Executive Summary
- Kernpunkt: Eine ukrainisch-schweizerische Doppelbürgerin begehrte CHF 94,5 Mio. Entschädigung vom Bund wegen der Enteignung ihrer Aktien an einer russischen Gesellschaft durch russische Behörden, die sie als Folge der Sanktionen gegen Russland betrachtete.
- Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Klage ab, soweit sie zulässig war. Es verneinte ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen des Bundesrates und hielt fest, dass weder die Verhängung von Sanktionen noch das Unterlassen diplomatischen Schutzes eine Staatshaftung auslösen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG nur für widerrechtliches Handeln (nicht für rechtmässiges Handeln oder Enteignungsansprüche) offensteht und bekräftigt, dass kein positives Schutzgebot zugunsten von Auslandsvermögen aus der Eigentumsgarantie abgeleitet werden kann.
Sachverhalt
A.________, ukrainisch-schweizerische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz seit 1998, hielt xxx des Aktienkapitals der russischen Gesellschaft B.________. Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 28. Februar 2022, sich den EU-Sanktionen gegen Russland anzuschliessen, wurden die in der Schweiz liegenden Reserven und Vermögenswerte der russischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (RS 946.231.176.72) eingefroren. Russland reagierte mit Gegenmassnahmen, darunter die Beschlagnahmung und Enteignung der Aktienrechte der Klägerin an B.________.
Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt beim MPC (Verfahren SV.23.1496) wegen Aneignung, Erpressung, Nötigung und fremdstaatlicher Amtshandlungen ohne Recht (Art. 137, 156, 181, 271 StGB). Sie verlangte den Status als Geschädigte und einen Straf Arrest zugunsten ihrer Forderung. Der MPC verweiderte ihr jedoch den Status als Privatklägerin; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies ihre Beschwerde ab (Verfahren 7B_1205/2024).
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 stellte die Klägerin ein Entschädigungsgesuch an den Bundesrat, das dieser am 13. September 2024 ablehnte. Daraufhin erhob sie am 27. Februar 2025 Klage vor dem Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Feststellung der Enteignung, Feststellung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und Zahlung von mindestens CHF 94'500'000 nebst Zins. In der Replik brachte sie erstmals vor, der Bundesrat habe widerrechtlich durch Unterlassen gehandelt, indem er ihre Interessen gegenüber Russland nicht geschützt habe.
Erwägungen
Zuständigkeit und Zulässigkeit der Verantwortlichkeitsklage (E. 1)
Das Bundesgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32). Die Klage richtet sich gegen die Verantwortlichkeit des Bundesrates als Kollegialbehörde, wobei die namentliche Bezeichnung des einzelnen Bundesrates nicht erforderlich ist (Bestätigung der Rechtsprechung: BGer 2E_6/2024 vom 19. Februar 2026 E. 1.1; BGer 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.1; BGer 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 1.1).
Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ausschliesslich der Geltendmachung von Schäden dient, die durch Bundesorgane widerrechtlich (illicite) verursacht wurden (Art. 3 Abs. 1 VG). Sie steht nicht offen für Entschädigungsbegehren wegen rechtmässigen hoheitlichen Eingriffen (z.B. Enteignungen) oder für Billigkeitsentschädigungen. Auch einEventualbegehren auf Entschädigung für rechtmässige Eingriffe zieht die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht nach sich (keine Kompetenzattraktion; BGer 2E_6/2024 E. 8.3 f.; BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.2).
Formell stellte das Gericht schwerwiegende Zweifel an der Zulässigkeit fest: Die Klägerin beantragte primär Feststellungen (Ziffern 1a-1c, 2a, 2b), was im Rahmen der Verantwortlichkeitsklage nicht möglich ist, da nur eine Zahlungsklage zulässig ist (BGer 2E_3/2022 E. 1.6). Ausserdem verknüpfte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht mit einem widerrechtlichen Handeln des Bundesrates, sondern explizit mit einer "Enteignung" durch Russland. Erst in der Replik wurde ein Unterlassungsdelikt (Nichtintervention) vorgebracht -- ein offensichtlich verspäteter und dubioser neuer Vorbring.
Widerrechtlichkeit -- das zentrale Haftungsmerkmal (E. 3)
Art. 3 Abs. 1 VG (SR 170.32) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.»
