Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturzereignis vom 21.10.2016 und den Schulterbeschwerden sowie die Verweigerung der Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 28.8.2015.
- Entscheidung: Die Rotatorenmanschettenruptur war bereits vor dem Sturzereignis vorhanden und auf das Ereignis vom 18.6.2015 zurückzuführen; das Herausnehmen einer Kamera aus dem Kofferraum erfüllt nicht die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung.
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 9 Abs. 2 UVV (aF) und zu den Anforderungen an eine Gutachtensänderung im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung; klarstellend zur prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 LPGA bei fehlendem Unfallereignis.
Sachverhalt
A.________, Betriebsleiter bei der B.________ SA, versichert bei der Vaudoise Generale Versicherung, erlitt zwei aufeinanderfolgende Ereignisse an der linken Schulter:
-
Ereignis vom 18. Juni 2015: Beim Herausnehmen einer Kamera aus dem Kofferraum des Fahrzeugs verspürte er einen starken Stich in der linken Schulter. Mit Verfügung vom 28. August 2015 verneinte der Unfallversicherer sowohl einen Unfall im Sinne von Art. 4 LPGA als auch eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV (aF). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.
-
Ereignis vom 21. Oktober 2016: A.________ stolperte beim Gehen und schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand. Diagnose: Trauma der linken Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur (Arthro-RMN vom 16.11.2016). Der Versicherer anerkannte die Leistungspflicht für dieses Ereignis. Am 11. Januar 2017 erfolgte eine arthroskopische Tenotomie des langen Bizepskopfs, Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und subakromiale Dekompression. Der Verlauf war kompliziert (Rerupturen, Bakterieninfektion, schliesslich Implantation einer inversen Totalprothese im August 2022).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (bestätigt am 12. Juni 2025) beendete die Verwaltung die Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2017, da die Schulterbeschwerden nicht mehr natürliche Folge des Ereignisses vom 21. Oktober 2016 seien, sondern dem Ereignis vom 18. Juni 2015 zuzurechnen seien. Eine Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen wurde nicht vorgenommen. Der Versicherer verneinte auch die Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung vom 28. August 2015.
Das Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Natürlicher Kausalzusammenhang und Beweiswürdigung (E. 2–6)
Das Bundesgericht wendet die massgeblichen Grundsätze zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs an, namentlich die Konzepte des status quo ante und des status quo sine (BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1). Zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten verweist es auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 125 V 351 E. 3: Gutachten von versicherungsexternen Ärzten geniessen vollen Beweiswert, solange keine konkreten Anzeichen ihrer Zuverlässigkeit infrage stellen.
Die medizinischen Bewertungen (E. 5)
-
Dr. med. E.________ (administrativer Gutachter): Im Bericht vom 7. September 2023 bejahte er einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21.10.2016. Im Ergänzungsgutachten vom 15. November 2024 — nach Konsultation der Bilder der Arthro-RMN vom 16.11.2016 und der Dokumentation zum Ereignis vom 18.6.2015 — kam er zum Schluss, die Rotatorenmanschettenruptur sei vor dem Ereignis vom 21.10.2016 eingetreten, kompatibel mit der Dynamik des Ereignisses vom 18.6.2015. Die Läsion sei als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV (aF) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18.6.2015 zu qualifizieren.
-
Dr. D.________ (interner Gutachter der Versicherung): Im Bericht vom 1. Mai 2024 gelangte er zum Schluss, der Schaden an der Schulter sei höchstens eine mögliche Folge des Ereignisses vom Oktober 2016. Das Ereignis habe höchstens eine Kontusion der linken Schulter im Rahmen eines degenerativen Prozesses bewirkt; der status quo sine bzw. ante sei am 10. Januar 2017 erreicht worden.
-
Dr. med. F.________ (Privatgutachter des Versicherten): Im Bericht vom 4. November 2024 stellte er fest, die RMN vom 16.11.2016 zeige klar die Kriterien einer akuten Ruptur (verdickte Sehne, Sehnenreste am grossen Tuberkel). Die Atrophiebeurteilung des internen Gutachters sei unzutreffend.
-
Prof. Dr. med. G.________ (Radiologe, Privatgutachter): Er kam zum Schluss, die Bilder dokumentierten eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, deren scharfe Begrenzung und fehlende degenerative Veränderungen für einen traumatischen Abriss sprächen.
Beweiswürdigung durch das Bundesgericht (E. 6)
Das Bundesgericht hält die Beweiswürdigung der Vorinstanz für nicht zu beanstanden:
-
Gutachtenänderung des Dr. med. E.________: Der Wechsel der Schlussfolgerung beruht auf einer legitimen Ergänzung des Gutachtens, nachdem dem Gutachter erstmals die komplette Dokumentation (inklusive Arthro-RMN-Bilder und Akten zum Ereignis von 2015) zur Verfügung stand. Dies stellt keine Erschütterung der Gutachtenzuverlässigkeit dar. Das Bundesgericht betont, dass die Ergänzung gerade darauf beruhte, dass die Dokumentation im ersten Gutachten unvollständig war — ein Umstand, den die Versicherungsgesellschaft selbst rügte und zur Ergänzung veranlasste.
-
Privatgutachten von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________: Beide stellten zwar einen traumatischen Ursprung der Sehnenruptur fest, schlossen aber nicht auf eine Zurechnung zum Ereignis vom 21.10.2016. Da auch der administrative Gutachter eine traumatische — nicht degenerative — Ätiologie bejaht, besteht kein Widerspruch zwischen den Gutachten. Dr. med. F.________ hatte zudem nicht die gesamte Dokumentation (insbesondere zum Ereignis von 2015) zur Verfügung.
