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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_1/2026  ·  vom 29.07.2026

Sanzione disciplinare

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Anwalt und Notar, der eine notarielle Honorarforderung als Anwaltshonorar betitelt und durch Betreibung beigetrieben hatte, wurde wegen verzögerter Rückzahlung und beleidigender Äusserungen gegenüber dem Kollegen des ehemaligen Mandanten zu Recht nach Art. 12 lit. a BGFA disziplinarisch bestraft.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Busse von Fr. 1'500.-- wird bestätigt.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt, dass das BGFA auch auf Verhalten anwendbar ist, das seinen Ursprung in einer notariellen Tätigkeit hat, aber einen direkten Bezug zur forensischen Tätigkeit aufweist (hier: als Anwaltshonorar deklarierte Rechnung, Betreibung, Korrespondenz als Anwalt). Zudem präzisiert es die Sorgfaltspflicht bezüglich Rückzahlungspflicht und kollegialen Respekts.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein im Kanton Tessin zugelassener Anwalt und Notar (Avv. A.________), hatte 2018 für die Beurkundung eines öffentlichen Akts, der schliesslich nicht zustande kam, eine Rechnung über Fr. 2'125.65 ausgestellt, die er als «nota professionale d'avvocatura» (Anwaltshonorar) betitelte. Nach Zahlungsverweigerung des Mandanten B.________ betrieb er diesen als Anwalt und erwirkte das Pfändungsbegehren. Die Notariatsdisziplinarkommission verhängte daraufhin mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 eine Busse von Fr. 1'000.--, da er die Rechnung nicht der Notariatskommission zur Genehmigung vorgelegt und eine Anwaltsrechnung statt einer Notariatsrechnung ausgestellt hatte. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin am 13. September 2021 bestätigt.

Nach Abschluss des notariatsdisziplinarären Verfahrens bot Avv. A.________ am 26. Oktober 2021 an, den Betrag von Fr. 2'125.65 zurückzuerstatten, unter der Bedingung, dass die Zivilklage fallen gelassen werde. Am 16. November 2021 verzichtete er auf die Forderung, und am 22. November 2021 hob die Beschwerdekammer den Friedensrichterentscheid auf.

Etwa drei Jahre später, am 5. November 2024, forderte Avv. C.________ als neuer Vertreter von B.________ die Zahlung von Fr. 5'141.25 (Fr. 2'125.65 Rückzahlung plus Fr. 3'015.60 Schadensersatz). Avv. A.________ verlangte daraufhin eine notariell beglaubigte Vollmacht und eine Kopie des Ausweises von B.________ und deutete an, die Vollmacht könnte gefälscht sein. Am 15. November 2024 liess Avv. C.________ eine Betreibung über Fr. 5'141.25 gegen Avv. A.________ einleiten. Am 28. Januar 2025 schlossen die Parteien vor der Friedensrichterin einen Vergleich, wonach Avv. A.________ die Fr. 2'125.65 sofort zurückzuzahlen und B.________ die Betreibung zu löschen hatte. Im Vergleich entschuldigte sich Avv. A.________ bei seinem Kollegen.

Die Advokaturdisziplinarkommission des Kantons Tessin verhängte am 5. Mai 2025 eine Disziplinarbusse von Fr. 1'500.-- gegen Avv. A.________. Sie warf ihm vor, er habe fast drei Monate benötigt, um der Rückzahlungsaufforderung nachzukommen, und sich gegenüber seinem Kolagen in unnötig beleidigender Weise geäussert, indem er die Echtheit der Vollmacht angezweifelt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 13. November 2025 ab.

Erwägungen

Anwendungsbereich des BGFA (E. 4)

Der Beschwerdeführer machte geltend, das BGFA sei auf sein Verhalten nicht anwendbar, da dieses in seine notarielle Tätigkeit falle. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument.

Das BGFA findet auf alle Inhaber einer Anwaltszulassung Anwendung, die in der Schweiz vor Gericht auftreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA), und regelt die gesamte berufliche Tätigkeit, sei diese auf Vertretung oder Beratung gerichtet (E. 4.1). Die ausserberufliche Tätigkeit fällt nicht unter das BGFA; jedoch unterliegen der BGFA-Disziplinarordnung alle Tätigkeiten, die in irgendeiner Weise einen direkten Bezug zur forensischen Tätigkeit aufweisen (BGE 151 II 191 E. 6.1; BGE 144 II 473 E. 4.3). Dabei legt die Rechtsprechung den Begriff der anwaltlichen Tätigkeit im Disziplinarbereich weit aus, um das Publikum zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren. Allein die Verwendung des Anwaltstitels oder des beruflichen Briefkopfs kann genügen, um den Anwendungsbereich des BGFA zu eröffnen (BGer 2C_137/2023 E. 6.1 und 6.3; BGer 2C_360/2022 E. 5.1).

