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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_135/2026  ·  vom 31.07.2026

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen nach über 30-jährigem Aufenthalt wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) sowie Mehrfachdelinquenz und Verschuldung.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; der Widerruf und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig. Eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) durfte unterbleiben, da der Beschwerdeführer bereits 2019 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, dass selbst bei langjährigem Aufenthalt (über 30 Jahre) der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, wenn die beruflich-wirtschaftliche Integration misslungen ist, die Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist und gewichtige zusätzliche Negativfaktoren (Verschuldung, Straffälligkeit) vorliegen. Mangelnde Kinderbetreuungsleistung des Beschwerdeführers schwächt das familiäre Gegeninteresse.

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (Jahrgang 1964) reiste 1991 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen (1992) erhielt er 1993 eine Aufenthaltsbewilligung und 1998 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Aus dieser Ehe stammt eine Tochter, der 2004 die Obhut über den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt entzogen wurde.

2000 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige (B.A.________). Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (geboren 2001, 2003, 2009 und 2014). Seit März 2013 bezieht der Beschwerdeführer durchgehend Sozialhilfe; bis Ende 2021 bezog die Familie insgesamt Fr. 559'509.--. Im September 2022 wies das Betreibungsregister 102 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 167'606.28 auf. Seit Februar 2024 übt der Beschwerdeführer eine Teilzeiterwerbstätigkeit (Bruttomonatslohn Fr. 1'191.45) aus. Der Beschwerdeführer ist zudem strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten, darunter bedingte Geldstrafen wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Betrugs, Lebensmittelgesetzverstössen und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise.

Die Eheleute trennten sich im November 2021. Die beiden minderjährigen Kinder (geboren 2009 und 2014) wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Im März 2023 kehrte der Beschwerdeführer in die Familienwohnung zurück.

Die Einwohnergemeinde Bern widerrief mit Verfügung vom 19. September 2022 die Niederlassungsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten den Widerruf.

Erwägungen

Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Auf die Weitergeltung einer Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1), sodass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen und Verfahrensrügen (E. 2-3)

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der Rügeobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Bei Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rügeobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Kinderbetreuungsrolle während der Klinikaufenthalte der Ehefrau. Er legte einen UPD-Bericht vom 14. Dezember 2021 als (unechtes) Novum ins Recht. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst bei Berücksichtigung dieses Berichts die vorinstanzliche Feststellung nicht offensichtlich unrichtig wäre, da der Bericht selbst ausweist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der älteste Sohn Auskunft gaben («Der Ehemann und der Sohn berichten [...]»). Die Rüge der Willkür wurde daher abgewiesen.

Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit (E. 4-5)

Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG): Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit nicht. Bei Sozialhilfebezügen von über Fr. 580'000.-- (Familie) bzw. über 10 Jahre durchgehendem Bezug ist der Widerrufsgrund von Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit zweifellos erfüllt.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: [...] c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;»

Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Dabei sind namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration, die Aufenthaltsdauer und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei minderjährigen Kindern ist deren Interesse am gemeinsamen Aufwachsen mit beiden Elternteilen zu beachten (Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV), ohne dass sich daraus ein Anwesenheitsanspruch ableiten liesse (BGE 144 I 91 E. 5.2).

Öffentliches Interesse (E. 5.2): Das Bundesgericht stufte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung als erheblich ein. Der Beschwerdeführer war trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit über mehr als zehn Jahre keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Arbeitsbemühungen setzten erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens ein, was deren Bedeutung schmälert (vgl. Urteil 2C_714/2018 E. 3.3.1). Die Sozialhilfeabhängigkeit wurde als überwiegend selbstverschuldet qualifiziert. Hinzu kommen die erhebliche Verschuldung (102 Verlustscheine) und die Mehrfachdelinquenz, die -- auch wenn die Taten teilweise länger zurückliegen -- auf beträchtliche Schwierigkeiten hinweisen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

Privates/familiäres Interesse (E. 5.3): Trotz der langen Aufenthaltsdauer von rund 32 Jahren weist der Beschwerdeführer beträchtliche Integrationsdefizite auf. Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist misslungen, und in sprachlicher sowie sozialer Hinsicht liegt keine ausgeprägte Integration vor. Die wiederholte Straffälligkeit und die Vorfälle häuslicher Gewalt gegenüber der Tochter aus erster Ehe sprechen gegen eine erfolgreiche Integration. Der Beschwerdeführer hat familiäre Kontakte in der Türkei, wo er das Pensionsalter bereits erreicht hat und Anspruch auf die Schweizer AHV-Rente besitzt.

