Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nach Einbruchdiebstahl flüchtiger Beschwerdeführer fuhr mit einem Lieferwagen zweimal direkt auf Polizeibeamte zu, die sich nur durch Sprünge zur Seite retten konnten; bezüglich des am Boden liegenden, gefesselten Mitbeschuldigten bejaht das Bundesgericht Eventualvorsatz bezüglich des Todes.
- Entscheidung: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (zum Nachteil des Mitbeschuldigten), mehrfacher Gefährdung des Lebens (zum Nachteil von vier Polizeibeamten) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung von 9 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe bleibt bestehen.
- Bedeutung: Präzisierung der Abgrenzung zwischen Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz bezüglich der Lebensgefahr) und Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB (versuchte Tötung mit Eventualvorsatz bezüglich des Todes): Wer mit einem Fahrzeug auf hilflose, am Boden liegende Personen zufährt, ohne zu bremsen, und dabei den Tod billigend in Kauf nimmt, ist wegen versuchter Tötung strafbar; gegenüber Personen mit Ausweichmöglichkeit kann "lediglich" Gefährdung des Lebens vorliegen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Zug am 20. Mai 2025 wegen mehrfacher versuchter Tötung, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie grober und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 9 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe verurteilt; eine Landesverweisung von 15 Jahren wurde angeordnet. Das Obergericht bestätigte am 15. April 2026 den Schuldspruch (umqualifiziert auf versuchte Tötung und mehrfache Gefährdung des Lebens sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und die Strafe.
Der Sachverhalt betrifft zwei Tatkomplexe:
Erster Tatkomplex: Nach einem Einbruchdiebstahl setzte sich der Beschwerdeführer in seinen Lieferwagen, um zum Tatort zurückzufahren und das Diebesgut abzuholen. Dabei wurde er von den Beschwerdegegnern 2 und 3 (Polizeibeamte) überrascht und zum Aussteigen aufgefordert. Stattdessen startete er den Motor, setzte mehrere Meter rasant zurück und fuhr dann mit Vollgas schlingernd direkt auf die beiden Beamten zu. Diese konnten sich nur durch einen Sprung zur Seite retten. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug 26-29 km/h; das gesamte Manöver dauerte 6,1 bis 6,8 Sekunden, die Reaktionszeit für die gefährliche Vorwärtsbewegung betrug lediglich rund 2 Sekunden.
Zweiter Tatkomplex: Unmittelbar danach fuhr der Beschwerdeführer auf weitere Polizeibeamte (Beschwerdegegner 4 und 5) sowie den am Boden liegenden, gefesselten Mitbeschuldigten zu, die sich ca. 50 Meter entfernt im Mündungsbereich eines Strässchens befanden. Er bremste nicht ab und fuhr mit schlingerndem Fahrzeug auf die Personengruppe zu. Die Beamten konnten den Mitbeschuldigten im letzten Moment etwa einen Meter aus der Fahrlinie reissen und selbst wegspringen. Das Fahrzeug fuhr rund einen Meter am Kopf des Mitbeschuldigten und 1-3 Meter an den Beamten vorbei.
Erwägungen
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gegenüber den Polizeibeamten
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegner 2, 3, 4 und 5. Es legt die massgeblichen Voraussetzungen von Art. 129 StGB dar:
Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Objektiver Tatbestand: Das Bundesgericht bejaht eine unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten in beiden Tatkomplexen. Massgeblich ist, dass sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Die gutachterlich festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 26-29 km/h würde bei einer Kollision mit hoher Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen führen (Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit Pneumo- oder Hämothorax, Schädel-Hirntraumen). Den Beamten verblieben im ersten Tatkomplex nur rund 2 Sekunden Reaktionszeit, im zweiten Tatkomplex bestand eine Dreiergruppe auf engstem Raum, bei der kaum vorstellbar war, dass nicht zumindest eine Person lebensgefährlich hätte überrollt werden können.
Subjektiver Tatbestand - Direktvorsatz bezüglich der Lebensgefahr: Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 129 StGB hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz erfordert; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 136 IV 76 E. 2.4). Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beamten beim Vorwärtsfahren wahrgenommen und gewusst habe, dass sie sich auf seiner Fluchtroute befanden. Sein eigenes Aussageschwund ("[...] sind sie zur Seite getreten, weil sonst hätte ich sie, glaube ich, erwischt [...]") sowie das rationale Planen des Zurücksetzmanövers trotz behauptetem Schockzustand bestätigen dies. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht unbedingt erzwingen wollen und habe die Lebensgefahr für die Beamten herbeiführen wollen.
Abgrenzung zur versuchten Tötung gegenüber den Beamten: Hinsichtlich der Beamten bejaht das Bundesgericht nur Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), nicht aber versuchte Tötung. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass die Beamten ausweichen könnten. Da es beim Gefährdungstatbestand nicht darauf ankomme, ob die Gefahr sich verwirklicht hätte, sondern einzig darauf, ob eine hinreichend nahe Lebensgefahr bestand, entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass die Beamten tatsächlich ausweichen konnten. Hätte er die Kollision gewollt und den Tod in Kauf genommen, wäre der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt.
Skrupellosigkeit: Das Bundesgericht bejaht das Merkmal der Skrupellosigkeit (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer sei äusserst rücksichtslos vorgegangen, habe den Lieferwagen als Waffe eingesetzt und sei direkt auf die Beamten zugefahren. Die vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr stehe im krassen Missverhältnis zum Ziel, der unrechtmässigen Wahrung der eigenen Freiheit.
Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gegenüber dem Mitbeschuldigten
Bezüglich des am Boden liegenden, gefesselten Mitbeschuldigten bejaht das Bundesgericht -- in Bestätigung der Vorinstanz -- versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB):
Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Massgeblich ist die Eventualvorsatz-Dogmatik (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2):
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Das Bundesgericht bejaht Eventualvorsatz bezüglich des Todes des Mitbeschuldigten. Der Beschwerdeführer habe das Geschehen bei der Vorwärtsfahrt nicht vorhersehen oder kontrollieren können. Der Mitbeschuldigte habe praktisch keine Ausweichchancen gehabt, und seine Rettung habe von den Beamten abgehangen, die selbst in unmittelbarer Lebensgefahr waren. Das Fahrzeug sei nur rund einen Meter am Kopf des Mitbeschuldigten vorbeigefahren. Die krasse Geringschätzung des Lebens seines eigenen Komplizen sowie der Umstand, dass er weder gebremst noch Warnsignale gegeben habe, liessen nur den Schluss auf billigende Inkaufnahme des Todes zu. Es könne offenbleiben, ob ein Todeseintritt nur möglich oder sehr wahrscheinlich gewesen sei, da erschwerende Umstände vorlägen (fehlende Ausweichchancen des Opfers, fehlende Kontrollierbarkeit des Geschehens).
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
Die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB wird bestätigt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht substanziiert, sondern macht lediglich geltend, die Beamten nicht in Gefahr gebracht oder nicht als solche erkannt zu haben. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass er die Beamten unbestritten als solche erkannt habe und dies angesichts des festgestellten Sachverhalts -- erkennbare Polizeibeamte bei der Festnahme seines Komplizen -- ohnehin naheliege. Diese Rüge stellt eine unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung dar.
Strafzumessung
Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für die versuchte Tötung sei angemessen (ausgehend von 12 Jahren bei vollendeter Tat, reduziert wegen Eventualvorsatz, Impulsentscheid und nicht eingetretenem Erfolg). Die asperierte Gesamtstrafe von 10 Jahren und 4 Monaten wird mangels reformatio in peius auf der erstinstanzlichen Strafe von 9 Jahren und 1 Monat belassen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz bei abweichender rechtlicher Qualifikation nicht an die Strafzumessung der Erstinstanz gebunden ist (BGer 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6.3.3). Vergleiche mit anderen Urteilen sind angesichts des Individualisierungsgrundsatzes nur beschränkt aussagekräftig (BGer 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.5; BGer 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3). Das Fehlen von Gewaltvorstrafen und gutes Vollzugsverhalten stellen keine besondere Strafmilderung dar, sondern das zu Erwartende (BGer 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 1.4.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 129 StGB und der Abgrenzung zur versuchten vorsätzlichen Tötung:
Zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens): Das Bundesgericht bestätigt die etablierte Dogmatik (BGE 133 IV 1; BGE 121 IV 67; BGE 136 IV 76), wonach der Tatbestand eine unmittelbare, nicht bloss mögliche Lebensgefahr sowie direkten Vorsatz bezüglich der Gefahr und Skrupellosigkeit erfordert. Die geforderte Unmittelbarkeit der Lebensgefahr wurde mit der kurzen Reaktionszeit von 2 Sekunden und dem gutachterlich belegten hohen Verletzungsrisiko bejaht, was der Rechtsprechung entspricht, wonach die Gefahr nicht unausweichlich sein muss (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Skrupellosigkeit wurde aus dem krassen Missverhältnis zwischen Lebensgefahr und Fluchtmotiv abgeleitet, was BGE 133 IV 1 E. 5.1 entspricht.
Zur Abgrenzung Art. 129 StGB vs. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung in Fallkonstellationen mit Fahrzeugbedrohung: Bezüglich der mobilen, ausweichfähigen Polizeibeamten genügt Gefährdung des Lebens, weil der Täter darauf vertraut haben kann, dass diese ausweichen (BGE 133 IV 1). Bezüglich des hilflosen, am Boden liegenden Mitbeschuldigten bejaht das Gericht hingegen Eventualvorsatz bezüglich des Todes, da dieser keine Abwehrchancen hatte und das Risiko nicht kalkulierbar war (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Dies steht im Einklang mit BGer 6B_959/2024 vom 24. September 2025, wo ebenfalls ein Einbrecher, der mit dem Fahrzeug auf Polizeibeamte zufuhr, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verurteilt wurde.
Zu Eventualvorsatz: Die ausführliche Darstellung der Eventualvorsatz-Kriterien (Grösse des Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe, fehlende Kalkulierbarkeit des Risikos, fehlende Abwehrchancen) folgt der gefestigten Rechtsprechung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Die Erwägung, dass bei nicht kalkulierbarem Risiko und fehlenden Abwehrchancen Eventualvorsatz auch bei bloss möglichem Erfolgseintritt naheliegen kann, bestätigt BGE 133 IV 1 E. 4.5.
Parallele Fallkonstellationen: Vergleichbar ist BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017, wo ein Beschwerdeführer nach einem Polizeieinsatz das Fahrzeug wider Erwarten beschleunigte und dabei Polizeibeamte gefährdete, was ebenfalls als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB qualifiziert wurde. Ebenso BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013, das die Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens bei Fahrzeugführern thematisiert.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (zum Nachteil des Mitbeschuldigten), mehrfacher Gefährdung des Lebens (zum Nachteil von vier Polizeibeamten) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird bestätigt. Die Strafe von 9 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Das Urteil präzisiert die praktisch bedeutsame Abgrenzung zwischen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) bei Fahrzeugbedrohungen: Bezüglich mobiler, ausweichfähiger Personen genügt Art. 129 StGB, wenn der Täter darauf vertraut, dass sie ausweichen können; bezüglich hilfloser, nicht ausweichfähiger Personen liegt hingegen versuchte Tötung mit Eventualvorsatz bezüglich des Todes vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.