Zwar fällt die notarielle Tätigkeit als solche nicht unter das BGFA (BGer 2A.177/2005 E. 2; Moser, Droit notarial, 3. Aufl. 2025, N. 208 ff.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 308). Wer jedoch sowohl als Anwalt wie als Notar tätig ist, untersteht persönlich beiden Berufspflichtenregimen (BGE 133 I 259 E. 3.4). Ein bestimmtes Verhalten kann deshalb sowohl nach notariatsrechtlichen wie nach anwaltsrechtlichen Vorschriften geahndet werden, wenn es einen direkten Bezug zu beiden Tätigkeiten aufweist (BGer 2C_26/2009 E. 8.4; BGer 2P.224/2000 E. 3c).

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Rechnung selbst als Anwaltshonorar deklariert, die Betreibung als Anwalt eingeleitet und die gesamte Korrespondenz in seiner Eigenschaft als Avv. (Anwalt) geführt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streit um die Rückgabe der zu Unrecht eingetriebenen Summe, die der Beschwerdeführer selbst als Anwaltshonorar qualifiziert hatte, zwangsläufig einen Bezug zur forensischen Tätigkeit aufweise. Die früher notariatsdisziplinarische Bestrafung betraf einen anderen Sachverhalt (Erstellung einer falsch betitelten Rechnung und unterlassene Genehmigungspflicht), sodass kein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot vorlag (E. 4.5).

Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61) Kommentierung auf glossagens.ch

«Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.»

Sorgfaltspflichtverletzung (E. 5)

Die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ist eine Generalklausel, die vom Anwalt verlangt, sich im Rahmen seiner Berufsausübung korrekt zu verhalten und alles zu unterlassen, was die Zuverlässigkeit des Anwaltsstandes infrage stellen könnte (BGE 144 II 473 E. 4.1). Sie beschränkt sich nicht auf das Mandatsverhältnis, sondern umfasst auch die Beziehungen zu Kollegen, Behörden und der Öffentlichkeit (BGer 2C_137/2023 E. 7.1).

Rückzahlungspflicht (E. 5.3 und 5.5)

Der Anwalt ist verpflichtet, Werte und andere Vermögenswerte, die er von einem Mandanten oder Dritten erhalten hat, innerhalb angemessener Frist zurückzugeben, wenn diese zurückgefordert werden. Wer ohne triftige Gründe mit der Rückgabe zögert, verstösst gegen die Sorgfaltspflicht (BGE 139 III 39 E. 4.1; Art. 19 CSD). Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines Mandatsverhältnisses und betrifft sowohl zu Unrecht einbehaltene Beträge als auch treuhänderisch verwahrte Vermögenswerte.

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer nach formeller Rückforderung durch den neuen Vertreter seines Ex-Mandanten am 5. November 2024 fast drei Monate benötigt, um die bescheidene Summe von Fr. 2'125.65 zurückzuzahlen, obwohl er sich gegenüber dem ehemaligen Mandanten formell zur Rückzahlung verpflichtet hatte. Er musste erst eine Betreibung über sich ergehen lassen und zu einem Vergleich vor der Friedensrichterin erscheinen, bevor er zahlte. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anwalt die zu Unrecht als Anwaltshonorar eingezogene Summe mit der gleichen Promptität zurückzuerstatten hat, unabhängig davon, ob die Summe treuhänderisch anvertraut oder zu Unrecht eingetrieben wurde. Dass der ehemalige Mandant sich jahrelang nicht gemeldet hatte oder dass sein neuer Vertreter nicht mehr im tessinischen Anwaltsregister eingetragen war, rechtfertigte keine Verzögerung der Zahlung (E. 5.5). Hätte der Beschwerdeführer Bedenken, konnte er den Betrag direkt an das Betreibungsamt einzahlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG).

