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Strafrecht  ·  Urteil 6B_229/2026  ·  vom 10.08.2026

Contrainte sexuelle; actes d'ordre sexuel avec des enfants; fixation de la peine

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Vater wurde der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB aF) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen; er hatte seine Tochter im Primarschulalter über Jahre hinweg sexuell missbraucht und dabei psychischen Druck im Sinne der «strukturellen Gewalt» ausgeübt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die kantonale Verurteilung wird bestätigt. Die Vorinstanz habe die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, den psychischen Druck i.S.v. Art. 189 StGB aF zu Recht bejaht und die Strafe weder übermässig noch die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zu Unrecht verweigert.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass bei Inzestfällen zwischen Elternteil und Kind die kognitive Unterlegenheit und die emotionale sowie soziale Abhängigkeit des Kindes einen ausserordentlichen psychischen Druck begründen können, der eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB aF (nun Art. 189 Abs. 2 StGB) rechtfertigt — auch ohne aktive Drohung oder Gewaltanwendung.

Sachverhalt

A.A.________ wurde vom Tribunal correctionnel der Republik und Kanton Genf am 7. Februar 2025 der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie schwerer und qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzungen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren mit ambulanter Behandlung verurteilt. Die Chambre pénale d'appel et de révision sprach ihn am 23. Februar 2026 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 lit. a StGB aF), der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der vorsätzlichen schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) und der schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 CHF und ordnete ambulante Behandlung an.

Die Tochter B.A.________ (geb. 2003) hatte am 16. August 2021 bei der Polizei Anzeige erstattet. Sie schilderte, der Vater habe sie im Primarschulalter wiederholt sexuell missbraucht: Er habe sie mit der Zunge geküsst, ihr gesagt, dies sei ein Geheimnis, sie habe regelmässig sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen müssen (Entkleiden, Berührungen, orale Handlungen, digitale Penetration). Sie habe Angst vor ihm gehabt und versucht, «ein bisschen mitzumachen», damit er nicht wütend werde. Die Mutter C.A.________ bestätigte, dass B.A.________ ihr im Alter von etwa 6 Jahren eröffnet habe, der Vater habe sie berührt. Der Vater habe dies zugegeben und unter Tränen um Entschuldigung gebeten; er sei aus der Wohnung ausgezogen, aber nach fünf Monaten zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer räumte gegenüber der Polizei zwei Vorfälle mit Küssen und einer Berührung über der Kleidung ein, bestritt aber die weitergehenden Vorwürfe. Eine psychiatrische Expertise (CURML) diagnostizierte eine leichte bis mittelschwere pädophile Störung bei voller Schuldfähigkeit und mittlerem Rückfallrisiko. B.A.________ litt unter einem posttraumatischen Stresssyndrom mit depressiven Symptomen, Suizidgedanken und sozialer Ängstlichkeit. Eine Zeugin E.A.________ berichtete von ähnlichen Annäherungen des Beschwerdeführers, als sie 12 oder 13 Jahre alt war.

Erwägungen

1. Beweiswürdigung und Willkür (Erw. 1)

Das Bundesgericht bekräftigt seinen Grundsatz, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme gilt nur bei Rechtsverletzung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, namentlich bei Willkür i.S.v. Art. 9 BV.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die kantonale Instanz habe eine familienpsychologische Expertise unterlassen und sich auf eine psychiatrische Expertise gestützt, die auf einer «nicht erwiesenen Schuldhypothese» beruhe. Das Bundesgericht hält dazu fest: Eine Expertise muss zwingend von der Realität der Tat als Arbeitshypothese ausgehen, selbst wenn der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet (Verweis auf BGer 7B_266/2023, Erw. 4.2; 1B_245/2021, Erw. 3.5). Der Einwand sei daher von vornherein unbehelflich.

Der Beschwerdeführer rügte ferner eine einseitige Beweiswürdigung unter Vernachlässigung entlastender Elemente (Konflikthaftes Umfeld, Einfluss der Mutter, Fernsehreportage als Auslöser, Fehlen medizinischer Befunde, Reisen als Familie). Das Bundesgericht qualifiziert diese Rüge als appellatorisch und daher unzulässig (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Gesamtwürdigung vorgenommen und die Belastungselemente einzeln gewürdigt (Konstanz und Klarheit der Aussagen der Geschädigten; Kohärenz des Offenlegungsverhaltens; PTSD-Symptomatik; Teilgeständnis des Beschwerdeführers; Aussagen der Zeugin E.________) sowie die entlastenden und neutralen Elemente berücksichtigt.

2. Sexuelle Nötigung — Psychischer Druck und strukturelle Gewalt (Erw. 2)

2.1 Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB aF (Fassung bis 30. Juni 2024) dar. Danach macht sich strafbar, wer eine Person namentlich durch Drohung, Gewalt, psychischen Druck oder durch Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit zur Duldung eines beischlafsähnlichen oder eines anderen sexuellen Aktes nötigt. Es genügt nicht, dass das Opfer nicht einwilligt; der Täter muss die Situation nutzen oder ein wirksames Nötigungsmittel einsetzen (BGE 148 IV 234, Erw. 3.3; 122 IV 97, Erw. 2b).

Für den psychischen Druck genügt es nicht, dass das Opfer einer bestehenden Abhängigkeit oder einem Machtverhältnis unterliegt; der Täter muss eine Zwangssituation schaffen (BGE 131 IV 107, Erw. 2.4; 133 IV 49, Erw. 4). Kognitive Unterlegenheit und emotionale sowie soziale Abhängigkeit können — insbesondere bei Kindern — jedoch einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen, der sie unfähig macht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Die Rechtsprechung spricht von «struktureller Gewalt», wenn der Täter soziale Beziehungen instrumentalisiert (BGE 131 IV 167, Erw. 3.1; BGer 7B_747/2023, Erw. 2.3.3; 6B_1499/2021, Erw. 1.2).

Art. 189 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Fassung bis 30. Juni 2024 Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Art. 48 lit. e StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»

2.2 Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz hat erwogen, dass angesichts des jungen Alters der Geschädigten, der Vaterschaft des Täters, von dem sie emotional abhängig war und dem sie vertraute, der familiäre Rahmen, die Inszenierung als Spiel und die Geheimhaltung, der Überraschungseffekt und die Angst der Tochter, die «alles machte, um ein bisschen mitzumachen», das Kind nicht in der Lage war, sich zu wehren, sondern sich in einer ausweglosen Situation befand. Der psychische Druck sei geeignet, das Kind zum Nachgeben zu zwingen, und stelle ein Nötigungsmittel i.S.v. Art. 189 StGB aF dar. Der Beschwerdeführer habe wissentlich diese Situation ausgenutzt.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Der Beschwerdeführer stützte sich auf Sachverhaltsbehauptungen, die von den Feststellungen der Vorinstanz abwichen (Leugnen der Angst des Kindes und der psychologischen Dominanz), weshalb sein Vorbringen appellatorisch und unzulässig sei. In der Sache hält das Bundesgericht fest, dass ein Täter im nahen sozialen Umfeld eines Kindes auch ohne aktive Androhung von Nachteilen einen psychischen Druck ausüben und eine sexuelle Nötigung verwirklichen kann. Massgeblich ist, ob das Kind — unter Berücksichtigung seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe zum Täter, der Funktion des Täters in seinem Leben, des Vertrauens und der Art der Begehung — in der Lage ist, sich den Übergriffen selbstständig zu widersetzen (BGE 146 IV 153, Erw. 3.5.5; BGer 7B_747/2023, Erw. 2.3.3; 6B_1499/2021, Erw. 1.2). Dies verneint die Vorinstanz mit offensichtlich richtiger Begründung.

3. Strafzumessung (Erw. 3)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Das Bundesgericht hält fest, dass der Strafzumessung ein weiter Ermessensspielraum zukommt und es nur eingreift, wenn die Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, auf fremde Kriterien gestützt wurde, wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben oder die Strafe offensichtlich zu hart oder zu mild ausfällt (BGE 149 IV 395, Erw. 3.6.1; 149 IV 217, Erw. 1.1; 144 IV 313, Erw. 1.2).

