Executive Summary
- Kernpunkt: Eine italienische Staatsangehoerige, deren Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Tessin entzogen worden war, obsiegte vor dem Verwaltungsgericht, das ihre Beschwerde guthiess und die Aufenthaltsbewilligung erneuern liess. Streitig blieben die Kosten- und Entschädigungsfrage: Das Kantonsgericht sprach ihr Fr. 800.-- als Parteientschaedigung (ripetibili) zu und erklaerte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fuer gegenstandslos.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestaetigt, dass die kantonale Instanz mit der Zuerkennung einer angemessenen Parteientschaedigung von Fr. 800.-- dem Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV hinreichend Rechnung getragen hat und das Rechtspflegegesuch zu Recht als gegenstandslos erklaert wurde.
- Bedeutung: Das Urteil praesisiert die Grenzen des constitutional guarantee der unentgeltlichen Rechtspflege: Eine obsiegende Partei kann nicht schlechter gestellt werden als eine unterliegende, unentgeltlich vertretene Partei; wird jedoch eine Parteientschaedigung zugesprochen, die dem Betrag entspricht, der im Rahmen des unentgeltlichen Patroziniums geschuldet waere, wird das Rechtspflegegesuch zu Recht gegenstandslos.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1967), italienische Staatsangehoerige, erhielt am 16. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Arbeiten im Kanton Tessin. Nachdem sie 2021 die Erwerbstaetigkeit eingestellt hatte und seit November 2021 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte die Sezione della popolazione am 17. Maerz 2023 den Wechsel des Aufenthaltstitels und widerrief die Bewilligung zugleich. Der Consiglio di Stato bestätigte dies am 16. Oktober 2024.
Am 27. November 2024 erhob A.________ — vertreten durch eine Anwaeltin — Beschwerde ans Tribunale amministrativo del Cantone Ticino. Dieses hob mit Urteil vom 11. Dezember 2025 die Entscheide beider Vorinstanzen auf und wies die Sache zur Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung an die Erstinstanz zurueck. Begruendet wurde dies damit, dass die Beschwerdefuehrerin waehrend des kantonalen Verfahrens den Arbeitnehmerstatus nach dem Freizuegigkeitsabkommen (ALC) wiedererlangt hatte, sich selbst erhalten konnte und Sozialhilfebeitraege zurueckzuzahlen begonnen hatte. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und eine Parteientschaedigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Patrozinium wurde als gegenstandslos erklaert.
Erwägungen
Zulaessigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde in oeffentlich-rechtlicher Angelegenheit als zulaessig. Die angefochtene Entscheidung ueber Kosten und Entschaeding ist eine Akzessorialentscheidung zur Sachentscheidung ueber die Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdefuehrerin sich als EU-Buergerin auf das Freizuegigkeitsabkommen (ALC) berufen kann, ist der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht anwendbar (vgl. BGer 2C_628/2024 vom 13. Januar 2025, E. 1.1). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht, richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und wurde von der Adressatin der angefochtenen Entscheidung erhoben, die ein schutzwuerdiges Interesse geltend macht (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Begruendetheit (E. 2–4)
Rechtspflegegarantie und Parteientschaedigung (E. 3–4.4)
Die Beschwerdefuehrerin rgt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Sie macht geltend, das Kantonsgericht habe ihren tatsaechlichen und unbestrittenen Zustand der Beduerftigkeit verkannt und zu Unrecht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fuer gegenstandslos erklaert. Ausserdem sei die Parteientschaedigung von Fr. 800.-- offensichtlich ungenuegend und willkuerlich festgesetzt worden.
Das Bundesgericht stellt zunaechst fest, dass das Kantonsgericht das Rechtspflegegesuch tatsaechlich inhaltlich geprueft und nicht einfach ignoriert hat: Es hat keine Gerichtskosten erhoben und eine Parteientschaedigung zugesprochen. Insoweit ist Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt (E. 4.2).
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer nicht ueber die noetigen finanziellen Mittel verfuegt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Zur Frage, ob das Gesuch zu Recht als gegenstandslos erklaert wurde, legt das Bundesgericht den Massstab aus seiner Rechtsprechung dar: Nach BGer 2C_381/2020 vom 9. Maerz 2021, E. 3.2.2, und BGer 2C_172/2016 vom 16. August 2016, E. 5.2, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel gegenstandslos, wenn die unterliegene oeffentliche Stelle zu einer angemessenen Parteientschaedigung an die obsiegende Partei verurteilt wird. Allerdings darf der obsiegende Beschwerdefuehrer entschädigungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als ein unterliegender, unentgeltlich vertretener Beschwerdefuehrer. Ist die Parteientschaedigung niedriger als der Betrag, der dem Anwalt im Rahmen des unentgeltlichen Patroziniums geschuldet waere, so muss die kantonale Instanz ueber das Rechtspflegegesuch materiell entscheiden, damit die nicht durch die Parteientschaedigung gedeckten Anwaltskosten vom Staat uebernommen werden koennen (E. 4.4.1 und 4.4.2).