-
Keine Umkehr der Beweislast: Die Nichtexistenz eines Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis von 2016 wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, unabhängig von der allfälligen Zuordnung zum Ereignis von 2015.
Art. 6 Abs. 2 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).»
Revision der Verfügung vom 28. August 2015 (E. 7)
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2015, mit welcher der Unfallversicherer den Anspruch auf Leistungen für das Ereignis vom 18. Juni 2015 ab initio verneint hatte.
Prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 LPGA
Art. 53 Abs. 1 LPGA (SR 830.1) «Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.»
Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach die prozessuale Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt, das restriktiv auszulegen ist (BGE 140 V 136 E. 1.2.2). Neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 LPGA sind nur solche, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits bestanden, aber trotz aller Sorgfalt nicht bekannt waren. Neue Tatsachen müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen (BGE 144 V 245 E. 5.2). Die Revision dient nicht der Korrektur von Verfahrensfehlern oder Unterlassungen einer Partei (9C_269/2024 E. 4.1). Die Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung mit Rückwirkung (ex tunc) nach sich (BGE 147 V 417 E. 7.3).
Unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV (aF)
Die Vorinstanz hatte verneint, dass die medizinischen Berichte neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 LPGA darstellen könnten, da die Verfügung vom 28. August 2015 auf ausschliesslich rechtlichen Erwägungen beruhte: Das Herausnehmen einer Kamera aus dem Kofferraum eines Fahrzeugs stellte weder ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 LPGA dar (fehlende aussergewöhnliche äussere Einwirkung) noch eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV (aF), da es sich um eine alltägliche Handlung ohne erhöhtes Gefahrenpotenzial handle.
Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und stellt auf die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV (aF) ab. Danach müssen die in dieser Bestimmung aufgeführten Körperschädigungen alle Merkmale eines Unfalls aufweisen, mit Ausnahme der Aussergewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung (BGE 129 V 466 E. 2.2; BGE 114 V 298 E. 3b). Es genügt nicht, dass die versicherte Person lediglich den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ersten Schmerzäusserung und einer gewöhnlichen Bewegung angibt. Vielmehr ist ein Ereignis erforderlich, das ein gewisses erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweist — entweder eine Tätigkeit in einer gefährlichen Situation oder eine spezifische alltägliche Handlung, die eine über das physiologisch Normalmass hinausgehende und psychologisch kontrollierbare Körperbelastung impliziert (BGE 129 V 466 E. 4.1.2 und 4.2.2).
Das Herausnehmen einer Kamera aus dem Kofferraum erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Selbst wenn man neue medizinische Elemente zugunsten einer Ruptur der Supraspinatussehne annähme, fehlte es an der Voraussetzung der unfallähnlichen Körperschädigung, da die Handlung kein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufwies.
Rechtliches Gehör und weitere Rügen (E. 8–9)
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ist gegenstandslos, da mangels nachgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs mit einem versicherten Ereignis ohnehin kein Leistungsanspruch besteht.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der gefestigten Praxis zur unfallähnlichen Körperschädigung
Das Urteil bestätigt die restriktive Auslegung von Art. 9 Abs. 2 UVV (aF), wonach bei den dort aufgeführten Körperschädigungen weiterhin ein äusserer Faktor — wenn auch kein aussergewöhnlicher — erforderlich ist. Der Leitsatz von BGE 129 V 466 wird konsequent angewendet: Eine alltägliche Bewegung ohne erkennbares erhöhtes Gefahrenpotenzial genügt nicht für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung. Dies steht in der Tradition von BGE 114 V 298, der erstmals festhielt, dass die in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Läsionen alle Unfallmerkmale ausser der Aussergewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung aufweisen müssen. Vgl. dazu auch BGer 8C_9/2025 vom 19. Januar 2026, der ebenfalls das Erfordernis eines erhöhten Gefahrenpotenzials bejaht.
Präzisierung zur Beweiswürdigung bei Gutachtensänderungen
Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit administrativer Gutachten im Lichte von BGE 135 V 465 und BGer 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.1: Eine Gutachtenänderung begründet für sich allein keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn sie auf einer legitimen Ergänzung nach Zugang neuer Dokumentation beruht. Privatarztberichte, die zwar eine abweichende medizinische Einschätzung vertreten, aber keine detaillierte Kritik am Gutachten vorbringen und insbesondere keine Zuordnung zum konkreten Unfallereignis vornehmen, reichen nicht aus, um den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens zu erschüttern.
Bestätigung zur prozessualen Revision
Die Entscheidung bestätigt BGE 140 V 136 und die ständige Praxis, wonach die Revision prozessualer Natur ist und nicht dazu dient, eine rechtskräftige Verfügung neu zu beurteilen, wenn die rechtliche Bewertung des zugrundeliegenden Ereignisses — hier die Qualifikation als alltägliche Handlung ohne erhöhtes Gefahrenpotenzial — unabhängig von neuen medizinischen Erkenntnissen zum selben Ergebnis führt. Selbst neue medizinische Beweismittel, die eine Sehnenruptur belegen, können eine Verfügung nicht zur Revision bringen, wenn das Ereignis rechtlich nicht als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonale Entscheidung auf zwei Ebenen: Erstens wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. Oktober 2016 und der Schulterläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint, da die Rotatorenmanschettenruptur bereits vorher bestand und auf das Ereignis vom 18. Juni 2015 zurückzuführen ist. Zweitens kommt eine Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2015 nicht in Frage, da die Handlung (Herausnehmen einer Kamera aus dem Kofferraum) kein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufwies und daher die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV (aF) selbst bei Nachweis einer Sehnenruptur nicht erfüllt wären. Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung der Unterscheidung zwischen dem Unfallbegriff (Art. 4 LPGA) und der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV aF) sowie die Anforderungen an eine Gutachtensänderung im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung.