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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1074/2025  ·  vom 05.08.2026

Anfechtung von Beschlüssen einer Miteigentümergemeinschaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Streit um die Gültigkeit einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO 1999) einer Miteigentümergemeinschaft und die daraus abgeleitete Aufteilung der Erneuerungsfondsbeiträge zu gleichen Teilen versus nach Wertquoten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass die NVO 1999 durch natürlichen bzw. normativen Konsens der Miteigentümer gültig zustande gekommen ist, weshalb die darauf beruhende Kostenverteilung zu 36 gleichen Teilen massgeblich ist und die angefochtenen Beschlüsse (Systemwechsel zu Wertquoten) gegen die NVO 1999 verstossen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Grundsätze zum natürlichen und normativen Konsens bei der Vereinbarung von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen im Miteigentum; Bestätigung, dass die Unterzeichnung von Aufträgen zur Grundbuchanmerkung als konkludente Zustimmung zum Inhalt der NVO qualifiziert werden kann; Präzisierung der Obliegenheit zur Ausschöpfung des Instanzenzugs bei doppelten Eventualbegründungen.

Sachverhalt

Die Miteigentümergemeinschaft am U.________ in V.________ (ZG) umfasst 36 Miteigentümer. Die Streitigkeit betrifft drei Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. April 2022 und vom 12. Dezember 2022, die einen Systemwechsel bei der Aufteilung der Erneuerungsfondsbeiträge von der bisherigen Regelung zu 36 gleichen Teilen hin zu einer Verteilung nach Wertquoten der Miteigentumsanteile bezwecken.

Die bisherige Verteilung zu gleichen Teilen beruht auf der NVO 1999, die die NVO 1984 (aus der Begründung des Miteigentums 1984) ersetzen sollte. Die NVO 1999 wurde am 24. Februar 1999 durch einen Zirkularbeschluss mit 3/4-Mehr der Quotenstimmen angenommen. Rechtsanwalt G.________ hielt jedoch bereits 2001 in einer Aktennotiz fest, dass die NVO 1999 der Einstimmigkeit bedurft hätte und ohne diese immer noch die NVO 1984 gelte. Die Revisoren bestätigten dies Ende 2001 und stellten fest, die NVO 1999 sei mangels Einstimmigkeit nicht gültig zustande gekommen. Im Oktober/November 2002 unterzeichneten dennoch sämtliche Miteigentümer Aufträge zur Anmerkung der NVO 1999 im Grundbuch. Das Grundbuchamt verweigerte 2003 die Anmerkung mit dem Hinweis, diese sei für die Rechtsgültigkeit nicht massgebend.

Nach verschiedenen gescheiterten Versuchen, eine neue NVO zu verabschieden (2013, 2018, 2021, 2022), wurde an der Generalversammlung vom 13. April 2022 erklärt, dass mangels gültiger NVO die gesetzliche Regelung gelte, wonch die Kosten nach Miteigentumsanteilen (Wertquoten) aufzuteilen seien. Die entsprechenden Beschlüsse wurden gefasst.

Miteigentümer D.________ klagte auf Aufhebung der drei Beschlüsse. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab, mit Ausnahme der Aufhebung eines Beschlusses über die Anerkennung von eigentümerseitigen Ausbauten. Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Berufung gut und hob die Beschlüsse auf, weil die NVO 1999 gültig zustande gekommen sei und die Beschlüsse gegen deren Kostenverteilung verstossen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitwert (E. 1)

Das Bundesgericht qualifiziert die Streitigkeit als Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG) und prüft die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht hatte den Streitwert auf Fr. 20'000.-- geschätzt. Die Beschwerdeführer machten Mehrkosten von Fr. 35'640.-- bzw. Fr. 12'729.-- geltend, konnten jedoch nicht dartun, dass diese Vergangenheitswerte den künftigen Kapitalwert (Art. 51 Abs. 4 BGG) der Begehren verlässlich abbilden. Die blosse Behauptung «Tendenz steigend» genügt nicht. Da die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Als einziges Rechtsmittel bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Verfassungsbeschwerde: Rügegrundsatz und Willkürmassstab (E. 2)

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Für Willkürrügen gilt: Nicht jede andere, vertretbarere Lösung begründet Willkür; der Entscheid muss an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden (BGE 134 II 244 E. 2.2; 143 I 321 E. 6.1).

Die zentrale Frage: Gültigkeit der NVO 1999 (E. 3)

Natürlicher Konsens (E. 3.1)

Das Obergericht stellte unbestritten fest, dass die NVO 1999 auf dem Zirkularweg nie einstimmig angenommen worden war und die Beschwerdeführer seit 2001 vom Einstimmigkeitserfordernis wussten. Es bejahte jedoch, dass die Miteigentümer mit den im Oktober/November 2002 unterzeichneten Aufträgen zur Grundbuchanmerkung implizit auch dem Inhalt der NVO 1999 zugestimmt hätten. Dies stützte es auf die intensiven Diskussionen, die dazu führten, dass auch die bisher nicht zustimmenden Miteigentümer entsprechende Aufträge erteilten, sowie darauf, dass die Kosten von 2000 bis 2021 gemäss der NVO 1999 zu 36 gleichen Teilen verteilt wurden, ohne dass ein Beschluss je angefochten wurde. Ein natürlicher Konsens liege somit vor.

