bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_728/2025  ·  vom 14.08.2026

Indemnité du défenseur d'office; droit d'être entendu

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Behörde muss bei der Festsetzung der Entschädigung des Pflichtverteidigers die vorgenommenen Kürzungen einzeln und nachvollziehbar begründen.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Streitigkeit und Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung.
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Begründungspflicht bei Streichungen vom Honorarnote des Pflichtverteidigers; lückenhafte Motivation genügt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.

Sachverhalt

A.________, Pflichtverteidiger von B.B.________ in einem Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Neuenburg, reichte eine Honorarnote über CHF 2'356.05 (inkl. Auslagen und MWST) ein, basierend auf insgesamt 8h52 Arbeitsaufwand. Die Cour pénale des Kantonsgerichts setzte die Entschädigung auf CHF 1'763.90 fest und führte aus, die Tätigkeit sei gerechtfertigt gewesen, «à ceci près qu'il n'était pas utile de rencontrer le prévenu deux fois en prison et que, de ce fait, l'indemnité d'avocat d'office [...] [devait] être ramenée à CHF 1'763.90, frais, débours et TVA compris, étant entendu que le déplacement au domicile de C.B.________ n'était pas non plus nécessaire». Aus der Honorarnote ergaben sich unter anderem zwei Gefängnisbesuche (12.2.2025 und 16.4.2025), ein Gespräch in V.________ (12.5.2025) sowie entsprechende Reisekosten. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in der Komponente der Begründungspflicht sowie eine Verletzung von Art. 135 StPO und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Beschwerdelegitimation des Pflichtverteidigers. Nach Art. 135 Abs. 3 StPO kann der Pflichtverteidiger den Entschädigungsentscheid mit dem Rechtsmittel anfechten, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Dies wurde in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGer 6B_123/2026 E. 1; BGer 6B_354/2025 E. 1). Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 81 BGG, selbst wenn er nicht in eine der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG genannten Kategorien fällt — diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Massgebendes Recht

Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird der Pflichtverteidiger nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonaler Tarife nur unter dem Willkürmassstab (Art. 95 BGG; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1; BGer 6B_1127/2023 E. 3.1.1; BGE 141 I 124 E. 3.1).

Der Pflichtverteidiger übt kein privates Mandat aus, sondern erfüllt eine staatliche Aufgabe, die ihm einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vergütung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Normen verleiht (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGE 141 III 560 E. 3.2.2; BGE 141 IV 344 E. 3.2; BGE 139 IV 261 E. 2.2.1).

Art. 135 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»

Ermessensspielraum und Begründungspflicht

Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Pflichtverteidigerentschädigung. Der Anwalt hat jedoch Anspruch auf vollständige Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine Entschädigung, die den Honoraren vergleichbar ist, die ein Privatmandat erbringen würde. Die Festsetzung hat die Kriterien von BGE 122 I 1 E. 3a zu beachten: Natur und Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeiten in Tat und Recht, die aufgewendete Zeit, die Qualität der Arbeit, die Anzahl der Konferenzen, Verhandlungen und Instanzen, das erzielte Ergebnis und die übernommene Verantwortung.

Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, namentlich wenn die Entscheidung auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, mit den Regeln von Recht und Billigkeit unvereinbar ist, erhebliche Tatsachen ausser Acht lässt oder irrelevante Umstände berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 125 V 408 E. 3a). Das Bundesgericht übt grosse Zurückhaltung, wenn die entscheidende Instanz den geltend gemachten Zeitaufwand oder die Operationsliste für übersetzt hält (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_123/2026 E. 2.1; BGer 6B_110/2026 E. 5.2.1). Aufzuheben ist die Entscheidung nur, wenn die Behörde Tätigkeiten unentschädigt lässt, die unbestreitbar zur Aufgabe des Pflichtverteidigers gehören (BGE 140 IV 213 E. 3.3; BGE 118 Ia 133 E. 2d).