Hinsichtlich der familiären Bindungen stellte das Gericht fest, dass die beiden minderjährigen Kinder nicht die einzige elterliche Bezugsperson verlieren würden: Sie leben unter der alleinigen Obhut der Mutter in ihrem gewohnten Umfeld. Die Behauptung, dass die Familie auf die Betreuungsleistung des Beschwerdeführers bei Hospitalisationen der Mutter angewiesen wäre, wurde nicht erstellt. Der Kontakt zum Vater kann über moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise aufrechterhalten werden (vgl. 2C_367/2023 E. 3.5; 2C_565/2023 E. 5.2.2; 2C_504/2024 E. 4.4).

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Verwarnung (E. 5.3.4): Das Bundesgericht hielt fest, dass bei langfristigem Aufenthalt grundsätzlich eher eine Verwarnung geboten ist (Urteil 2C_263/2025 E. 5.5.1). Im vorliegenden Fall durfte die Verwarnung jedoch unterbleiben, da der Beschwerdeführer im November 2019 bereits auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines anhaltenden Sozialhilfebezugs hingewiesen worden war (vgl. 2C_263/2025 E. 5.5.1; 2C_629/2024 E. 4.3.4; 2C_649/2024 E. 6.2).

Ergebnis (E. 6)

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; Rechtsanwalt Yannic Schmezer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und erhält eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (statt der beantragten Fr. 4'326.80, da der Prozessstoff bereits von der Vorinstanz her bekannt war).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 2C_135/2026 steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit. Die tragenden Grundsätze sind in BGE 149 II 1 (Ergänzungsleistungen und Widerruf) sowie in einer langen Reihe von Einzelentscheiden etabliert.

Bestätigte Grundsätze:

  • Der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) erfordert ein Verschuldenselement erst bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, nicht bereits beim Vorliegen des Widerrufsgrunds (ständige Praxis, bestätigt durch BGE 149 II 1 und Urteil 2C_498/2024 E. 6.2).
  • Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer und die familiären Nachteile gegeneinander abzuwägen (E. 4.2, unter Verweis auf 2C_482/2023 E. 5.2.4; 2C_43/2022 E. 4.2; 2C_370/2021 E. 3.3).
  • Arbeitsbemühungen, die erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens unternommen werden, sind weniger gewichtig (2C_714/2018 E. 3.3.1).
  • Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV lässt sich bei langjährigem Aufenthalt ein Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten; dieses wird jedoch durch die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Landesrecht mitabgedeckt (2C_649/2024 E. 5.5; 2C_438/2024 E. 4.1.2; 2C_128/2024 E. 10).
  • Aus der KRK ergibt sich kein Anwesenheitsanspruch (BGE 144 I 91 E. 5.2).
  • Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG darf unterbleiben, wenn die betroffene Person bereits auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen wurde (2C_263/2025 E. 5.5.1; 2C_629/2024 E. 4.3.4).

Präzisierung: Das Urteil präzisiert, dass bei der Interessenabwägung selbst bei sehr langer Aufenthaltsdauer (über 30 Jahre) der Widerruf verhältnismässig sein kann, wenn die beruflich-wirtschaftliche Integration misslungen ist und die Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist. Massgeblich ist, dass die Integrationsdefizite den langen Aufenthalt relativieren (vgl. 2C_357/2023 E. 5.4). Zudem wird klargestellt, dass die Betreuungsrolle eines Elternteils während Hospitalisationen des anderen Elternteils nur dann als gewichtiges Gegeninteresse qualifiziert wird, wenn sie tatsächlich erstellt ist -- blosse Behauptungen genügen nicht.

Fazit

Das Urteil 2C_135/2026 bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit. Selbst ein über 30-jähriger rechtmässiger Aufenthalt vermag den Widerruf nicht zu verhindern, wenn die beruflich-wirtschaftliche Integration misslungen ist, die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und zusätzliche Belastungsfaktoren wie Mehrfachdelinquenz und Verschuldung vorliegen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung aller Umstände verlangt, in der die Qualität der Integration über die blosse Dauer des Aufenthalts gestellt wird. Das Kindeswohl wird nicht abstrakt bemessen, sondern anhand der konkreten familiären Konstellation -- die Kinder können bei der Mutter im vertrauten Umfeld verbleiben, und die väterliche Betreuungsrolle ist nicht erstellt. Die bereits 2019 erfolgte Ermahnung ersetzt die förmliche Verwarnung.