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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_113/2026  ·  vom 04.08.2026

Refus d'approbation à l'octroi d'une autorisation de séjour en dérogation aux conditions d'admission

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein somalischer Staatsangehöriger, seit über 30 Jahren vorläufig aufgenommen in der Schweiz, begehrt die Umwandlung seines Status in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht erkennt, dass der Status der vorläufigen Aufnahme bei einem über 30-jährigen Aufenthalt eine Eingriffsschwelle im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erreicht, den Eingriff jedoch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erachtet, da die Integration ungenügend ist.
  • Bedeutung: Erstmalige ausdrückliche Bejahung des Eingriffsschwellen-Dogmas bei einem erwachsenen vorläufig aufgenommenen Ausländer nach mehr als 30-jährigem Aufenthalt; die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bleibt trotz bejahtem Eingriff verhältnismässig, wenn die persönliche, soziale und wirtschaftliche Integration mangelhaft ist.
  • Einordnung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei vorläufig aufgenommenen Personen (BGE 147 I 268, BGE 150 I 93, BGE 151 I 62); Unterscheidung zu Fällen minderjähriger Beschwerdeführer.
  • Praxisrelevanz: Klarstellung, dass allein die Dauer des Aufenthalts (hier: über 30 Jahre) nicht genügt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, wenn die wirtschaftliche Integration fehlt und erhebliche Sozialhilfebezüge sowie strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.

Sachverhalt

A.________, ein 1960 geborener somalischer Staatsangehöriger, reiste am 25. März 1990 in die Schweiz ein und stellte am 17. Juli 1991 ein Asylgesuch. Dieses wurde am 14. Januar 1994 abgelehnt, jedoch wurde A.________ wegen Nichtvollziehbarkeit des Wegweisungsentscheids (Art. 83 AIG) vorläufig aufgenommen. Er lebte somit seit über 30 Jahren in der Schweiz im Status der vorläufigen Aufnahme.

A.________ ging 1995 in Äthiopien eine customary marriage mit einer Landsfrau ein, mit der er drei in der Schweiz geborene Kinder hat. Die Kinder besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und leben in der Schweiz (zwei im Kanton Genf). A.________ und seine Ehefrau leben seit 2004 getrennt.

A.________ verfügt über französische Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und engagierte sich von 2006 bis 2019 ehrenamtlich als Dolmetscher beim Hospice général. Er wurde 2005 und 2006 wegen einfacher Körperverletzung, Drohungen und Beleidigungen gegenüber seiner Ehefrau sowie 2016 wegen Hehlerei (60 Tagessätze bedingt) strafrechtlich verurteilt. Er arbeitete unregelmässig und schliesslich ab dem 1. Juni 2010 überhaupt nicht mehr. Zwischen 2001 und 2023 bezog er Sozialhilfe in Höhe von total 446'758,55 CHF. Seit seiner vorzeitigen Pensionierung am 31. März 2023 bezieht er eine AHV-Rente von 770 CHF sowie Ergänzungsleistungen von ca. 2'000 CHF monatlich. Seine Schulden wurden durch die Sozialdienste seiner Wohngemeinde getilgt.

Zwei frühere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (2013 und 2015) waren abgewiesen worden und unangefochten geblieben. Das am 19. Oktober 2023 eingereichte dritte Gesuch wurde vom kantonalen Amt befürwortet, jedoch vom SEM am 14. Januar 2025 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. Januar 2026 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten (E. 1-2)

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Zwar räumt Art. 84 Abs. 5 AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein (BGE 151 I 62 E. 5.7; BGer 2D_11/2025 E. 4.2). Jedoch kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein — potenzieller — Anspruch auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit geltend gemacht werden, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Eingriffsschwelle erreichen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5 und 4.1). Angesichts eines über 30-jährigen Aufenthalts und mehrerer in der Schweiz geborener Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit macht A.________ einen solchen Anspruch vertretbar geltend.

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers qualifiziert das Gericht mehrheitlich als Rechtsfragen, nicht als tatbeständliche Einwände. Neue Beweismittel (Passverweigerungsentscheid vom 3. März 2026) sind als nachkonsense unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Eingriff in das Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 4.1-4.3)

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Status der vorläufigen Aufnahme überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Es hält fest, dass Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel verleiht (BGE 151 I 62 E. 5.5; BGE 147 I 268 E. 4.1). Der Status der vorläufigen Aufnahme kann jedoch unter bestimmten Umständen eine Eingriffsschwelle erreichen, wenn die damit verbundenen rechtlichen und faktischen Nachteile im konkreten Fall eine hinreichende Intensität aufweisen (BGE 151 I 62 E. 5.6; BGE 150 I 93 E. 6.6; BGE 147 I 268 E. 1.2.5).