Begründungsmangel

Nach der Rechtsprechung zum Kostenrecht, die auf die Pflichtverteidigerentschädigung übertragbar ist, verlangt das rechtliche Gehör in seiner Komponente als Begründungspflicht, dass das Gericht, wenn es auf der Basis einer Honorarnote entscheidet und davon abweichen will, zumindest kurz angeben muss, aus welchen Gründen es bestimmte Posten für unbegründet hält, damit der Empfänger die Entscheidung mit Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 143 IV 453 E. 2.5; BGer 6B_646/2022 E. 3; BGer 6B_1127/2023).

Art. 135 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0) «1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (SR 173.110) «Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: [...] b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;»

Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an: Aus dem angefochtenen Entscheid geht zwar hervor, dass zwei Gefängnisbesuche und ein Besuch am Wohnort von C.B.________ nicht als notwendig erachtet wurden. Aufgrund der Honorarnote lassen sich jedoch verschiedene Posten identifizieren (zwei Gespräche im Gefängnis, ein Gespräch in V.________, zwei Reisekostenpauschalen zum Gefängnis, eine Reisekostenpauschale nach V.________ sowie 5 % Pauschal- und MWST-Zuschläge). Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Endbetrag von CHF 1'763.90 ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und Auslagen gekürzt wurden und in welchem Umfang. Die kantonale Begründung ist lückenhaft und lässt das Bundesgericht nicht in der Lage, die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu überprüfen oder die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die vorgenommenen Kürzungen, deren Umfang und die zugrundeliegenden Gründe einzeln darlegt (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Kantonalrecht (Neuenburg)

Das Urteil legt die anwendbaren neuenburgischen Bestimmungen dar: Art. 21 Abs. 2 LAJ (Stundenansatz von CHF 180 für Anwälte, CHF 110 für Stagiaires), Art. 22 LAJ (Berücksichtigung nur notwendiger Stunden nach Kriterien von Art. 19 Abs. 2 LAJ), Art. 23 LAJ (Reisekostenpauschalen) und Art. 24 LAJ (Pauschal- oder effektive Auslagen). Nach Art. 25 LAJ kann der Anwalt am Ende des Verfahrens eine Kostenaufstellung einreichen, andernfalls die zuständige Behörde von Amtes wegen entscheidet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei der Festsetzung von Parteientschädigungen und Pflichtverteidigerhonoraren. Kernpunkt ist die Übertragung des Grundsatzes aus BGE 143 IV 453 E. 2.5 auf die Pflichtverteidigerentschädigung: wer auf der Basis einer Operationsliste bzw. Honorarnote entscheidet und davon abweicht, muss mindestens kurz begründen, welche Posten er für nicht gerechtfertigt hält. Dies wurde bereits in BGer 6B_646/2022 E. 3 und BGer 6B_1127/2023 für die Pflichtverteidigerentschädigung bestätigt.

Das Urteil präzisiert diese Rechtsprechung dahingehend, dass eine bloss pauschale Aussage — bestimmte Besuche seien «nicht nützlich» und die Entschädigung sei auf einen bestimmten Betrag zu reduzieren — nicht genügt, wenn aus der Honorarnote mehrere unterschiedliche Posten ersichtlich sind und nicht nachvollziehbar ist, welche Kürzungen einzeln vorgenommen wurden. Die Begründung muss ermöglichen, die konkreten Streichungen zu identifizieren und deren Motivation zu verstehen. Dies stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar, ohne die Grundsätze selbst zu ändern.

Die grosszügige Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Honorarfestsetzungen (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 140 IV 213 E. 3.3) wird nicht in Frage gestellt. Das Gericht betont jedoch, dass diese Zurückhaltung eine ausreichende Begründung voraussetzt, die eine Überprüfung überhaupt erst ermöglicht — ein Begründungsmangel kann nicht durch den weiten Ermessensspielraum kompensiert werden.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Festsetzung der Pflichtverteidigerentschädigung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie eine ausreichend begründete Entscheidung erlässt, aus der ersichtlich ist, welche Positionen der Honorarnote in welchem Umfang gekürzt wurden und welche Gründe dafür massgebend sind. Das Verfahren wird ohne weiteren Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 112 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; BGer 6B_92/2026 E. 3). Der Kanton Neuenburg wird zu Depensaten von CHF 1'000 verpflichtet. Keine Gerichtsgebühren.