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Strafrecht  ·  Urteil 7B_395/2025  ·  vom 11.08.2026

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein als "Protector" eines neuseeländischen Trusts vorgesehener Beschwerdeführer ist nicht "Geschädigter" (lésé) i.S.v. Art. 115 StPO und damit nicht beschwerdeberechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO), wenn die strafbaren Handlungen (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) sich gegen das Trustvermögen oder eine ihm nicht gehörende Urkunde richten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird (soweit zulässig) abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat weder als Protector des Trusts noch aus entgangenen Honoraren ein rechtlich geschütztes Interesse, da sein Schaden bloss mittelbar (Reflexschaden) ist und die angerufenen Strafnormen sein individuelles Vermögensinteresse nicht schützen.
  • Bedeutung: Erstmalige bundesgerichtliche Klärung, dass ein "Protector" eines Trusts -- anders als der Trustee oder der Begünstigte -- grundsätzlich nicht über die Geschädigtenqualität verfügt, weil er weder Eigentümer der Trustaktiven ist noch über Vermögenswerte verfügt, die ihm anvertraut wurden. Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die Unterscheidung zwischen direktem Schaden und Reflexschaden im Kontext von Trust-Konstruktionen.

Sachverhalt

A.________ reichte am 17. September 2024 eine Strafanzeige gegen die B.________ SA und deren "Animateure" C.________, D.________ und E.________ ein wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Die verstorbene G.________ hatte zu Lebzeiten einen neuseeländischen Trust ("H.________") errichtet und am 15. März 2013 ein Dokument unterzeichnet, das A.________ als "Protector" des Trusts vorsah. A.________ hatte dieses Dokument einige Tage später akzeptiert. Trotz mehrfacher Begehren wurde er nie als Protector ernannt. 2018 wurde ihm mitgeteilt, das Dokument sei "verschollen"; A.________ sah sich um ca. 45'000 Franken an geschuldeten Honoraren geprellt und warf den Beschuldigten vor, sich ohne Einschränkung aus dem Trustvermögen bedient zu haben.

Die Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige nicht ein (Nichteintretensverfügung vom 24. Januar 2025). Die Genfer Strafrekurskammer erklärte die Beschwerde von A.________ als unzulässig, da ihm die Geschädigtenqualität und damit die Beschwerdelegitimation fehle (Urteil ACPR/247/2025 vom 27. März 2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in der Sache ein, soweit sie die Frage der Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) betrifft. Wer durch einen Nichteintretensentscheid oder -- wie hier -- durch die Unzulässigkeitserklärung einer kantonalen Beschwerde wegen fehlender Geschädigtenqualität betroffen ist, kann den formellen Justizverweigerungsvorwurf erheben (Bestätigung der Praxis: BGer 7B_1208/2025, 7B_42/2026, 7B_726/2025). Sachliche Äusserungen zum Nichteintretensentscheid selbst sind unzulässig; nur die Zulässigkeitsfrage ist zu prüfen.

Die Feststellungsklagen (constatation de déni de justice etc.) sind subsidiär und hier unzulässig, da reformatorische Anträge vorliegen, die denselben Schutz gewähren.

2. Materielle Beurteilung

2.1 Die Geschädigtenqualität im Strafverfahren

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.»

Ein rechtlich geschütztes Interesse setzt voraus, dass der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist; ein blosser Reflexschaden genügt nicht (BGE 150 IV 409 E. 2.5.1; BGE 145 IV 161 E. 3.1). Der Geschädigtenbegriff nach Art. 115 StPO verlangt eine direkte Betroffenheit durch die Straftat, was bedeutet, dass nur der Träger des geschützten Rechtsguts als Geschädigter gelten kann (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 141 IV 1 E. 3.1). Bei Vermögensdelikten gegen juristische Personen sind nur diese -- nicht deren Aktionäre, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigte oder Gläubiger -- geschädigt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1).

2.2 Die drei angerufenen Strafnormen

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung) schützt das Recht desjenigen, der den Vermögenswert anvertraut hat, darauf, dass dieser nur im vereinbarten Zweck verwendet wird. A.________ macht jedoch nicht geltend, Eigentümer des Dokuments zu sein oder dieses den Beschuldigten anvertraut zu haben.

Art. 138 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, / wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, / wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 146 StGB (Betrug) schützt das Vermögen der getäuschten Person. Ein Betrug erfordert eine Selbstschädigungshandlung der getäuschten Person, die direkt durch den Irrtum verursacht wird. Das Bundesgericht stellt fest, dass die angebliche Verheimlichung des Dokuments durch B.________ SA nicht zu einem Dispositionsakt von A.________ führte, der seinen Schaden verursacht hätte; vielmehr war es die Weigerung der Beschuldigten, A.________ als Protector anzuerkennen, die zum Verlust der Honorare führte -- ein Verhalten, das nicht von Art. 146 StGB erfasst ist.

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung) erfordert eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu verwalten oder zu überwachen. A.________ macht nicht geltend, dass die Beschuldigten eine solche Pflicht ihm gegenüber hatten; die Verwaltungspflicht bezog sich auf das Trustvermögen, nicht auf sein eigenes.

