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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_380/2025  ·  vom 29.07.2026

Täuschende Angaben auf veganen Produkten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass die in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgezählten Bezeichnungen (Salami, Schinken, Mortadella) als verkehrsübliche Bezeichnungen mit gleicher Kennzeichnungskraft wie die Sachbezeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 VLtH fleischhaltigen Produkten vorbehalten sind und für vegane Produkte nicht verwendet werden dürfen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beanstandung der veganen Produkte "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" und "Veganer Schinken Spicker Mortadella" durch das Kantonale Laboratorium des Kantons Thurgau erweist sich als bundesrechtskonform.
  • Bedeutung: Das Urteil erweitert die Leitentscheidung BGE 152 II 124 (Planted Foods) systematisch auf die in Art. 9 Abs. 4 VLtH genannten traditionellen Fleischerzeugnis-Bezeichnungen und schliesst damit eine Auslegungslücke, die von der Beschwerdeführerin genutzt werden sollte. Der Herstellerin wurde die Parteistellung im kantonalen Verfahren mangels unmittelbarer Betroffenheit abgesprochen.

Sachverhalt

Die A.________ AG, eine Handelsunternehmung, vertreibt in der Schweiz unter anderem drei vegane Erzeugnisse der B.________ GmbH & Co. KG: "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" und "Veganer Schinken Spicker Mortadella". Auf der Vorderseite der Produkte stehen neben dem roten Herstellerlogo die Bezeichnungen "Salami", "Schinken" und "Mortadella" in grünen Lettern auf grünem Hintergrund, während sich auf der Rückseite die Nährwert- und Inhaltsangaben befinden.

Das Kantonale Laboratorium des Kantons Thurgau beanstandete die Produkte mit Verfügung vom 27. September 2022 und setzte eine Frist zur Anpassung der Verpackungen. Die Einsprache und der Rekurs blieben erfolglos; auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Urteil vom 21. Mai 2025). Dagegen richtet sich die Beschwerde der A.________ AG an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Eintretensfragen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein neues Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteieigenschaft an die Verfahrensbeteiligte (B.________ GmbH & Co. KG) bzw. deren Beiladung erweist sich als unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG.

2. Kognition und Sachverhalt

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen. Bei Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht substanziiert, weshalb der Sachverhalt wie von der Vorinstanz festgestellt zugrunde gelegt wird.

3. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt: Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, weshalb sie von einer systematischen Auslegung des Art. 9 Abs. 4 VLtH ausgeht. Soweit die Vorinstanz nicht auf alle Argumente der Beschwerdeführerin eingeht, liegt darin allein keine Verfassungsverletzung. Auch die Nichtberücksichtigung der Kundenmeldungen verstösst nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV, da diese für die entscheidende Rechtsfrage der Zuweisung der Bezeichnungen zu fleischhaltigen Produkten nicht rechtserheblich waren.

4. Streitgegenstand

Streitgegenstand ist die Frage, ob die kantonalen Behörden die drei beanstandeten Produkte gestützt auf das Lebensmittelrecht zu Recht beanstandet haben.

5. Parteistellung der Verfahrensbeteiligten

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfahrensbeteiligte (Herstellerin) hätte im kantonalen Verfahren als Partei zugelassen werden müssen. Das Bundesgericht verneint dies: Nach der Rechtsprechung zu Art. 111 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG setzt die Parteistellung von Bundesrechts wegen eine persönliche und unmittelbare Betroffenheit voraus. Die Verfügung richtete sich ausschliesslich an die Beschwerdeführerin als Vertreiberin. Die Verfahrensbeteiligte war durch die Verfügung lediglich mittelbar betroffen, nämlich in ihren vertraglichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin. Eine solche mittelbare Betroffenheit begründet von Bundesrechts wegen keine Parteieigenschaft (vgl. BGer 2C_403/2024 vom 12. März 2026 E. 1.5.6; BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 4). Dies steht im Einklang mit dem weiten Geltungsbereich des LMG, der gemäss Art. 2 Abs. 2 LMG auch Vertriebsstufen erfasst (BBl 2011 5595).

