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Strafrecht  ·  Urteil 6B_224/2026  ·  vom 11.08.2026

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder; Pornografie; Willkür, Landesverweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein serbischer Staatsangehöriger wurde wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt sowohl die Schuldsprüche als auch die fakultative Landesverweisung von 3 Jahren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Willkürrüge gegen die Beweiswürdigung dringt nicht durch; die Interessenabwägung zugunsten der Landesverweisung ist nicht zu beanstanden.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass bei wiederholter Delinquenz während laufender Probezeit auch bei relativ leichtem Einzeltatverschulden ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehen kann. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers trübt die Legalprognose zusätzlich.

Sachverhalt

A.________, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. November 2025 zweitinstanzlich wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte dem minderjährigen Beschwerdegegner B.________ am Abend des 16. Oktober 2021 in Kenntnis von dessen Alter ein grosses Glas serbischen Schnaps eingeschenkt und ihn zum Austrinken veranlasst. Zudem spielte er dem Beschwerdegegner auf dem Fernsehgerät heterosexuelle Pornofilme vor, während beide auf dem Sofa im Wohnzimmer sassen. Der Beschwerdeführer legte dabei seinen Hinterkopf in den Schoss des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz ordnete den Vollzug einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus einem früheren Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 (Schändung) an und auferlegte unter Einbezug eine Gesamtstrafe von 26 Monaten, wovon 14 Monate aufgeschoben und 12 Monate vollzogen wurden. Zudem sprach sie eine Landesverweisung von 3 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus, verhängte ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen und ordnete die Abnahme einer DNA-Probe an.

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen auf Freispruch, Verzicht auf Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe sowie Verzicht auf Landesverweisung, Tätigkeitsverbot und DNA-Profil.

Erwägungen

Schuldspruch (E. 2)

Das Bundesgericht befasst sich zunächst mit den Rügen gegen die Schuldsprüche. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend (Art. 9 BV, Art. 26 UNO-Pakt II), eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Abweisung von Beweisanträgen (Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Aussagen des Beschwerdegegners: Die Vorinstanz stufte die Aussagen des minderjährigen Beschwerdegegners als detailliert, konstant, widerspruchsfrei und lebensnah ein. Keine Belastungstendenz sei erkennbar. Der Beschwerdegegner habe gerade nicht behauptet, unsittlich berührt worden zu sein, und habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Pornofilme auf sein Ersuchen umgehend ausgeschaltet habe. Die verspätete Strafanzeige (Juni 2022) erklärt die Vorinstanz mit der nachvollziehbaren Schilderung des Beschwerdegegners, wonach er den Vorfall lange verdrängt und erst nach Weitergabe durch seinen Stiefbruder an die Mutter offenbart habe.

Aussagen des Beschwerdeführers: Diese qualifiziert die Vorinstanz als widersprüchlich und konstruiert. Der Beschwerdeführer bestritt konstant, dass der Beschwerdegegner je in seiner Wohnung gewesen sei, und behauptete, keinen serbischen Schnaps zu besitzen. Er beschränkte sich darauf, die Mutter des Beschwerdegegners als rachemotivationsgetrieben darzustellen, lieferte aber keine eigene Erklärung für die Vorwürfe. Die rechtskräftige Vorstrafe wegen Schändung mit ähnlichem Tatmuster (Alkohol servieren, danach sexuelle Handlungen) erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung seiner Aussagen, ohne diese von vornherein als unglaubhaft zu erachten.

Chat-Kommunikation: Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Chat-Nachricht der Mutter vom 13. Mai 2022, in der sie dem Beschwerdeführer schrieb, sie könne es sich als Mutter nicht verzeihen und werde am Montag zur Polizei gehen. Diese Nachricht erfolgte einen Tag nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Mutter wegen Verleumdung, weshalb die Mutter zum Zeitpunkt der Nachricht keine Kenntnis von der Strafanzeige haben konnte. Dies widerlegt die Theorie einer Retourkutsche.

Beweisanträge: Die Abweisung der Einvernahme von Zeugen, die zum Kerngeschehen keine Aussagen machen können, ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden.

Das Bundesgericht qualifiziert die Rügen des Beschwerdeführers als unzulässige appellatorische Kritik und bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung.

Fakultative Landesverweisung (E. 3)

Die zentrale Rechtsfrage betrifft die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.

Art. 66abis StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.»