Die Vorinstanz habe eine individuelle und vollständige Schuldfähigkeitswürdigung vorgenommen: schwere Schuld wegen Angriffs auf die sexuelle Freiheit und Integrität der eigenen, sehr jungen Tochter unter Verletzung der Schutzpflicht zum Zwecke der Befriedigung sexueller Triebe; schwere Auswirkungen auf die Gesundheit und das Gleichgewicht des Opfers; volle Schuldfähigkeit trotz pädophiler Störung; schlechte Zusammenarbeit und Leugnung; fehlende Einsicht in die Schwere der Tat; Vorstrafen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Taten eingestanden und kooperiert, widerspreche den Feststellungen der Vorinstanz, die eine Bestreitung der Gesamtheit der Vorwürfe und schwankende Aussagen festgestellt habe. Die Rüge ist appellatorisch und damit unzulässig.

4. Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB (Erw. 4)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 48 lit. e StGB zu Unrecht nicht angewendet. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Frage geprüft und verneint hat: Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit nicht wohl verhalten, da er 2016 und 2017 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Bedrohung gemäss AHVG bzw. Sachbeschädigung). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Behauptungen, die den Feststellungen der Vorinstanz widersprechen. Die Rüge ist daher unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur sexuellen Nötigung durch psychischen Druck bei Kindesmissbrauch:

  • BGE 128 IV 97: Grundlegend zur Bejahung psychischen Drucks bei kindlichen Opfern; Bestätigung und Verdeutlichung der bisherigen Praxis.
  • BGE 124 IV 154: Ein Kind kann ohne eigentliche Gewaltanwendung durch den Vater in eine ausweglose Situation versetzt werden; echte Konkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB.
  • BGE 131 IV 167: Einführung des Begriffs der «strukturellen Gewalt» — Instrumentalisierung sozialer Beziehungen schafft einen psychischen Druck, der einer physischen Nötigung gleichkommt.
  • BGE 131 IV 107: Präzisierung, dass der Täter eine Zwangssituation schaffen muss und nicht bloss bestehende Machtverhältnisse ausnutzen darf. Diese Differenzierung wird im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, dass der Vater durch Inszenierung als «Spiel» und Geheimhaltung aktiv eine Situation der Abhängigkeit schuf.
  • BGE 146 IV 153: Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern bei Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter. Massgeblich ist, ob das Kind sich selbstständig widersetzen kann.
  • BGE 148 IV 234: Präzisierung der Voraussetzungen der sexuellen Nötigung — der Täter muss die Situation nutzen oder ein wirksames Nötigungsmittel einsetzen; das bloss fehlende Einverständnis genügt nicht (vor der Revision zum No-means-No-Prinzip).

Das Urteil bestätigt diese Linie und wendet sie konsequent auf einen Inzestfall an, in dem der Vater als Vertrauensperson und Bezugsperson über Jahre hinweg psychischen Druck auf seine Primarschul-Tochter ausübte. Es unterstreicht, dass die «strukturelle Gewalt» nicht eine aktive Drohung oder physische Gewalt erfordert, sondern durch die Instrumentalisierung der Vater-Kind-Beziehung und die Schaffung einer ausweglosen Situation verwirklicht werden kann.

Hinsichtlich der Strafzumessung und der Verweigerung der Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB bestätigt das Urteil den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Instanz und die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (BGE 149 IV 217, Erw. 1.1; 144 IV 313, Erw. 1.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB aF) und sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) wird bestätigt. Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung des Konzepts der «strukturellen Gewalt» bei Inzestfällen: Ein Elternteil, der seine Autoritäts- und Vertrauensstellung nutzt, um ein Kind in eine ausweglose Situation zu versetzen, übt damit einen psychischen Druck aus, der die Voraussetzungen der sexuellen Nötigung erfüllt — selbst ohne aktive Drohung oder physische Gewalt. Die Strafzumessung und die Verweigerung der Strafmilderung werden unter Verweis auf den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz bestätigt. Die unzulässige unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert; die Gerichtskosten von 1'200 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.