Die Gerichtspraxis differenziert nach der Intensität der Nachteile:

  • BGE 147 I 268 (BGer 2C_175/2020): Bei einer 1953 geborenen türkischen Staatsangehörigin, die seit 1998 in der Schweiz lebte und seit etwas mehr als zehn Jahren vorläufig aufgenommen war, liess das Gericht die Frage des Eingriffs offen, da die Integration ohnehin ungenügend war (E. 4.2 ff. und 5).

  • BGE 150 I 93 (BGer 2C_198/2023): Bei zwei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren, die seit knapp zehn Jahren vorläufig aufgenommen waren, wurden die Reisebeschränkungen als nicht ausreichend intensiv erachtet, um den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berühren (E. 6.7.1 und 6.7.3).

  • BGE 151 I 62 (BGer 2C_157/2023): Bei einer 15-jährigen Jugendlichen, die seit ihrem 5. Lebensjahr in der Schweiz lebte, bejahte das Gericht einen Eingriff in das Privatleben: Die Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme wirkten sich angesichts ihres Alters und der bevorstehenden beruflichen und schulischen Übergänge besonders stark aus (E. 5.8 und 5.9).

  • BGer 2C_201/2025 (10. Dezember 2025): Bei einer seit 1991 bzw. 1996 in der Schweiz lebenden Familie aus Sri Lanka liess das Gericht die Eingriffsfrage offen, verneinte aber eine ausreichende Integration und erachtete die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

Im vorliegenden Fall bejaht das Bundesgericht erstmals bei einem erwachsenen vorläufig aufgenommenen Ausländer ausdrücklich einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK: Der Beschwerdeführer hält sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf, ein Vollzug der Wegweisung ist nicht absehbar, und die Einschränkungen bei Auslandsreisen (Livret F, restriktive Dokumentenausstellung gemäss Art. 9 ODV) sind bei dieser Aufenthaltsdauer erheblich. Zwar kann der Beschwerdeführer im Inland frei reisen und leben, die Einschränkungen der Auslandsmobilität — fünf Auslandsreisen in über 30 Jahren — erreichen die erforderliche Intensität.

Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der öffentlichen Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Verhältnismässigkeit des Eingriffs (E. 4.4-4.7)

Das Bundesgericht prüft sodann, ob der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme besteht in der Vollzugsmöglichkeit der Wegweisung, sobald diese möglich, zulässig und zumutbar wird (Art. 83 AIG). Dieses Interesse verblasst, je weniger absehbar der Vollzug wird (BGE 151 I 62 E. 6.1).

Für die Integrationsprüfung ist massgeblich, ob die Person ein «gewisses Integrationsbemühen» (BGE 151 I 62 E. 6.2; BGE 147 I 268 E. 5.3; «eine gewisse Integrationsleistung») erbracht hat. Dabei sind die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zur Schweiz sowie die persönliche Situation (Alter, Gesundheit, Herkunft, familiäre Situation) zu berücksichtigen.

Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) «Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die von einer vorläufig aufgenommenen Person eingereicht werden, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, werden anhand ihres Integrationsgrades, ihrer familiären Situation und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vertieft geprüft.»

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Integration des Beschwerdeführers ungenügend ist:

  • Sprachkenntnisse und ehrenamtliches Engagement: Zwar verfügt A.________ über solide Französischkenntnisse (B1) und hat sich von 2006 bis 2019 ehrenamtlich als Dolmetscher engagiert. Die persönlichen Bindungen über den Familienkreis hinaus sind jedoch nicht überdurchschnittlich.

  • Berufliche Integration: A.________ hat nur unregelmässig gearbeitet und seit dem 1. Juni 2010 gar nicht mehr. Trotz seines Alters (zum Zeitpunkt der Aufgabe 50 Jahre) gelang es ihm nicht, während beinahe 13 Jahren eine Beschäftigung zu finden oder zu behalten.

  • Wirtschaftliche Integration: A.________ bezog zwischen 2001 und 2023 insgesamt 446'758,55 CHF an Sozialhilfe. Er hat weder seinen Lebensunterhalt sichern können noch ausreichend AHV-Beiträge geleistet, weshalb er nun auf Ergänzungsleistungen von ca. 2'000 CHF monatlich angewiesen ist.

  • Schuldenbereinigung: Die Tilgung seiner Schulden erfolgte nicht durch eigenes Bemühen, sondern durch die Sozialdienste der Wohngemeinde.

  • Strafrechtliche Verurteilungen: Die Verurteilungen wegen Körperverletzung, Drohungen, Beleidigungen und Hehlerei (2005, 2006, 2016) sind zwar nicht mehr jüngsten Datums, belegen aber, dass sich A.________ während seines Aufenthalts nicht stets einwandfrei verhalten hat.

In der Gesamtbetrachtung ist die Integration des Beschwerdeführers trotz eines über 30-jährigen Aufenthalts nicht ausreichend. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher verhältnismässig und nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 2C_113/2026 fügt sich in die fortlaufende Rechtsprechung zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung ein und bringt eine wichtige Präzisierung:

  1. Bestätigung des Eingriffsschwellen-Dogmas: Das Gericht bestätigt die dreistufige Prüfung — (1) Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, (2) Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, (3) Verhältnismässigkeit — und wendet sie konsistent an (BGE 147 I 268, BGE 150 I 93, BGE 151 I 62, BGer 2C_201/2025).

  2. Präzisierung — erstmals bejahter Eingriff bei einem erwachsenen vorläufig aufgenommenen Ausländer: Während in BGE 147 I 268 die Eingriffsfrage offengelassen wurde und in BGE 150 I 93 ein Eingriff bei minderjährigen Kindern verneint wurde, bejaht das Gericht hier erstmals ausdrücklich einen Eingriff bei einem erwachsenen vorläufig aufgenommenen Ausländer. Die massgeblichen Faktoren sind die extrem lange Aufenthaltsdauer (über 30 Jahre) und die Einschränkungen bei Auslandsreisen.

  3. Gewicht der wirtschaftlichen Integration: Das Urteil bekräftigt, dass bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die wirtschaftliche Integration ein zentrales Kriterium darstellt. Selbst ein sehr langer Aufenthalt (über 30 Jahre) kann eine ungenügende wirtschaftliche Einbindung — hier: langjährige Erwerbslosigkeit, erhebliche Sozialhilfebezüge und fehlende eigene Altersvorsorge — nicht kompensieren. Dies steht im Einklang mit BGer 2C_201/2025, wo eine vergleichbare Gesamtwürdigung bei einer seit 1991 in der Schweiz lebenden Familie aus Sri Lanka zur Verneinung der Aufenthaltsbewilligung führte.

  4. Abgrenzung zu BGer 2C_64/2025 (Urteil vom 21. Oktober 2025): In diesem Fall wurde die Aufenthaltsbewilligung für einen eritreischen Staatsangehörigen gutgeheissen, da die Integrationsanforderungen erfüllt waren und überdies die Weigerung, einen eritreischen Pass (mit «Regret Letter») zu beschaffen, nicht verlangt werden durfte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich darin grundlegend, dass die Integrationsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

  5. Strafrechtliche Verurteilungen als Integrationsdefizit: Das Gericht berücksichtigt auch nicht mehr ganz aktuelle strafrechtliche Verurteilungen (2005, 2006, 2016) als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht einwandfrei verhalten hat. Dies ist ein Zeichen dafür, dass das Integrationsbemühen auch die Einhaltung der Rechtsordnung umfasst.

Fazit

Mit dem Urteil 2C_113/2026 präzisiert das Bundesgericht die Dogmatik des Art. 8 EMRK im Bereich der vorläufigen Aufnahme in mehrfacher Hinsicht: Es bejaht erstmals bei einem erwachsenen vorläufig aufgenommenen Ausländer einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens (E. 4.3), hält aber an der strengen Integrationsanforderung für die Verhältnismässigkeitsprüfung fest (E. 4.6). Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei bejahtem Eingriff in den Schutzbereich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt bleibt, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration mangelhaft ist. Die Dauer des Aufenthalts allein — selbst wenn sie mehr als 30 Jahre beträgt — genügt nicht, um einen Anspruch auf Umwandlung des Status zu begründen.