Verletzung oder Tötung anderer", während die französische und italienische Sprachfassung das Wort "ou" bzw. "o" verwenden. Dies zeigt, dass "Verletzung oder Tötung" eine alternative Variante bezeichnet, die das Ersttäterprivileg zusätzlich ausschliessen soll, nicht aber eine andere Art der Gefahr als in Abs. 2. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst.

2.2 Gesetzesmaterialien (E. 2.5.3)

Die Materialien bestätigen dieses Ergebnis. Der Kommissionssprecher betonte ausdrücklich, "dass sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden" (Votum Burkart, AB 2022 S 1060). Dies deckt sich mit dem französisch- und italienischsprachigen Wortlaut. Entgegen dem Beschwerdeführer ergeben die Materialien nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen mit konkreter Auswirkung auf Dritte erfasst werden sollen.

2.3 Telologische Auslegung (E. 2.5.4-2.5.5)

Ziel und Zweck der Norm ist die Einräumung eines Ermessensspielraums (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Der Gesetzgeber hat jedoch selbst Schranken dieses Ermessensspielraums gesetzt. Wer innerhalb von 10 Jahren wegen einer Straftat im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für andere verurteilt wurde, kann nicht als "unbescholtener Täter" gelten (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Auch der Einwand, der Gesetzgeber hätte Art. 90 Abs. 2 SVG ausdrücklich nennen müssen, verfängt nicht: Die gewählte Formulierung zeigt im Gegenteil, dass nicht nur Abs. 2 SVG-Vorstrafen, sondern auch weitere Vorstrafen (z.B. aus dem StGB) das Privileg ausschliessen sollen.

2.4 Wissenschaftlicher Diskurs (E. 2.4.3)

MAURER vertritt die Auffassung, dass der privilegierte Strafrahmen bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht in Frage komme (N. 71 zu Art. 90 SVG). JEANNERET verweist auf die SSK-Empfehlungen, die Art. 90 Abs. 2 SVG als einschlägige Vorstrafe nennen, relativiert aber, dass bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2 SVG nur solche mit besonderem Schweregrad berücksichtigt werden sollten. BRAND spricht sich für eine restriktive Auslegung aus und lehnt die Subsumtion von Art. 90 Abs. 2 SVG-Vorstrafen unter Art. 90 Abs. 3ter SVG ab.

2.5 Kantionale Rechtsprechung (E. 2.4.4)

Die Obergerichte der Kantone Aargau (SST.2024.200 vom 12. August 2025) und Zürich (SB240514 vom 13. März 2025) sowie die Cour de justice des Kantons Genf (AARP/59/2026 vom 4. Februar 2026; AARP/256/2024 vom 25. Juli 2024) wenden bei einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG Abs. 3ter nicht an.

2.6 Vorstrafe trotz zwischenzeitlicher Entkriminalisierung (E. 2.6)

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein damaliges Verhalten (Rechtsüberholen auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn) sei nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar. Die Vorinstanz stellte fest, dass das damalige Manöver als Rechtsüberholen qualifiziert werde, das auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2 SVG falle. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert bestreitet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Präzedenzentscheid zu Art. 90 Abs. 3ter SVG

Dieses Urteil ist der erste Leitentscheid des Bundesgerichts, der die Frage abschliessend klärt, ob eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst. Bisherige Entscheide hatten die Frage nur am Rande behandelt:

  • BGer 6B_1236/2023 (22. April 2024): Eventualbegründung, wonach eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG das Ersttäterprivileg ausschliesse; das Urteil erging jedoch vor Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3ter SVG, weshalb keine vertiefte Auseinandersetzung stattfand.
  • BGE 151 IV 357: Klärte, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG eine Kann-Vorschrift ist und auch für Fahrzeughalter mit weniger als 10 Jahren Fahrpraxis gilt.
  • BGE 151 IV 88: Behandelte die Auslegeproblematik hinsichtlich der Art der betroffenen Verstösse, ohne die Frage der Art. 90 Abs. 2 SVG-Vorstrafe abschliessend zu klären.
  • BGE 150 IV 481: Erläuterte die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG.

Bestätigung der kantonalen Praxis

Das Urteil bestätigt die bereits etablierte kantonale Praxis der Obergerichte Aargau, Zürich und Genf sowie die SSK-Empfehlungen vom 20. November 2025.

Anschluss an den wissenschaftlichen Diskurs

Das Urteil schliesst sich im Ergebnis der Auffassung von MAURER und der SSK an. Die restriktive Auffassung von BRAND wird nicht geteilt. Die moderat-relativierende Position JEANNERETs (nur schwere Art. 90 Abs. 2 SVG-Vorstrafen) wird ebenfalls abgelehnt: Der Wortlaut und die Materialien ergeben, dass grundsätzlich jede Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG das Ersttäterprivileg ausschliesst.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält erstmals in einer fünfköpfigen Besetzung fest, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat die Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG (milderer Strafrahmen für Raser-Ersttäter) ausschliesst. Die Auslegung stützt sich auf den identischen Wortlaut ("ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer") in Abs. 2 und Abs. 3ter, die Gesetzesmaterialien (Votum Burkart, AB 2022 S 1060) und den teleologischen Befund, dass ein wegen grober Verkehrsregelverletzung Vorbestrafter nicht als "unbescholtener Täter" gelten kann. Damit lehnt das Gericht auch die restriktive Auffassung ab, die nur besonders schwere Art. 90 Abs. 2 SVG-Vorstrafen einbeziehen will. Die Willkürrügen betreffend Beweiswürdigung und Radarmessung bleiben ebenfalls ohne Erfolg.