Beleidigendes Verhalten gegenüber dem Kollegen (E. 5.3 und 5.6)

Der Anwalt hat Kritik an Kollegen und Behörden in gutem Glauben und mit Mass zu äussern. Formuliert er Kritik schriftlich, ist besonderes Mass geboten, da ihm mehr Zeit zum Überdenken seiner Worte zur Verfügung steht (BGer 2C_137/2023 E. 7.2; BGer 2C_620/2016 E. 2.2). Eine nachträgliche Entschuldigung hebt den Verstoss nicht auf (BGer 2A.168/2005 E. 2.7.1).

Der Beschwerdeführer hatte mehrfach schriftlich die Zahlung verweigert und dabei geäussert, der Kollege könne die Vollmacht gefälscht haben oder versuche ihn zu betrügen. Das Bundesgericht qualifizierte diese Äusserungen als unnötig beleidigend und geeignet, das Ansehen des Berufsstandes zu beschädigen. Der Umstand, dass er sich im Vergleich vor der Friedensrichterin bei seinem Kollegen entschuldigte, änderte daran nichts.

Disziplinarrechtliche Sanktion (E. 5.2)

Das Disziplinarrecht bezweckt, den Berufsangehörigen die möglichen Konsequenzen eines bestimmten Verhaltens bewusst zu machen. Da die leichteste Sanktion eine Verwarnung ist, kann die Aufsichtsbehörde bereits bei geringfügigen Verstössen einschreiten (BGer 2C_611/2024 E. 4.1; BGE 149 II 109 E. 9.2). Eine qualifizierte Schwere des Verstosses ist nicht erforderlich.

Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA (SR 935.61) «Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: [...] c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BGFA bei Doppelberuflern (Anwalt/Notar):

  1. Doppelberuf und Anwendungsbereich des BGFA: Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, dass das BGFA auf Verhalten anwendbar ist, das einen direkten Bezug zur forensischen Tätigkeit aufweist, selbst wenn der Ursprung der Angelegenheit in der notariellen Tätigkeit liegt. Die Praxis der weiten Auslegung des Begriffs der anwaltlichen Tätigkeit im Disziplinarbereich (BGE 151 II 191 E. 6.1; BGE 144 II 473 E. 4.3) wird konsequent fortgeführt.

  2. Kein Doppelbestrafungsverbot: Die frühere notariatsdisziplinarische Bestrafung betraf einen anderen Sachverhalt (falsche Rechnungserstellung, unterlassene Genehmigungspflicht), während die anwaltsdisziplinarische Busse auf das spätere Verhalten der verzögerten Rückzahlung und der beleidigenden Äusserungen gestützt wurde. Dies bestätigt die in BGer 2C_26/2009 E. 8.4 aufgestellte Regel, dass bei Doppelberuflern dieselben Fakten unterschiedliche disziplinarrechtliche Aspekte aufwerfen können.

  3. Rückzahlungspflicht: Die Entscheidung steht in der Tradition von BGE 139 III 39 E. 4.1 und BGer 2C_50/2019 E. 4.2, wonach der Anwalt verpflichtet ist, Vermögenswerte unverzüglich zurückzugeben. Präzisiert wird, dass dies auch für zu Unrecht als Anwaltshonorar eingetriebene Beträge gilt.

  4. Kollegialer Respekt: Die Einordnung der beleidigenden Äusserungen als Sorgfaltspflichtverletzung bestätigt BGer 2C_620/2016 E. 2.2, wonach schriftliche Kritik an Kollegen mit besonderer Zurückhaltung zu formulieren ist, und BGer 2A.168/2005 E. 2.7.1, wonach eine nachträgliche Entschuldigung den Verstoss nicht rückwirkend heilt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Disziplinarbusse von Fr. 1'500.--. Die Entscheidung enthält drei präzisierende Aussagen von praktischer Bedeutung: Erstens fällt Verhalten, das — wie hier — von einem Doppelberufler in seiner anwaltlichen Eigenschaft geäussert wurde, auch dann unter das BGFA, wenn die Ursprungssache notarieller Natur war, sofern ein direkter Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit besteht. Zweitens erstreckt sich die Rückzahlungspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA auch auf zu Unrecht als Anwaltshonorar eingezogene Beträge, die der Anwalt selbst als solche deklariert hatte. Drittens genügen unbegründete schriftliche Zweifel an der Echtheit einer Vollmacht eines Kollegen, um den Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung zu erfüllen, selbst wenn der Anwalt sich nachträglich entschuldigt.