Das Gericht wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab, da die Widerrechtlichkeit eines Bundesratsaktes klar fehlt:
a) Kein widerrechtliches Tun des Bundesrates (E. 3.2): Die Klägerin macht einen Schaden geltend, der unmittelbar und ausschliesslich aus einem Akt der Staatsgewalt eines ausländischen Staates (Russland) stammt. Russische Behörden sind keine Bundesorgane im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VG. Selbst wenn man einen Kausalzusammenhang zwischen den Sanktionen des Bundesrates und der russischen Enteignung annehmen wollte, läge kein widerrechtliches Handeln vor. Der Bundesrat hat sich mit dem Sanktionsbeschluss an geltendes Recht gehalten; die Klägerin selbst hebt die Völkerrechtswidrigkeit des russischen Vorgehens hervor, ohne dem Bundesrat eine Rechtsverletzung vorzuwerfen. Massgeblich ist hier insbesondere die erhöhte Schwelle des Verhaltensunrechts bei legislatorischen Akten: Bei Akten gesetzgebender Natur ist die Widerrechtlichkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht (Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht) gegeben (BGE 150 II 225 E. 4.2; BGE 139 IV 137 E. 4.2; BGE 132 II 305 E. 4.1; BGE 123 II 577 E. 4d/dd; BGE 118 Ib 163).
b) Kein widerrechtliches Unterlassen (E. 3.3): Die in der Replik vorgebrachte Rüge, der Bundesrat habe es unterlassen, die Interessen der Klägerin gegenüber Russland zu schützen, verfängt nicht. Es existiert keine rechtliche Pflicht des Bundesrates, Drittstaaten zur Achtung des schweizerischen Eigentums im Ausland anzuhalten. Eine solche positive Pflicht lässt sich weder aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) ableiten (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar - Bundesverfassung, 2. Aufl. 2026, N. 26 ff. zu Art. 26; BGE 119 Ia 28 E. 2; BGer 1P.109/2006 vom 22. Mai 2006 E. 4.1 f. -- Frage offengelassen). Die Entscheidung des Bundesrates, ob und wie er gegenüber einem fremden Staat interveniert, unterliegt seinem Ermessensspielraum (BGE 149 I 316 E. 6.5.4). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Weiterverfolgung einer Strafuntersuchung gegen einen fremden Staat (Art. 66 Abs. 1 LOAP).
Art. 26 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»
Ergebnis (E. 4-5)
Da die Widerrechtlichkeit eines Bundesratsaktes offensichtlich fehlt, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Haftungsbedingungen. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die gerichtlichen Kosten von CHF 50'000 werden der Klägerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 69 Abs. 1 PCF i.V.m. Art. 65, 66, 68 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der ununterbrochenen Linie der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Verantwortlichkeitsklage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG:
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Keine Kompetenzattraktion für rechtmässiges Handeln: Bereits BGer 2E_6/2024 vom 19. Februar 2026 (E. 8.3 f.) und BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 (E. 1.2) haben klargestellt, dass die Verantwortlichkeitsklage nicht für Entschädigungsansprüche bei rechtmässigen Eingriffen (Enteignungen) oder Billigkeitsentschädigungen offensteht. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf den Sanktionskontext an und bestätigt, dass auch eventualbegehrte Enteignungsentschädigungen die Zuständigkeit nicht begründen.
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Erhöhte Schwelle bei legislatorischen Akten: Die Widerrechtlichkeit legislatorischer oder regulatorischer Akte des Bundesrates erfordert die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht (BGE 150 II 225 E. 4.2; BGE 139 IV 137 E. 4.2; BGE 132 II 305 E. 4.1). Der Sanktionsbeschluss des Bundesrates vom 28. Februar 2022 genügt dieser Schwelle offensichtlich nicht, zumal die Klägerin selbst die Völkerrechtswidrigkeit des russischen Vorgehens betont.
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Keine positive Schutzpflicht für Auslandsvermögen: Der Entscheid schliesst die Ableitung einer Handlungspflicht des Bundesrates aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) kategorisch aus. Dies bestätigt und verschärft die bereits in BGE 119 Ia 28 E. 2 offengelassene Frage, indem es eine solche Pflicht für Auslandsvermögen verneint.
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Ermessensspielraum der Aussenpolitik: Die verbindliche Aussage, dass Interventionen gegenüber fremden Staaten im Ermessen des Bundesrates liegen (BGE 149 I 316 E. 6.5.4), wird auf den Sanktionskontext übertragen. Dies hat praktische Bedeutung für alle Schweizer Inhaber von Auslandsvermögen, die von Gegenmassnahmen betroffen sind.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Verantwortlichkeitsklage der ukrainisch-schweizerischen Doppelbürgerin gegen die Eidgenossenschaft ab, soweit sie zulässig ist. Der Entscheid bestätigt und konsolidiert die konstante Rechtsprechung in drei zentralen Punkten: (1) Die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG erfasst nur widerrechtliches, nicht rechtmässiges hoheitliches Handeln; (2) Sanktionsentscheide des Bundesrates können mangels Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht nicht als widerrechtlich qualifiziert werden; (3) Es besteht keine positive Rechtspflicht des Bundes, schweizerische Vermögensinteressen gegenüber fremden Staaten durchzusetzen. Für von russischen Gegenmassnahmen betroffene Schweizer Rechtsgenossen bedeutet dies, dass der Rechtsweg der Verantwortlichkeitsklage verschlossen bleibt und allfällige Entschädigungsansprüche auf andere Grundlagen gestützt werden müssen.