Executive Summary
- Kernpunkt: Fahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz durch Import eines verbotenen Klappmessers; vermeidbarer Verbotsirrtum; zwingende VOSTRA-Mitteilung; teilweise Gutheissung im Kostenpunkt.
- Entscheidung: Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz (Busse Fr. 4'500.--). Der Verbotsirrtum des Beschwerdeführers war vermeidbar, weshalb die Strafe strafmildernd, aber nicht strafbefreiend berücksichtigt wird. Die Mitteilung an die VOSTRA ist zwingend und wurde zu Recht angeordnet. Im Kostenpunkt teilweise Gutheissung: Die Sache wird zur Neuverteilung der Berufungskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Bedeutung: Präzisiert die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Online-Bestellungen verbotener Waffen sowie die Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Messern über ausländische Internetplattformen. Bestätigt die zwingende Eintragung ins Strafregister bei Vergehensschuldsprüchen und grenzt Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) gegenüber dem Grundsatz der Tätergleichbehandlung ab.
Sachverhalt
A.________ bestellte am 2. Dezember 2023 über einen namhaften Online-Anbieter in Deutschland ein einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus (Gesamtlänge 20,7 cm, Klingenlänge 8,6 cm) und liess dieses ohne Ausnahmebewilligung in die Schweiz verbringen. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte ihn am 11. Dezember 2024 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 22. August 2025 hingegen nur wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 4'500.--.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhoben sowohl A.________ (Verfahren 6B_900/2025) als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahren 6B_901/2025) Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren.
Erwägungen
Verfahrensvereinigung und Verfahrensgegenstand (E. 1-2)
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_900/2025 und 6B_901/2025, da sie sich gegen denselben Entscheid richten und gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
Streitig ist der subjektive Tatbestand: Der Beschwerdeführer bestreitet vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln und beruft sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Die Oberstaatsanwaltschaft hält vorsätzliches Handeln für gegeben.
Objektiver und subjektiver Tatbestand (E. 2)
Der äussere Anklagesachverhalt ist unbestritten. Das Klappmesser erfüllt die Tatbestandsmerkmale von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a-c WV (einhändig bedienbarer automatischer Auslösemechanismus, Gesamtlänge über 12 cm, Klingenlänge über 5 cm). Der Erwerb und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sind nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WG verboten.
Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Der eventualvorsätzlich und der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Der Unterschied liegt im Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, dass der Erfolg nicht eintritt, während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg in Kauf nimmt.
Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer das Messer auf der Website als «Glasbrecher» mit «SpeedSafe unterstützter Öffnung» beschrieben fand und der Verkauf nicht vom namhaften Online-Händler selbst, sondern von einem in Deutschland ansässigen Drittanbieter erfolgte. Bei näherer Betrachtung der Produktbeschreibung und der Produktvideos wäre der federunterstützte Öffnungsmechanismus erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht eventualvorsätzlich, aber fahrlässig gehandelt.
Verbotsirrtum (E. 2.1.3, 2.2.2, 2.3.1)
Art. 21 StGB (SR 311.0) «Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.»
Der Beschwerdeführer berief sich darauf, das Messer in erster Linie als Notfallwerkzeug («Glasbrecher») erworben zu haben und sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass es in der Schweiz als verbotene Waffe gelte. Die Vorinstanz billigte ihm zu, dass er im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht daran gedacht habe, dass das Messer in der Schweiz als verbotene Waffe gelte — er unterlag somit einem Verbotsirrtum.
Das Bundesgericht hält diesen Irrtum jedoch für vermeidbar (E. 2.3.1):
- Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die «Professionalität» des Online-Händlers berufen, da der Verkauf von einem Drittanbieter erfolgte.
- Das Messer mache «einen durchaus martialischen Eindruck», und die Beschreibung weise deutlich auf die «SpeedSafe unterstützte Öffnung» hin.
- Eine oberflächliche Internetrecherche hätte sofort ergeben, dass der Import eines solchen Messers in die Schweiz rechtlich problematisch sein könnte.
- Es sei notorisch, dass im Zusammenhang mit Messern eine besondere Gesetzgebung besteht; bei einem Erwerb im Ausland sei erhöhte Sorgfalt geboten (Verweis auf www.fedpol.admin.ch und www.bazg.admin.ch; bereits Urteil 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2.2).
- Der Einwand, in den USA (Kalifornien) gelte eine liberale Waffengesetzgebung, verfange nicht: Der Beschwerdeführer sei international tätig und seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz lebend; auch in Kalifornien gelte für solche Messer ein Verbot.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie fahrlässiges Handeln bejaht und den Verbotsirrtum nur strafmindernd berücksichtigt.
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit (E. 2.3.2)
Die Oberstaatsanwaltschaft erstrebt einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung. Das Bundesgericht folgt ihr nicht: Das Eingeständnis des Beschwerdeführers, wissentlich und willentlich einen «Glasbrecher» gekauft zu haben, bedeutet nicht, dass er auch die Qualifikation als verbotene Waffe kannte. Dies ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Die vorinstanzliche Würdigung, die nur fahrlässiges Handeln bejaht, ist nachvollziehbar.
Wiedergutmachung und Strafzumessung (E. 3)
Art. 53 StGB (SR 311.0) «Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.»
