Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass eine im Haushalt lebende Hausangestellte, die Kinderbetreuung und Haushaltsarbeiten verrichtet und von 7:00 bis 19:30 im Hause der Arbeitgeber verfügbar sein muss, ihre Präsenzzeiten als Arbeitszeit geltend machen kann — selbst wenn sie in bestimmten Zeiträumen nicht aktiv tätig ist.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Arbeitgeber wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht hält an der kantonalen Feststellung fest, dass die Arbeitnehmerin nicht nur als Nanny, sondern auch als Hausangestellte mit Haushaltsaufgaben engagiert war, und dass die Arbeitszeit von 10h30 bzw. 11h45 pro Tag zu Recht geschätzt wurde.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu Arbeitsbereitschaft im Haushalt (BGE 124 III 249, BGer 4A_96/2017): Wer sich auf Weisung des Arbeitgebers während vereinbarter Zeiten in dessen Haushalt bereithält, leistet entgeltliche Arbeit im Sinne von Art. 319 OR, selbst wenn die tatsächliche Tätigkeit phasenweise aussetzt. Für die Beweislast bei fehlendem Stundenabrechnungssystem wird Art. 42 Abs. 2 OR analog angewandt.
Sachverhalt
C.________ (die Arbeitnehmerin), spanische Staatsangehörige, Jahrgang 1958, wurde ab März 2019 von A.________ und B.________ (die Arbeitgeber) als Hausangestellte (employée domestique) engagiert. Ihr monatliches Nettogehalt betrug zunächst 2'500 Fr., ab Mai 2019 2'700 Fr. Zu ihren Aufgaben gehörten die Betreuung der beiden Kleinkinder der Arbeitgeber sowie Haushaltsarbeiten (Kochen, Reinigung der Wohnung). Ab Mai 2019 lebte die Arbeitnehmerin im Haushalt der Arbeitgeber und fuhr nur an den Wochenenden nach Hause. Sie begleitete die Arbeitgeber mehrmals in die Ferien.
Nach Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen kündigten die Arbeitgeber der Arbeitnehmerin am 4. August 2020 fristlos. Gemäss von den Arbeitgebern erstellten Lohnabrechnungen sollen 50'180 Fr. bar als Lohn an die Arbeitnehmerin gezahlt worden sein.
Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Zivilgericht des Bezirks La Côte auf Zahlung von 108'116 Fr. brut abzüglich bereits erhaltener 55'377 Fr. netto sowie 4'229.50 Fr. nebst Zinsen. Das Zivilgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf Berufung der Arbeitgeber verurteilte das Kantonsgericht Waadt die Arbeitgeber zur Zahlung von 108'116 Fr. brut abzüglich 58'364.70 Fr. netto nebst Zinsen.
Die Arbeitgeber gelangten mit zivilrechtlicher Beschwerde (und subsidiärer Verfassungsbeschwerde) ans Bundesgericht und begehrten hauptsächlich eine Reduktion auf 65'369 Fr. brutto abzüglich 60'344.70 Fr. netto.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht trat auf die zivilrechtliche Beschwerde ein (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. a, 75, 76 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 LTF). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig (Art. 113 LTF e contrario).
Vertragliche Aufgabenstellung: Subjektive Auslegung (E. 3)
Die Arbeitgeber machten geltend, die Arbeitnehmerin sei ausschliesslich als Nanny zur Kinderbetreuung und nicht für Haushaltsarbeiten engagiert worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bestimmung des Vertragsinhalts der subjektiven Auslegung untersteht (BGE 144 III 93 E. 5.2.1; 123 III 35 E. 2b; BGer 4A_219/2024 vom 2. April 2025 E. 4.1; BGer 4A_138/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3.1.1). Dabei sind nicht nur die Erklärungen der Parteien, sondern auch der allgemeine Kontext, einschliesslich des Verhaltens der Parteien nach Vertragsabschluss, als Indizien zu berücksichtigen. Die Würdigung dieser Indizien durch den Tatrichter stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur bei Willkür aufheben kann (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 LTF).