Anwendung im Einzelfall (E. 4.5–4.6)
Das Kantonsgericht hatte die Parteientschaedigung auf der Grundlage der anwendbaren tessinischen Gesetzgebung festgelegt: Art. 49 Abs. 1 LPAmm (Verfahrensgesetz), Art. 4 LAG (Gesetz ueber Rechtspflege und Patrozinium) sowie Art. 10 ff. der Tarifverordnung (RL 178.310). Da keine Spesennote eingereicht worden war, wurde der Betrag nach der ueblichen Praxis pauschaliert, unter Beruecksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, Arbeitsaufwand und Dauer des Verfahrens. Die kantonalen Richter stellten fest, dass Fr. 800.-- dem Betrag entspricht, der im Rahmen eines unentgeltlichen Patroziniums geschuldet waere.
Das Bundesgericht halt fest, dass der kantonale Richter ueber einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Bemessung der Parteientschaedigung verfuegt (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 163 E. 3.2.1; BGer 2C_158/2025 vom 10. Juli 2025, E. 4.5 und 4.6 in fine). Die Beschwerdefuehrerin vermag nicht darzulegen, dass die Fr. 800.-- niedriger sind als der Betrag, der ihr im Rahmen des unentgeltlichen Patroziniums zugekommen waere. Eine Spesennote der Patrozinieraera war nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht prueft die Arbeit der Anwaeltin anhand der Akten: Der kantonale Rechtsbegehren war vier Seiten lang, wovon eine der Rechtspflegefrage gewidmet; es folgten zwei Stellungnahmen von ca. je zwei resp. einer Seite mit Anlagen, drei kurze Schreiben (Klaerungsanfrage, Fristerstreckungsgesuch, Aktualisierung zum Beschäftigungsstatus). Bei einer Stundensatzpauschale von Fr. 180.-- im Rahmen des unentgeltlichen Patroziniums entspricht der zugesprochene Betrag von Fr. 800.-- etwa 4 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit. Dieser Betrag ist zwar niedrig, aber nicht offensichtlich unverhaeltnismaessig und daher nicht willkuerlich. Nach Art. 99 BGG koennen neue Tatsachen — hier die behaupteten knapp 16 Stunden Arbeitszeit der Anwaeltin mit einer geforderten Verguetung von Fr. 2'970.-- — nicht nachgereicht werden.
Ergebnis (E. 5)
Die Beschwerde ist unbegruendet und wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.-- reduziert (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschaedigung zugunsten der obsiegenden Behoerden (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestaetigt die etablierte Rechtsprechung zum Verhaeltnis zwischen Parteientschaedigung (ripetibili) und unentgeltlicher Rechtspflege bei obsiegenden, beduerftigen Parteien. Der zentrale Grundsatz stammt aus BGE 122 I 322, wo das Bundesgericht festhielt, dass die Zuerkennung einer Parteientschaedigung das Rechtspflegegesuch nicht ohne weiteres gegenstandslos macht, wenn die Parteientschaedigung nicht vollstaendig einbringlich ist.
Die hier angewendete Praezisierung — dass ein Rechtspflegegesuch nicht gegenstandslos werden darf, wenn die Parteientschaedigung niedriger ausfaellt als die unentgeltliche Patroziniumsverguetung — wurde in BGer 2C_172/2016 vom 16. August 2016, E. 5.2, und BGer 9C_338/2010 vom 26. August 2010, E. 5.2, entwickelt und in BGer 2C_381/2020 vom 9. Maerz 2021, E. 3.2.2, auf den Fall einer Bewilligung fuer ein Gastgewerbe uebertragen.
Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf einen Aufenthaltsfall (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) an und bestaetigt, dass die kantonale Instanz bei einer Pauschalierung der Parteientschaedigung ohne Spesennote einen weiten Beurteilungsspielraum hat. Wenn die kantonale Instanz feststellt, dass der zugesprochene Betrag dem entspricht, was im Rahmen des unentgeltlichen Patroziniums geschuldet waere, ist das Rechtspflegegesuch zu Recht gegenstandslos. Die Beschwerdefuehrerin trug keine genuegende Begrundung dafuer vor, dass der Betrag niedriger sei als die hypothetische Patroziniumsverguetung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestaetigt den angefochtenen Entscheid. Das Kantonsgericht hat mit der Zuerkennung einer Parteientschaedigung von Fr. 800.-- und der gleichzeitigen Gegenstandsloserklaerung des Rechtspflegegesuchs weder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt noch das kantonale Tarifrecht willkuerlich angewendet. Der weite Beurteilungsspielraum des kantonalen Richters bei der Bemessung der Parteientschaedigung wurde eingehalten, und die Beschwerdefuehrerin vermochte nicht darzulegen, dass der zugesprochene Betrag unter dem hypothetischen Patroziniumsanspruch liegt. Nach Art. 99 BGG konnten die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten 16 Stunden Arbeitszeit nicht beruecksichtigt werden.