Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 LEI (neu: AIG) bei einem getrennten marokkanischen Staatsangehörigen nach der Ehe mit einer Schweizerin; weder die Integrationskriterien (lit. a) noch ein Härtefall (lit. b) sind erfüllt.
- Entscheidung: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden abgewiesen; keine Verletzung von Art. 50 LEI, Art. 8 und 14 EMRK.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis zur Integrationsanforderung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a LEI (Kriminalität und Sozialhilfeabhängigkeit wiegen schwer) und zu den Anforderungen an den Härtefall nach lit. b (medizinische Versorgung im Herkunftsland genügend; blosse «psychologische Abhängigkeit» von Verwandten begründet keinen dépendance particulier).
Sachverhalt
A.________, marokkanischer Staatsangehöriger (geb. 1989), heiratete 2017 eine Schweizer Bürgerin und erhielt im Juli 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug, zuletzt verlängert bis August 2022. Das Paar trennte sich im März 2022; keine Kinder gingen aus der Ehe hervor.
Zwischen dem 14. August 2020 und dem 25. Oktober 2025 wurde A.________ mit 16 Strafverurteilungen belegt (u.a. einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl, illegale Aneignung, versuchter Diebstahl, versuchte Nötigung, Hehlerei, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländergesetz). Die Strafen summieren sich auf 20 Monate und 25 Tage Freiheitsstrafe, 255 Tagessätze Geldstrafe und 8'240 Franken Busse. A.________ bezieht seit dem 1. September 2023 Sozialhilfe (kumuliert über 51'000 Fr. per 21. Januar 2025), hat Schulden und Betreibungen von über 40'000 Fr. und arbeitete lediglich vier Monate (April bis Juni 2021) als Kurier. Im Juni 2023 wurde eine Beistandschaft (Vertretung und Verwaltung) errichtet.
Das Office cantonal de la population et des migrations du canton de Genève verweigerte am 21. Januar 2025 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis zum 21. April 2025. Die kantonalen Instanzen wiesen die Rechtsbehelte ab.
Erwägungen
Zulässigkeit und Zuständigkeit (E. 4)
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in einem einzigen Schriftstück sowohl eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch gewähren. Da sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 LEI beruft, der ihm potenziell einen Anspruch auf Verlängerung verleiht, entgeht sein Rechtsmittel der Unzulässigkeitsklausel (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.3). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (Art. 113 BGG e contrario).
Kein Schutz durch Art. 8 EMRK (E. 4.3)
Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fehlt es an einem rechtlich massgeblichen Aufenthalt von zehn Jahren, und es liegt keine aussergewöhnliche Integration vor (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens fehlt es an einem dépendance particulier im Sinne der Rechtsprechung (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1) gegenüber der im Kanton Genf lebenden Tante und Schwester. Die vom Beschwerdeführer behauptete «psychologische Abhängigkeit» ist weder medizinisch dokumentiert noch genügt sie den Anforderungen an einen besonderen Abhängigkeitslink, zumal diese Beziehungen ihn nicht von wiederholten Rückfällen in die Sucht abhielten.
Sachverhaltsmassstab (E. 5)
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung des Bundesrechts erhoben worden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach dem Urteilsdatum eingetretene Strafurteile und Inhaftierungen werden nicht berücksichtigt.
Fehlende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a LEI (E. 6)
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.»
Art. 58a Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.»
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Integrationskriterien (Art. 58a AIG i.V.m. Art. 77a ff. VZAE) zutreffend dargelegt und angewendet (E. 6.1). Unstreitig bestand die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre. Allein strittig war die Integration.
Die kantonale Instanz verneinte die Integration aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit seit 2023, der fehlenden beruflichen Integration (lediglich vier Monate als Kurier), der erheblichen Verschuldung, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und des Mangels an ausreichend engen sozialen Bindungen zur Schweiz.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kriminalität sei Folge seiner Drogensucht. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Sucht den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung für die mangelnde Integration entlastet (E. 6.2). Er wurde 2023 inhaftiert entzogen, setzte danach seine kriminelle Tätigkeit jedoch fort. Zudem umfassen seine Verurteilungen zahlreiche Gewaltdelikte (Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl, versuchte Nötigung), die in keinem engen Zusammenhang mit der Sucht stehen. Der Verweis auf BGer 9C_724/2018 (IV-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Suchterkrankungen) greift im ausländerrechtlichen Kontext nicht.
Kein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LEI (E. 7)
Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LEI. Der Beschwerdeführer hatte seine ganze Jugend und sein frühes Erwachsenenalter in Marokko verbracht, sprach die Landessprache und hatte dort noch Eltern und einen jüngeren Bruder. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung wurde festgestellt, dass er in der Schweiz keine derart spezifischen Kenntnisse erworben hat, dass er sie in Marokko nicht einsetzen könnte. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde eine depressive Verfassung und Drogenabhängigkeit diagnostiziert; diese sind jedoch nicht von einem Grad, der eine Rückkehr nach Marokko unmöglich machte. Es existieren in den grossen Städten Marokkos Desintoxikationszentren mit ausgebildeten Fachärzten, und der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ist auch für Mittellose gewährleistet. Dass die Qualität und Frequenz der medizinischen Versorgung in Marokko unter jener der Schweiz liegt, reicht für einen Härtefall nicht aus (E. 7.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Leiden in Marokko adäquat behandelt werden können, und behauptet nicht, dass ihn ein reales Risiko eines schnellen, irreversiblen Gesundheitsverfalls bedroht (E. 7.2). Die blosse Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Marokko weniger günstig ist als in der Schweiz, stellt keinen Härtefall dar.
Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK (E. 8)
Die Rüge der Diskriminierung wegen psychischer Erkrankung bzw. Drogenabhängigkeit gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK geht fehl. Art. 14 EMRK hat keine selbstständige Anwendbarkeit und setzt voraus, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines anderen EMRK-Artikels fällt. Da Art. 8 EMRK hier nicht eingreift und zudem nicht über Art. 50 LEI hinausgeht (vgl. BGer 2C_141/2024 E. 4.3), entfällt die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Bundesgerichtspraxis zu Art. 50 LEI/AIG:
Bestätigung der Integrationsanforderungen (lit. a): Die Praxis verlangt für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a LEI eine erfolgreiche Integration, die namentlich bei strafrechtlicher Auffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit zu verneinen ist (BGE 148 II 1 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.1). Das Urteil bestätigt, dass die Drogenabhängigkeit den Beschwerdeführer nicht von der Verantwortung für seine mangelnde Integration entlastet. Die kriminelle Karriere, die «crescendo» verlief, diskreditiert die Fähigkeit zur Rechtskonformität.
Bestätigung der Härtefallpraxis (lit. b): Für einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c LEI muss die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sein (BGE 139 II 393 E. 6; BGE 138 II 229 E. 3.1). Die blosse Tatsache, dass die medizinische Versorgung im Heimatland weniger gut ist als in der Schweiz, genügt nicht. An diesem Massstab hält das Urteil konsequent fest.
Bestätigung der Praxis zu Art. 8 EMRK und dépendance particulier: Die Anforderungen an das Privatleben nach Art. 8 EMRK bei Ausländern ohne legalen Aufenthalt von zehn Jahren bzw. ohne aussergewöhnliche Integration (BGE 149 I 207 E. 5.3.4) werden bestätigt. Ebenso wird die strenge Praxis zum dépendance particulier gegenüber in der Schweiz lebenden Verwandten bekräftigt (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1).
Neuheit: Das Urteil präzisiert, dass eine blosse «psychologische Abhängigkeit» von Verwandten im Kontext einer Suchterkrankung den Anforderungen an einen dépendance particulier nicht genügt, zumal wenn diese Beziehungen den Betroffenen nicht von weiteren Suchtrückfällen abzuhalten vermochten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer hat weder die Integrationsanforderungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a LEI erfüllt (vielfache Strafurteile, Sozialhilfeabhängigkeit, fehlende berufliche Integration) noch einen Härtefall nach lit. b dargetan (adäquate medizinische Versorgung in Marokko vorhanden; keine Lebensgefahr; «psychologische Abhängigkeit» von in der Schweiz lebenden Verwandten begründet keinen dépendance particulier). Die Rüge aus Art. 14 EMRK geht fehl, weil Art. 8 EMRK nicht einschlägig ist. Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung und präzisiert, dass die Suchtproblematik den Beschwerdeführer im Integrationsnachweis nicht entlastet.