Das Bundesgericht hielt die kantonale Feststellung für nicht willkürlich, dass die Arbeitnehmerin sowohl für die Kinderbetreuung als auch für Haushaltsaufgaben (Kochen, Reinigung) engagiert worden war. Diese Feststellung stützte sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen sowie auf die Anwendbarkeit des Vertragstyps ACTT-mpr (RS/VD 222.105.1) für Arbeitsverhältnisse im Privatbereich. Ausserdem leuchtete es gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht ein, dass eine Person, die von 7:00/7:30 bis 18:30/19:30 Uhr im Haushalt anwesend sein musste, ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig sein sollte, zumal das ältere Kind mehrere Tage pro Woche die Schule besuchte und die Mutter hauptsächlich das Baby betreute.
Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Arbeitszeit und Stundenberechnung (E. 4)
Beweislast und Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (E. 4.1 und 4.2)
Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 8 ZGB der Arbeitnehmer, der Lohnansprüche geltend macht, den Beschäftigungsgrad beweisen muss (BGer 4A_127/2015 vom 30. April 2015 E. 3.4; BGer 4A_743/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.4). Wenn der genaue Beschäftigungsgrad nicht feststellbar ist, kann der Richter analog Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Dies erleichtert zwar die Beweislast, entbindet den Arbeitnehmer aber nicht davon, dem Richter alle vernünftigerweise zumutbaren Indizien für die Anzahl der geleisteten Stunden zu liefern (BGer 4A_484/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3). Wenn der Arbeitgeber kein Kontrollsystem für die Arbeitszeiten eingerichtet hat und keine Stundenaufzeichnungen verlangt, ist der Beweis erschwert (BGer 4A_390/2018 vom 27. März 2019 E. 3); in einem solchen Fall ist der Rückgriff auf Zeugenaussagen ein taugliches Beweismittel (BGer 4A_138/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.2).
Das Bundesgericht hielt die kantonale Ausscheidung der von den Arbeitgebern einseitig erstellten Abrechnungen für nicht willkürlich: Diese waren ohne Beteiligung der Arbeitnehmerin erstellt worden, ihr Zeitpunkt und Zweck waren unbekannt, und die Arbeitnehmerin hatte ihren Inhalt bestritten. Mangels eines Kontrollsystems der Arbeitszeiten (vgl. Art. 14 ACTT-mpr) konnte das Kantonsgericht zu Recht analog Art. 42 Abs. 2 OR schätzen.
Art. 319 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. 2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.»
Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit (E. 4.3.3)
Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Arbeitnehmerin ab Mai 2019 von 7:00 bis 19:30 Uhr im Haushalt der Arbeitgeber anwesend war (mit 45 Minuten Mittagspause = 11h45 pro Tag). Die Arbeitgeber machten geltend, die Arbeitnehmerin habe täglich eine Pause von 12:00 bis 15:00 Uhr gehabt, während die Mutter mit dem Baby Mittagsschlaf hielt und das ältere Kind in der Schule/UAPE war.
Das Bundesgericht hielt die kantonale Würdigung für nicht zu beanstanden. Es bestätigte, dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin je nach Tagesprogramm variierten und sie nicht im Voraus wusste, welche Aufgaben sie an welchem Tag zu erledigen hatte. Die Anwesenheitszeiten im Haushalt der Arbeitgeber, in denen sich die Arbeitnehmerin zur Verfügung der Arbeitgeber hielt — insbesondere zwischen 12:00 und 15:00 Uhr —, stellten Arbeitszeit dar.
Das Gericht stützte sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach entgeltliche Arbeit im Sinne von Art. 319 OR jede planmässige menschliche Verrichtung zur Bedürfnisbefriedigung umfasst und nicht zwingend ein aktives Tätigsein erfordert. Hält sich der Arbeitnehmer bereit, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so dient diese Verfügbarkeit der Bedürfnisbefriedigung des Arbeitgebers (BGer 4A_96/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1; BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2 und 2.3; BGE 124 III 249 E. 3b). Da die Arbeitgeber nicht bestritten, dass die Arbeitnehmerin nicht im Voraus wusste, welche Aufgaben sie zu erledigen hatte, und ihre Arbeitszeiten je nach Tagesprogramm variierten, konnte die Anwesenheit von 7:00 bis 19:30 Uhr als Arbeitszeit gelten — unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin konkret eingreifen musste oder ob sie am Nachmittag Freizeit hatte (vgl. BGer 4A_96/2017 E. 2.1, mit Verweis auf JAR 2000 S. 125 betreffend den Hotelpfortner, der zwischen 23:00 und 7:00 Uhr vor Ort schlafen durfte).