6. Sachbezeichnungen für vegane Lebensmittel

6.1. Rechtlicher Rahmen

Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen (Art. 1 lit. c LMG) sowie die Bereitstellung notwendiger Informationen (Art. 1 lit. d LMG). Art. 18 LMG statuiert ein Täuschungsverbot: Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG), und Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung dürfen nicht täuschen (Art. 18 Abs. 2 LMG). Art. 19 LMG verlangt zudem, dass Surrogate und Imitationsprodukte so gekennzeichnet werden müssen, dass sie von Erzeugnissen, mit denen sie verwechselt werden könnten, unterscheidbar sind.

Art. 18 Abs. 1–3 LMG (SR 817.0) «1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. 2 Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten. 3 Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.»

Konkretisiert wird der Täuschungsschutz in der LGV (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 LGV). Das EDI hat von seiner Kompetenz nach Art. 14 LGV Gebrauch gemacht und unter anderem die VLtH erlassen. Die LIV verlangt in Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 die Kennzeichnung mit der Sachbezeichnung.

6.2. Leitentscheid BGE 152 II 124 (Planted Foods) und BGer 2C_47/2025

Das Bundesgericht hat in BGE 152 II 124 (= BGer 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025) grundsätzlich erkannt, dass Sachbezeichnungen im Sinn von Art. 14 LGV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 LIV nur für Lebensmittel verwendet werden dürfen, welche der Sachbezeichnung auch inhaltlich entsprechen. Tierarten als Bestandteil der Sachbezeichnung für fleischhaltige Lebensmittel (Art. 9 Abs. 1 VLtH) sind folglich den Erzeugnissen vorbehalten, die von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten. Die Nennung einer Tierart zur Bewerbung eines veganen Produkts verstösst gegen Art. 18 Abs. 1 LMG (E. 6.3 und 6.4).

Kurz darauf entschied das Bundesgericht mit BGer 2C_47/2025 vom 27. März 2026, dass auch die Anlehnung an die Sachbezeichnung "Milch" in Form einer Negativauslobung ("THIS IS NOT M[*]LK") gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst, wenn die Sachbezeichnung den primären Anknüpfungspunkt der Wahrnehmung bildet. Der einheitliche Schutzstandard des Lebensmittelrechts gilt für alle Konsumentengruppen, unabhängig von ihrer Aufmerksamkeitsschwelle.

6.3. Tragweite von Art. 9 Abs. 4 VLtH

Art. 9 Abs. 4 VLtH (SR 817.022.108) «Anstelle einer Sachbezeichnung nach Absatz 1 darf bei den folgenden Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen die nachstehende Bezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli.»

Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Urteils betrifft die Tragweite von Art. 9 Abs. 4 VLtH. Während BGE 152 II 124 die Sachbezeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 VLtH (Tierart + "Fleisch"/"Fleischzubereitung"/"Fleischerzeugnis") behandelte, sind hier die Bezeichnungen "Salami", "Schinken" und "Mortadella" aus Art. 9 Abs. 4 VLtH strittig, welche anstelle der Sachbezeichnungen nach Abs. 1 verwendet werden dürfen.

Das Bundesgericht legt Art. 9 Abs. 4 VLtH im Lichte von BGE 152 II 124 dahingehend aus, dass die dort aufgezählten Bezeichnungen verkehrsübliche Benennungen sind, die aufgrund ihrer historischen Verwendung so stark mit Fleischprodukten assoziiert werden, dass sie eine Sachbezeichnung ersetzen können (vgl. Vernehmlassung des BLV vom 30. Oktober 2025, S. 2). Der Verordnungsgeber geht von einer äquivalenten Kennzeichnungskraft der Sachbezeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 VLtH und den Bezeichnungen nach Art. 9 Abs. 4 VLtH aus. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die beiden Kennzeichnungsformen unterschiedlich zu behandeln. Folglich sind auch die in Art. 9 Abs. 4 VLtH genannten Bezeichnungen fleischhaltigen Produkten vorbehalten und dürfen für vegane Produkte nicht verwendet werden.

6.4. Verwaltungspraxis und europarechtlicher Kontext

Dieses Ergebnis entspricht der Verwaltungspraxis. Das Informationsschreiben 2020/3.2 des EDI ("Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft", zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2026) ordnet die Begriffe in Art. 9 Abs. 4 VLtH in Ziff. 3.1 den Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen zu. Anderes gilt für Begriffe, die traditionell zwar mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht werden, aber weder umschriebene Sachbezeichnungen sind noch auf die tierische Herkunft verweisen (z.B. "Wurst", "Steak", "Filet", "Schnitzel" nach Ziff. 3.5). Letztere sind bei eindeutigem Hinweis auf die pflanzliche Herkunft zulässig (z.B. "vegane Wurst").

Der EuGH hat im Urteil Protéines France (C-438/23 vom 4. Oktober 2024) entschieden, dass die Mitgliedstaaten dort, wo das EU-Recht keine harmonisierten Bezeichnungen vorsieht, für vegane Produkte Bezeichnungen festlegen können. Für die hier strittigen Bezeichnungen fehlt es derzeit an einer unionsrechtlichen Harmonisierung, weshalb sich aus dem Europarecht keine weiterführenden Auslegungsargumente ableiten lassen.

6.5. Verhältnismässigkeit und Wirtschaftsfreiheit

Die Beschwerdeführerin macht einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Das Bundesgericht qualifiziert die Massnahme als leichten Eingriff, der auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage (Lebensmittelrecht) beruht, im öffentlichen Interesse (Täuschungsschutz) liegt und sich als geeignet, erforderlich und zumutbar erweist (vgl. BGer 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7). Der pauschale Hinweis, die Massnahme ziele "an ihrem Ziel vorbei", genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

7. Beschleunigungsgebot

Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) betreffend die Dauer des Rekursverfahrens wird als unzulässig behandelt, da sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde und im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6). Soweit die Gesamtdauer von weniger als drei Jahren kritisiert wird, liegt angesichts des Umfangs des Verfahrens (drei Produkte aus einem umfassenderen Sortiment) keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 2C_380/2025 steht in direkter Linie zu zwei Leitentscheiden der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung:

  1. BGE 152 II 124 (= BGer 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025): Dieses Urteil begründete erstmals in Fünferbesetzung, dass Tierartenbezeichnungen (z.B. "Poulet", "chicken", "güggeli", "Schwein") als Bestandteil der Sachbezeichnung für fleischhaltige Lebensmittel nach Art. 9 Abs. 1 VLtH nicht für vegane Produkte verwendet werden dürfen. Das vorliegende Urteil erweitert diesen Grundsatz auf die verkehrsüblichen Bezeichnungen nach Art. 9 Abs. 4 VLtH.

  2. BGer 2C_47/2025 vom 27. März 2026: Hier befasste sich das Bundesgericht mit der Negativauslobung "THIS IS NOT M[*]LK" auf einem Haferdrink und entschied, dass auch die Anlehnung an eine Sachbezeichnung (hier: "Milch") gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst, wenn sie den entscheidenden Anknüpfungspunkt der Wahrnehmung bildet. Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert diesen Ansatz im Bereich der Fleischerzeugnis-Bezeichnungen.

Das Urteil schliesst eine bedeutende Auslegungslücke: Während die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Thurgau) und die Beschwerdeführerin die Auffassung vertraten, Art. 9 Abs. 4 VLtH könne nicht im Sinne eines Verbots für vegane Produkte ausgelegt werden, da die dort genannten Bezeichnungen keine Tierartenbezeichnungen im engeren Sinn enthielten, stellt das Bundesgericht klar, dass die äquivalente Kennzeichnungskraft der Abs. 1- und Abs. 4-Bezeichnungen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigt. Die Verwaltungspraxis (Informationsschreiben 2020/3.2) wird in ihrem Kern bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Bezeichnungen "Salami", "Schinken" und "Mortadella" aus Art. 9 Abs. 4 VLtH sind fleischhaltigen Produkten vorbehalten und dürfen für vegane Erzeugnisse nicht verwendet werden - auch nicht in Verbindung mit dem Zusatz "vegan". Das Urteil bestätigt und erweitert die Leitentscheidung BGE 152 II 124 und stärkt einen strikten Täuschungsschutz im Lebensmittelrecht, der nicht auf eine tatsächliche Täuschungsgefahr im Einzelfall abstellt, sondern auf der objektiven Unvereinbarkeit der Sachbezeichnung mit der tatsächlichen Beschaffenheit des Produkts beruht. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten auferlegt.