Art. 136 StGB (SR 311.0) «Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 197 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Die Vorinstanz stuft das öffentliche Interesse als erheblich ein. Zwar ist das Tatverschulden für die aktuellen Delikte als sehr leicht einzustufen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nur 14 Monate nach seiner Verurteilung wegen Schändung (Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020) und noch während der laufenden Probezeit mit identischer Vorgehensweise delinquiert hat. Auch wenn es nicht zu eigentlichen sexuellen Handlungen kam, ist der sexuelle Bezug offensichtlich. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Taten einen Jugendlichen im Schutzalter betreffen. Ein Verhaltensmuster ist deutlich erkennbar. Die beiden weiteren Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017, obwohl nicht einschlägig, belegen eine mangelnde Gesetzestreue. Die wiederholte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers selbst nach rechtskräftigen Verurteilungen trübt die Legalprognose deutlich.

Private Interessen am Verbleib: Der heute 50-jährige Beschwerdeführer hat knapp vier Fünftel seines Lebens in der Schweiz verbracht und die obligatorische Schulzeit hier absolviert. Er ist geschieden und hat eine 25-jährige Tochter sowie einen 22-jährigen Sohn, die beide wirtschaftlich selbstständig und nicht von ihm abhängig sind. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf die Familie, während seine Eltern in Serbien leben, wo ihm auch das Elternhaus zur Verfügung steht. Er spricht Serbisch und Deutsch und war trotz fehlender Ausbildung beruflich integriert.

Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung der Vorinstanz. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die nicht besonders hohen privaten Interessen. Insbesondere klammert der Beschwerdeführer zu Unrecht aus, dass seine Kinder nicht von ihm abhängig sind und die Beziehung auch aus Serbien gepflegt werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach weder starre Altersvorgaben noch die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer eine Stütze im Gesetz finden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), wird bestätigt. Die Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 durften und mussten bei der Bewertung des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB:

  1. Fakultative Landesverweisung bei leichtem Einzeltatverschulden: In Bestätigung von BGer 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.4 und BGer 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2 hält das Bundesgericht fest, dass die nicht obligatorische Landesverweisung auch bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten ist, sondern einer Verhältnismässigkeitsprüfung bedarf. Gerade bei wiederholter Delinquenz mit geringerem Einzeltatverschulden soll die fakultative Landesverweisung zur Anwendung gelangen.

  2. Wiederholte Delinquenz während Probezeit: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur 14 Monate nach der Verurteilung wegen Schändung und während der laufenden Probezeit rückfällig wurde, wird als massgebliches Gewicht für das öffentliche Interesse gewertet. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass die fakultative Landesverweisung gerade bei wiederholter Delinquenz trotz laufender Probezeit Anwendung finden soll (vgl. BGer 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1).

  3. Kein automatischer Härtefall bei langer Aufenthaltsdauer: In Bestätigung von BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 wird klargestellt, dass weder starre Altersvorgaben noch die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer eine Stütze im Gesetz finden. Auch ein Ausländer, der knapp vier Fünftel seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, hat keinen absoluten Anspruch auf Verbleib.

  4. Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Interessenabwägung: Das Bundesgericht bestätigt, dass auch nicht einschlägige Vorstrafen bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung berücksichtigt werden dürfen und müssen, da sie die mangelnde Gesetzestreue und die getrübte Legalprognose belegen.

  5. EGMR-Kriterien nach Art. 8 EMRK: Die angewandten Kriterien (Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, seit der Tat verstrichene Zeit, Verhalten, soziale und familiäre Bindungen) entsprechen der Rechtsprechung des EGMR (E.V. gegen Schweiz, Nr. 77220/16; M.M. gegen Schweiz, Nr. 59006/18).

Fazit

Das Urteil 6B_224/2026 vom 11. August 2026 bestätigt die Rechtsprechung zur fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB. Es zeigt auf, dass bei wiederholter Delinquenz während laufender Probezeit und deutlich erkennbarem Verhaltensmuster auch bei relativ leichtem Einzeltatverschulden ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehen kann, das die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die uneinsichtige Haltung des Beschwerdeführers, der auch nach rechtskräftigen Verurteilungen jede Verantwortung von sich wies, trübt die Legalprognose zusätzlich. Das Bundesgericht bestätigt ferner, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein keinen Härtefall begründet und dass nicht einschlägige Vorstrafen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.