Art. 158 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

2.3 Die Stellung des "Protector" im Trustrecht

Das Bundesgericht definiert den Trust anhand der steuerrechtlichen Kreisschreiben und der Lehre (Vogt/Pannatier Kessler, Basler Kommentar IPRG; Vischer/Wynne): Der Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem der Settlor Vermögenswerte dem Trustee überträgt, damit dieser sie im Interesse eines Begünstigten verwaltet. Das Trustvermögen gehört dem Trustee, bildet aber eine getrennte Masse. Der Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Der Trustee ist bei Straftaten gegen das Trustvermögen Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO (Bestätigung: BGer 7B_622/2024 E. 4.2.3; BGer 7B_167/2023 E. 4.3.2; BGer 1B_319/2022 E. 2.2). In der Lehre wird vertreten, dass bei Beteiligung des Trustees an der Straftat die Geschädigtenqualität auf die Begünstigten ausgedehnt werden sollte (Gembarski, SJ 2017 II 125; BGer 7B_622/2024 E. 4.2.5).

Der Protector hingegen hat -- wie das Bundesgericht erstmals explizit klärt -- keine Rechtsstellung, die ihm die Geschädigtenqualität verleiht: Er hat bloss fiduziarische Kontrollbefugnisse gegenüber dem Trustee, verfügt aber über kein "legal ownership" der Trustaktiven und hat keine Ansprüche auf das Trustvermögen. Seine angeblichen Honorarforderungen sind schuldrechtlicher Natur und begründen keine direkte Betroffenheit durch Vermögensdelikte gegen das Trustvermögen.

2.4 Fehlen eines direkten Schadens

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung, wonach zwei Schadenspositionen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Geschädigtenqualität zu begründen:

  1. Entgangene Protector-Honorare: Der Schaden resultiert nicht unmittelbar aus der angeblichen Straftat (Verheimlichung des Ernennungsdokuments), sondern aus der Weigerung der Beschuldigten, A.________ als Protector anzuerkennen -- ein Verhalten, das nicht den Tatbestand der angerufenen Normen erfüllt. Der Schaden ist daher nur mittelbar (Reflexschaden).

  2. Schädigung des Trustvermögens: A.________ räumt selbst ein, dass die Vorwürfe gegen die Beschuldigten das Trustvermögen betreffen, das von seinem eigenen Vermögen verschieden ist. Er hat keinen Anspruch auf die Trustaktiven und ist folglich nicht direkt geschädigt.

  3. Moralischer Schaden: Die angerufenen Strafnormen (Art. 138, 146, 158 StGB) schützen ausschliesslich das Vermögen, nicht das Persönlichkeitsrecht. Ein allfälliger moralischer Schaden vermag die Geschädigtenqualität nicht zu begründen (BGE 138 IV 258 E. 2.3).

2.5 Verfahrensrügen

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ausreichende Begründung (Art. 80 Abs. 2 StPO) geht fehl: Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz die Gründe für die Verneinung der Geschädigtenqualität klar dargelegt hat. Ein Dissens mit der Begründung ist keine Begründungspflichtverletzung (BGE 145 III 324 E. 6.1). Auch der Vorwurf der Justizverweigerung (déni de justice) und der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) ist unbegründet, da die kantonale Instanz zulässigerweise nicht auf die Sache eingetreten ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung steht in der Traditionslinie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Geschädigtenqualität bei Vermögensdelikten und präzisiert diese erstmals für die Trust-spezifische Konstellation des "Protectors":

  • BGE 150 IV 409 E. 2.5.1: Bestätigung des Erfordernisses eines rechtlich geschützten Interesses und der Abgrenzung zum blossen Reflexschaden.
  • BGE 148 IV 170 E. 3.3.1: Bei Vermögensdelikten gegen das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gesellschaft, nicht deren Aktionäre oder Gläubiger, geschädigt.
  • BGE 147 IV 269 E. 3.1: Definition des Geschädigten als Person, deren Rechte direkt durch die Straftat berührt sind.
  • BGer 7B_622/2024 E. 4.2.3: Trustee als Geschädigter bei Straftaten gegen Trustvermögen; mögliche Erstreckung auf Begünstigte bei Beteiligung des Trustees.
  • BGer 7B_167/2023 E. 4.3.2 und BGer 1B_319/2022 E. 2.2: Bestätigung der Trustee-Geschädigtenqualität.
  • BGer 7B_1208/2025 E. 1.2.1, BGer 7B_42/2026 E. 1.1 und BGer 7B_726/2025 E. 1.2.1: Beschwerdelegitimation bei Nichteintretensverfügungen.

Die Entscheidung grenzt sich deutlich von der -- in der Lehre (Gembarski) und in der Strafgerichtsbarkeit des Bundesstrafgerichts (BB.2018.145, BB.2017.206) sowie in kantonalen Entscheiden (ZH UH180386, VD 553 - PE16.021057, GE ACPR/534/2014) befürworteten -- Ausdehnung der Geschädigtenqualität auf Trustbegünstigte ab: Diese Ausdehnung gilt nur für Begünstigte, nicht aber für den Protector, der keine wirtschaftliche Berechtigung am Trustvermögen hat.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde (soweit zulässig) ab und bestätigt damit die kantonale Auffassung, dass A.________ weder als Protector des Trusts noch aus entgangenen Honoraren die Geschädigtenqualität und damit die Beschwerdelegitimation besitzt. Die Entscheidung bringt Klärung in eine bislang offene Frage des Truststrafrechts: Während der Trustee und -- bei Beteiligung des Trustees -- allenfalls der Begünstigte als Geschädigter qualifiziert werden können, hat der Protector eines Trusts diese Qualität nicht, solange er nicht Träger des durch die Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Die angeblichen Honorarforderungen begründen nur einen Reflexschaden, und der Zugriff auf das Trustvermögen betrifft nicht sein eigenes Vermögen. Die Verfahrensrügen (Begründungspflichtverletzung, Justizverweigerung, Verletzung von Art. 6 EMRK) werden als unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.