Eventualbegründung: Normativer Konsens (E. 3.1)

Alternativ bejahte das Obergericht einen normativen Konsens: Nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) durften und mussten die einzelnen Miteigentümer die Aufträge der jeweils anderen Miteigentümer dahingehend verstehen, dass mit der Zustimmung zur Anmerkung im Grundbuch auch der Inhalt der NVO 1999 einverstanden war. Wer bei der Anmerkung einer NVO im Grundbuch mitmacht, darf davon ausgehen, dass auch die anderen mit dem Inhalt einverstanden sind.

Art. 647 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.»

Art. 2 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.»

Hinweis: Gemäss BGer 5A_380/2013, E. 3.3.1, ist unbestritten, dass der Erlass einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstimmigkeit der Miteigentümer bedarf. Die seit dem 1. Januar 2012 geltende Neuregelung von Art. 647 Abs. 1 ZGB erlaubt die nachträgliche Änderung mit Mehrheitsbeschluss, sofern dies in der NVO vorgesehen ist — für den ursprünglichen Erlass bleibt jedoch das Einstimmigkeitserfordernis massgeblich.

Doppelte Eventualbegründung und Ausschöpfung des Instanzenzugs (E. 3.3)

Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Eventualbegründungen beruht (natürlicher Konsens und normativer Konsens). Erweist sich auch nur eine davon als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). Die Beschwerdeführer haben sich mit der Eventualbegründung zum normativen Konsens nicht substanziiert auseinandergesetzt, insbesondere nicht gerügt, das Obergericht sei bei der Auslegung der Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 1 ZGB) in Willkür verfallen.

Soweit die Beschwerdeführer die (auch für den normativen Konsens relevante) Feststellung bestreiten, dass alle Miteigentümer der Anmerkung zugestimmt hätten, sind sie mit dieser Rüge nicht zu hören. Nach der Rechtsprechung muss die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände bereits der letzten kantonalen Instanz vorbringen (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; BGer 5A_597/2024 vom 1. September 2025 E. 3.2.1). Allein der Umstand, dass das Kantonsgericht die Klage abwies, entband die Beschwerdeführer nicht von dieser Obliegenheit.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Miteigentum:

Einstimmigkeitserfordernis: Seit BGer 5A_380/2013 (E. 3.3.1) ist unbestritten, dass der Erlass einer NVO der Einstimmigkeit bedarf. Die revidierte Fassung von Art. 647 Abs. 1 ZGB (seit 1. Januar 2012) erlaubt zwar die Vereinbarung eines Mehrheitsprinzips für künftige Änderungen, ändert aber nichts am Einstimmigkeitserfordernis für den Erlass.

Natürlicher und normativer Konsens: Das Bundesgericht übernimmt die aus dem Vertragsrecht (Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 18 OR) bekannte Unterscheidung zwischen tatsächlichem (natürlichem) und normativem Konsens auf die Vereinbarung einer NVO unter Miteigentümern. Auch konkludente Willensäusserungen — hier: die Unterzeichnung von Aufträgen zur Grundbuchanmerkung — können als Zustimmung zum Inhalt der NVO qualifiziert werden, wenn nach dem Vertrauensprinzip davon ausgegangen werden durfte. Dies steht im Einklang mit BGE 138 III 659 E. 4.2.1, wonach das Bundesgericht an die Feststellungen der kantonalen Instanz über das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist.

Ausschöpfung des Instanzenzugs: Die Obliegenheit, alle rechtserheblichen Einwände bereits der letzten kantonalen Instanz vorzubringen — unabhängig davon, auf welcher Seite man sich im Vorverfahren befand — wird bestätigt (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; BGer 5A_597/2024). Wer im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt und im Berufungsverfahren nicht mehr alle Einwände erhebt, kann diese vor Bundesgericht nicht mehr geltend machen.

Doppelte Eventualbegründung: Die Regelung, dass bei zwei selbständigen Begründungen jede für sich den Rechtsstreit entscheiden kann und nur die Rüge beider als verfassungswidrig zum Erfolg führt, wird bekräftigt (BGE 133 III 221 E. 7; 133 IV 119 E. 6.3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das obergerichtliche Urteil. Die NVO 1999 ist durch natürlichen bzw. normativen Konsens der Miteigentümer gültig zustande gekommen, weshalb die Verteilung der Erneuerungsfondsbeiträge zu 36 gleichen Teilen weiterhin massgeblich ist. Die angefochtenen Beschlüsse, die einen Wechsel zur Verteilung nach Wertquoten bezweckten, verstossen gegen die NVO 1999 und sind zu Recht aufgehoben worden. Die Beschwerdeführer haben die Hürden der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht überwunden: Eine Willkürrüge gegen die Feststellung des natürlichen Konsenses ist nicht durchgedrungen, und die Eventualbegründung zum normativen Konsens wurde gar nicht erst angegriffen. Soweit sie die Unterzeichnung der Grundbuchaufträge durch alle Miteigentümer bestreiten, haben sie diese Rüge im kantonalen Berufungsverfahren nicht erhoben und sind damit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören.