Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kosovarischer Ehegatte einer Schweizer Bürgerin, dessen Ehe nach acht Jahren geschieden wird und der seit über drei Jahren getrennt lebt, hat nach Auflösung der Familiengemeinschaft keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da weder die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind noch wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen; auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vermittelt kein Bleiberecht.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; Nichteintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass eine Strafverfügung (Ordonnance pénale) im Ausländerrecht verwertbar ist, auch wenn der Strafrichter keine Landesverweisung ausgesprochen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG steht nicht entgegen); ferner bestätigt es, dass bei mangelnder wirtschaftlicher Integration (Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung) und fehlendem Fortbestand des ehelichen Willens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 AIG und Art. 8 EMRK nicht gegeben ist.
Sachverhalt
A.________, kosovarischer Staatsangehöriger (geb. 1981), heiratete am 5. September 2014 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug, die bis zum 5. September 2022 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
Per Strafverfügung vom 2. April 2019 wurde A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen zu 20 Tagessätzen à 30 Franken mit zweijährigem bedingtem Vollzug verurteilt. Das Ehepaar wurde durch Zivilgerichtsbeschluss vom 20. Mai 2022 für unbestimmte Dauer getrennt; A.________ verliess das Ehedomizil am 17. Juni 2022. Nachdem die Migrationsbehörde das Aufenthaltsrecht überprüft und A.________ angehört hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 4. November 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Das kantonale Departement (26. Mai 2025) und das kantonale Verwaltungsgericht (6. Oktober 2025) bestätigten diese Verfügung.
A.________ erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte mit Verfügung vom 5. November 2025 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und prüft frei die Zulässigkeit der Rechtsmittel. Da der Beschwerdeführer als getrennt lebender Ehegatte einer Schweizer Bürgerin sich potenziell auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 AIG berufen kann und zudem als seit über zehn Jahren legal Aufenthaltsberechtigter den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geltend machen kann, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (E. 1.2-1.3). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig abgewiesen (E. 1.3).
2. Kognition und Sachverhaltsrüge
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG), während Grundrechtsverletzungen einer qualifizierten Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird nach Art. 105 Abs. 1 BGG massgeblich vom kantonalen Entscheid bestimmt, ausser bei offensichtlich unrichtiger Feststellung (E. 2.1-2.2).
3. Willkürrüge bezüglich Feststellung der Trennung
Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Frage, ob die eheliche Gemeinschaft noch fortbesteht. Das Bundesgericht hält fest, dass die Frage, ob die Ehegatten den gegenseitigen Willen haben, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, eine Tatfrage ist (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGer 2C_238/2024 E. 4.1). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ehegatten seit über drei Jahren getrennt leben, die Trennung durch Alkoholprobleme des Beschwerdeführers verursacht wurde und weder eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts noch die Absicht dazu bestand. Der Beschwerdeführer ersetzt bloss die Würdigung der Vorinstanz durch seine eigene, ohne gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG darzulegen, worin die Willkür bestehen soll (E. 3.3-3.5).
4. Art. 42 und 49 AIG -- Fortbestand der Familiengemeinschaft
Der Einwand aus Art. 42 und 49 AIG geht fehl: Zwar lässt Art. 49 AIG das Zusammenwohnenserfordernis (Art. 42 AIG) bei wichtigen Gründen entfallen, setzt aber voraus, dass die Ehegatten trotz getrennter Wohnorte den Willen zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft haben (BGer 2C_202/2023 E. 3.1; BGer 2C_590/2023 E. 5.6.1). Da ein gegenseitiger Fortsetzungswille nicht feststellbar ist, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
5-6. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG -- Integrationskriterien
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.»
Art. 58a Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.»
Das Bundesgericht prüft die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen von Art. 50 AIG, stellt jedoch fest, dass diese für den Beschwerdeführer keine Auswirkungen haben (E. 6.1). Die beiden Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG -- Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren und Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG -- sind kumulativ (BGE 140 II 289 E. 3.8; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Obwohl die Ehe länger als drei Jahre bestand, erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nicht:
Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Die Strafverfügung vom 2. April 2019 wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs kann trotz Art. 62 Abs. 2 AIG im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden, da das Strafgericht im Strafverfügungsverfahren keine Landesverweisung aussprechen kann (Art. 66a, 66a bis StGB, Art. 352 Abs. 2 StPO) und die Verwaltungsbehörden an eine solche Verfügung nicht gebunden sind (BGer 2C_728/2021 E. 5; BGer 2C_532/2020 E. 8; BGer 2C_945/2019 E. 2.2.1).
Wirtschaftliche Integration: Der Beschwerdeführer übte seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung im September 2014 hauptsächlich befristete Tätigkeiten aus; erst ab Oktober 2020 hatte er eine feste Anstellung, die nach einem Arbeitsunfall im Juli 2022 endete. Ein neuer Arbeitsvertrag ab September 2024 wurde nur für einen Monat behalten. Massgeblich ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, nicht nennenswert von Sozialhilfe abhängt und sich nicht nennenswert verschuldet (BGer 2C_88/2026 E. 4.2.1; BGer 2C_353/2023 E. 4.3.1; BGer 2C_777/2022 E. 3.3.2). Die Verschuldung von über 149'000 Franken (inkl. Sozialhilfeschulden von über 47'000 Franken) sowie der mehrfache Sozialhilfebezug widerlegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration. Die Integrationsbeurteilung erfolgt im Rahmen eines weiten Ermessensspielraums der Behörden (BGer 2C_621/2024 E. 4.3).
7. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG -- Wichtige persönliche Gründe
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [...], wenn: [...] b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: [...] c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG voraussetzt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts aus der ehelichen Gemeinschaft erhebliche Auswirkungen auf die privaten Lebensverhältnisse der ausländischen Person hat (BGE 138 II 393 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_18/2025 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nicht massgeblich, ob ein leichteres Leben in der Schweiz möglich wäre, sondern ob die Wiedereingliederungsbedingungen im Herkunftsland gravierend beeinträchtigt wären (BGE 139 II 393 E. 6; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_18/2025 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist und hat Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht, dessen Sprache und Gebräuche er beherrscht. Zudem hat er 2020 einen Rückreisevisumsantrag gestellt, was auf bestehende Bindungen zum Herkunftsland hinweist. Sein Vorbringen, er habe die Mehrheit seines Lebens in Deutschland, Italien und der Schweiz verbracht, wird durch den Akteninhalt widerlegt.
8. Art. 8 EMRK, Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 BV -- Privatleben
Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. (2) Bei der Ausübung dieses Rechts dürfen die öffentlichen Behörden nur insoweit eingreifen, als der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die wirtschaftliche Wohlfahrt des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der öffentlichen Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.»
Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Da die Ehegatten seit über drei Jahren getrennt leben und keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, besteht keine enge und effektive Familienbeziehung im Sinne von BGE 146 I 185 E. 6.1. Ein Aufenthaltsrecht aus dem Schutz des Familienlebens scheidet daher aus (E. 8.1).
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Ein legaler Aufenthalt von über zehn Jahren begründet eine Integrationsvermutung (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; BGE 144 I 266 E. 3). Diese ist jedoch widerleglich und führt nicht automatisch zum Aufenthaltsrecht. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt die Schwere des Verschuldens, den Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer, den Anteil der Selbstverschuldung an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie den Grad der Verantwortung für die mangelnde wirtschaftliche Integration (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGer 2C_445/2025 E. 9.2; BGer 2C_190/2025 E. 8.2; BGer 2C_452/2024 E. 4.2). Je länger der Aufenthalt, desto restriktiver sind die Voraussetzungen für die Beendigung (BGer 2C_445/2025 E. 9.2; BGer 2C_190/2025 E. 8.2). Hier wiegt trotz der Aufenthaltsdauer von etwas über zehn Jahren das öffentliche Interesse an der Wegweisung schwerer: Der Beschwerdeführer hat sich wirtschaftlich nicht integriert, wiederholt Sozialhilfe bezogen, diese sogar erschlichen, ist hoch verschuldet und trägt die Verantwortung für seine mangelnde berufliche Integration. Ausser der getrennt lebenden Ehefrau hat er keine familiären Bindungen in der Schweiz, hingegen bestehen Bindungen an den Kosovo. Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass das Privatinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht überwiegt (E. 8.2-8.5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 50 AIG bei Auflösung der Familiengemeinschaft nach Trennung von einem Schweizer Ehegatten. Es steht in der Kontinuität von BGer 2C_202/2023 (Ehegatte pakistanischer Staatsangehörigkeit, Schweizer Ehefrau, Trennung, mangelnde Integration), BGer 2C_590/2023 (serbische Ehefrau, Schweizer Ehemann, mangelnde wirtschaftliche Integration), BGer 2C_85/2025 (kosovarischer Staatsangehöriger, Trennung, Integrationsmängel) und BGer 2C_18/2025 (Härtefallprüfung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland).
Besondere Bedeutung hat die Klarstellung, dass eine Strafverfügung (Ordonnance pénale) im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar ist, auch wenn der Strafrichter keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Dies bestätigt die frühere Praxis (BGer 2C_728/2021 E. 5; BGer 2C_532/2020 E. 8; BGer 2C_945/2019 E. 2.2.1): Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet nur den Widerruf, der ausschliesslich auf eine Straftat gestützt wird, für die der Strafrichter von der Landesverweisung abgesehen hat; die Verwertung im Rahmen der Integrationsbeurteilung bleibt davon unberührt.
Hinsichtlich der Widerleglichkeit der Integrationsvermutung bei über zehnjährigem Aufenthalt (BGE 149 I 207 E. 5.3.2) bestätigt das Urteil, dass auch bei längerem Aufenthalt die wirtschaftliche Integration, der selbstverschuldete Sozialhilfebezug und die Verschuldung zu einer Verneinung des Aufenthaltsrechts führen können -- ein Aspekt, der auch in BGer 2C_88/2026 E. 4.2.1 und BGer 2C_445/2025 E. 9.2 hervorgehoben wird.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und erklärt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG erfüllt, noch liegen wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vermittelt unter den konkreten Umständen -- mangelnde wirtschaftliche Integration, wiederholter und teilweise erschlichener Sozialhilfebezug, hohe Verschuldung, fehlende familiäre Bindungen in der Schweiz bei bestehenden Bindungen an den Kosovo -- kein Aufenthaltsrecht. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.