Lohnzahlungen (E. 5)
Die Arbeitgeber machten geltend, 50'180 Fr. statt der vom Kantonsgericht berücksichtigten 48'200 Fr. bezahlt zu haben. Das Bundesgericht hielt die Ausscheidung der von den Arbeitgebern erstellten Lohnabrechnungen für nicht willkürlich, da diese offensichtlich von einem Fachmann nachträglich und aufgrund der blossen Angaben der Arbeitgeber erstellt worden waren und somit die Zahlungen nicht zu beweisen vermochten. Es blieb bei den von der Arbeitnehmerin eingeräumten Beträgen von 2'500 Fr. (März/April 2019) bzw. 2'700 Fr. (ab Mai 2019).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert drei zentrale Grundsätze der bundesgerichtlichen Arbeitsrechtsprechung:
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Subjektive Vertragsauslegung im Arbeitsrecht: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Ermittlung des Vertragsinhalts der subjektiven Auslegung untersteht (BGE 144 III 93 E. 5.2.1). Die Würdigung von Indizien durch den Tatrichter kann nur auf Willkür überprüft werden. Dies entspricht der ständigen Praxis.
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Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit: Kern des Urteils ist die Bestätigung der Rechtsprechung zu Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeitspflicht. Das Bundesgericht verweist ausdrücklich auf BGer 4A_96/2017 und BGE 124 III 249 (Arbeit auf Abruf), wonach die blosse Verfügbarkeit des Arbeitnehmers zur Bedürfnisbefriedigung des Arbeitgebers genügt, um von entgeltlicher Arbeit im Sinne von Art. 319 OR zu sprechen. Das Urteil überträgt diesen Grundsatz konsequent auf den hauswirtschaftlichen Bereich: Wer im Privathaushalt über 12 Stunden täglich zur Verfügung stehen muss und nicht vorher weiss, welche Aufgaben anfallen, leistet während der gesamten Anwesenheitszeit Arbeitszeit. Darin liegt eine Präzisierung gegenüber BGer 4A_96/2017, der den Bereitschaftsdienst einer Nachtwächterin/Pflegekraft betraf, indem nun auch die Tagesverfügbarkeit im Privathaushalt ohne feste Zuordnung zu konkreten Aufgaben als Arbeitszeit qualifiziert wird.
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Analoge Schätzung der Arbeitszeit nach Art. 42 Abs. 2 OR: Bei fehlendem Kontrollsystem des Arbeitgebers kann der Richter analog Art. 42 Abs. 2 OR die Arbeitszeit schätzen (BGer 4A_484/2017 E. 2.3; BGer 4A_390/2018 E. 3). Einseitig erstellte Abrechnungen des Arbeitgebers können ohne Mitwirkung der Arbeitnehmerin ausgeschieden werden. Der Rückgriff auf Zeugenaussagen und die allgemeine Lebenserfahrung ist in diesem Rahmen zulässig.
Das Urteil steht im Einklang mit der jüngeren Praxis zu Arbeit auf Abruf und Verfügbarkeitsentschädigung (BGE 124 III 249; BGE 125 III 65) und bestätigt, dass die Grundsätze zum Bereitschaftsdienst nicht nur auf gewerbliche Arbeitsverhältnisse beschränkt sind, sondern auch im hauswirtschaftlichen Bereich gelten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeber ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt die kantonale Feststellung, dass die Arbeitnehmerin als Hausangestellte mit Kinderbetreuungs- und Haushaltsaufgaben engagiert war, nicht als reine Nanny. Die tägliche Anwesenheitszeit von 7:00 bis 19:30 Uhr (abzüglich 45 Minuten Mittagspause) wird als Arbeitszeit qualifiziert, da die Arbeitnehmerin sich während dieser Zeit zur Verfügung der Arbeitgeber halten musste und nicht im Voraus wusste, welche Aufgaben sie zu erledigen hatte. Die analoge Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR ist bei fehlendem Kontrollsystem zulässig. Einseitige Lohnabrechnungen des Arbeitgebers können ohne Mitwirkung der Arbeitnehmerin ausgeschieden werden. Die Gerichtskosten von 2'500 Fr. und eine Parteientschädigung von 3'000 Fr. werden den Arbeitgebern auferlegt.