Der Beschwerdeführer leistete eine Spende von Fr. 15'000.-- an das Schweizerische Rote Kreuz als Wiedergutmachung und beantragte, von einer Bestrafung abzusehen. Das Bundesgericht folgt ihm nicht: Das öffentliche Interesse an der Bestrafung besteht ungeachtet der Wiedergutmachung fort, namentlich wegen des Grundsatzes der Tätergleichbehandlung — wohlbegüterte Täter dürfen durch die Wiedergutmachungsbestimmung nicht privilegiert werden (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Die Voraussetzungen von Art. 53 StGB sind nicht erfüllt. Das geringe Tatverschulden wurde im Rahmen der Strafzumessung bereits berücksichtigt und muss nicht zu einer Strafbefreiung führen.
Strafregistereintrag und VOSTRA-Mitteilung (E. 4)
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz im schriftlichen Urteil die Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA anordnete, obwohl sie dies mündlich bei der Urteilseröffnung offenbar nicht vorgesehen hatte.
Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a, b, c Ziff. 1 StReG (SR 330) ist die Eintragung ins Strafregister bei Schuldsprüchen wegen eines Vergehens zwingend. Die Nicht-Mitteilung im mündlich eröffneten Dispositiv stellte daher einen materiellen Mangel dar und war bundesrechtswidrig. Da auch die Staatsanwaltschaft diesen Mangel gerügt hatte, konnte er im bundesgerichtlichen Verfahren korrigiert werden; das Verbot der reformatio in peius stand dem nicht entgegen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begründung wäre ein Leerlauf, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass die Eintragung rechtens ist. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, da der Beschwerdeführer sich zur Sache äussern konnte.
Verfahrenskosten (E. 5)
Der Beschwerdeführer rügt die vollständige Auflage der erst- und vorinstanzlichen Kosten trotz teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren.
Das Bundesgericht stellt fest: Für die erstinstanzlichen Kosten besteht bei einem Schuldspruch kein Raum für eine teilweise Auflage (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Subeventualantrag vor Vorinstanz durchgedrungen ist (Busse Fr. 4'500.-- statt bedingte Geldstrafe Fr. 90'000.--). Eine vollständige Kostenauflage im Berufungsverfahren verletzt unter diesen Umständen Bundesrecht, zumal die Vorinstanz sich nicht dazu äussert, weshalb dem Beschwerdeführer dennoch sämtliche Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Sache wird zur Neuverteilung der Berufungskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in eine konsistente Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim Erwerb verbotener Waffen über das Internet ein:
BGer 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Grundsatz in dubio pro reo): In diesem Entscheid ging es um ein über die Internetplattform «B.________» bestelltes Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus. Das Bundesgericht bestätigte den vorsätzlichen Schuldspruch und hielt fest, dass bei Bestellung auf einer ausländischen Internetplattform erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen. Das Gericht betonte bereits hier die Notorietät der Waffengesetzgebung und die Warnhinweise auf www.fedpol.admin.ch und www.bazg.admin.ch — eine Aussage, die im vorliegenden Urteil ausdrücklich bestätigt wird.
BGer 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 (Vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz; Rechtsirrtum; Willkür): Ein Beschwerdeführer, der über Kabul zwei in der Schweiz verbotene Nunchakus bestellte und sich auf einen vermeintlichen Rechtsirrtum berief, wurde vorsätzlich verurteilt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für Nichtwissen entschieden habe — eine Parallelkonstellation zum vorliegenden Fall, in dem das Bundesgericht jedoch die schwächere Schuldkategorie der Fahrlässigkeit bejahte.
BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; Verbotsirrtum): Auch hier bestätigte das Bundesgericht, dass ein Verbotsirrtum beim Erwerb und Import einer Imitationswaffe vermeidbar war, und betonte die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Waffenerwerb, insbesondere bei Einfuhren aus dem Ausland.
BGer 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 (Vergehen gegen das Waffengesetz, Verbotsirrtum): Hier verneinte das Bundesgericht einen Verbotsirrtum beim unerlaubten Erwerb einer Schreckschusspistole und bestätigte den vorsätzlichen Schuldspruch. Die vorliegende Entscheidung grenzt sich davon ab, da sie im Ergebnis nur fahrlässiges Handeln bejaht.
BGer 6B_660/2018 vom 18. Januar 2019 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz): Hier ging es um die Qualifikation eines «Kershaw Brawler»-Messers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Entscheid befasste sich mit der Frage, ob ein Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG erfüllt — eine Frage, die auch im vorliegenden Fall zentral ist.
Die vorliegende Entscheidung bestätigt die ständige Praxis, dass bei der Bestellung potentieller Waffen über ausländische Internetplattformen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten und ein Verbotsirrtum regelmässig vermeidbar ist. Sie präzisiert die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit in Fällen, in denen der Täter die Ware als Werkzeug («Glasbrecher») und nicht als Waffe erwerben will, sowie die Grundsätze der Strafzumessung bei Wiedergutmachungsleistungen vermögender Täter.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz. Der Verbotsirrtum des Beschwerdeführers war vermeidbar: Bei Bestellung eines Messers über einen ausländischen Drittanbieter im Internet bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten, und eine oberflächliche Recherche hätte die Illegalität des Imports offengelegt. Die Mitteilung an die VOSTRA ist bei Vergehensschuldsprüchen zwingend. Die Wiedergutmachungsregelung von Art. 53 StGB verlangt neben der Schadensdeckung auch ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung — was bei Waffendelikten und angesichts des Tätergleichbehandlungsgebots nicht der Fall ist. Im Kostenpunkt wird die Sache teilweise gutgeheissen und zur Neuverteilung der Berufungskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.