Executive Summary
- Kernpunkt: Ein srilankisch-schweizerisches Ehepaar verlangt für sein gemeinsames Kind die Namensänderung vom mütterlichen Ledignamen in den Ehenamen der Mutter (Vorname des Vaters), der nach srilankischer Tradition den Familiennamen der Familie bildet — alle drei Familienmitglieder tragen verschiedene Namen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf und bewilligt die Namensänderung; die Verweigerung stellt eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung dar, da achtenswerte Gründe im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorliegen.
- Bedeutung: Das Gericht anerkennt erstmals ausdrücklich, dass kulturell-religiöse Namenskonventionen (hier: srilankisch-hinduistische Tradition) achtenswerte Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB begründen können, und berücksichtigt die kurz bevorstehende gesetzliche Abschaffung des Ledignamensprinzips als Indiz für ein verändertes Rechtsbewusstsein.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer — ein Ehepaar srilankischer Herkunft (beide Schweizer Bürger) und ihr 2024 geborener gemeinsamer Sohn D.A.________ — beantragen die Änderung des Familiennamens des Kindes von «A.________» (mütterlicher Ledigname) in «B.________» (Ehename der Mutter, der dem Vornamen des Vaters entspricht).
Die Mutter hatte bei der Eheschliessung 2012 ihren Namen dem srilankischen Namensrecht unterstellt (Art. 37 Abs. 2 IPRG) und den Vornamen des Ehemannes als Ehenamen übernommen. Der Vater behielt seinen Ledignamen «C.________». Das Kind wurde im Zivilstandsregister mit dem Ledignamen der Mutter «A.________» eingetragen, obwohl die Eltern «B.________» als Familiennamen bestimmten. Das Namensänderungsgesuch wurde vom Gemeindeamt (7. August 2024), der kantonalen Direktion (29. Januar 2025) und dem Obergericht (16. Mai 2025) abgewiesen. Eine obergerichtliche Minderheit trat für die Gutheissung ein.
Erwägungen
Zulässigkeit
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3, Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 17. Juli 2026 ist verspätet und unzulässig.
Massgeblicher Rechtsrahmen: Ledignamenprinzip und achtenswerte Gründe
Das Gericht stellt fest, dass Kinder miteinander verheirateter Eltern mit verschiedenen Namen gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB einen ihrer Ledignamen erhalten. Der Ehename der Mutter (nach srilankischem Recht erworbener Vorname des Ehemannes) fällt nicht unter den Begriff des Ledignamens (Art. 24 Abs. 2 lit. a ZStV).
Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.»
Art. 270 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.»
Die Herabsetzung der Voraussetzungen von «wichtigen Gründen» auf «achtenswerte Gründe» seit dem 1. Januar 2013 bezweckt eine Lockerung der restriktiven Namensänderungspraxis, ohne freie Namenswahl zu ermöglichen (BGE 140 III 577 E. 3.3.3; BGE 145 III 49 E. 3.2). Subjektive und gefühlsmässige Komponenten können nicht unberücksichtigt bleiben, sofern sie eine gewisse Schwere erreichen (Urteil 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.6.2). Die Abwägung erfolgt nach Art. 4 ZGB als Ermessensfrage.
Achtenswerte Gründe bejaht — Ermessensfehler der Vorinstanz
Das Bundesgericht bestätigt, dass grundsätzlich achtenswerte Gründe vorliegen, wenn alle drei Familienmitglieder verschiedene Namen tragen (PAPAUX VAN DELDEN/BADDELEY, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl. 2024, N. 104 zu Art. 270-270b).
Das Obergericht hatte die kulturellen und religiösen Nachteile als nicht ausreichend substanziiert erachtet und eine Trennung zwischen «staatlicher und religiöser Namensgebung» postuliert. Das Bundesgericht hält dem entgegen:
Erstens haben die Beschwerdeführer substanziiert dargelegt, dass nach hinduistisch-srilankischer Auffassung die Führung des väterlichen Ledignamens für das Kind bedeutet, dass es als Kind des Grossvaters erscheint — ein konkretes Missverständnis im familiären und religiösen Umfeld, das durch eine Bestätigung des Tempels vom 3. September 2024 belegt wurde.
Zweitens übersieht das Obergericht die mit der Gesetzesrevision von 2013 verbundene Lockerung der Praxis. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuch «lediglich verlangen, was ohnehin eine einfache Wahlmöglichkeit werden soll»: Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz über das ZGB (Doppelnamen bei der Eheschliessung) vom 20. März 2026 das Ledignamensprinzip für Kinder aufgegeben (revArt. 160a Abs. 2, revArt. 270 Abs. 1 und 2 ZGB; Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 9. Juli 2026, BBl 2026 802). Diese Gesetzesänderung ist zwar noch nicht in Kraft, liefert aber Anhaltspunkte über veränderte Umstände und ein verändertes Rechtsbewusstsein (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1), die bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «achtenswerten Gründe» zu berücksichtigen sind.
Drittens ist der beantragte Name nach schweizerischem Recht weder unzulässig noch mit dem schweizerischen Namensrecht unvereinbar — anders als in BGE 136 III 168, wo die getrennte Namensführung der Ehegatten noch am damaligen ehelichen Namensrecht scheiterte.
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Verweigerung der Namensänderung eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung darstellt. Das Namensänderungsgesuch wird ohne Rückweisung gutgeheissen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Präzisierung von BGE 140 III 577 und BGE 145 III 49
Das Urteil bestätigt die in BGE 140 III 577 E. 3.3.4 formulierte Lockerung der Namensänderungspraxis, wonach bereits das nachgewiesene Bedürfnis der Namensübereinstimmung mit einem sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich als achtenswerter Grund genügt. Das Gericht präzisiert diese Praxis dahingehend, dass auch die Übereinstimmung mit dem Ehenamen eines Elternteils (nicht nur dem Ledignamen) als achtenswerter Grund in Betracht fällt.
Abgrenzung zu BGE 136 III 168
Während in BGE 136 III 168 das Bundesgericht das Gesuch einer srilankisch-schweizerischen Doppelbürgerin abwies, den Vornamen des Ehemannes als Familiennamen zu führen — weil dies mit dem damaligen ehelichen Namensrecht (Zwang zur gemeinsamen Namensführung nach Art. 160 Abs. 1 aZGB) unvereinbar war —, fällt dieses Hindernis im vorliegenden Fall weg. Das hier beantragte Kind hat den Ehenamen der Mutter nicht im Rahmen einer getrennten Namensführung, sondern im Rahmen des Ledignamensprinzips (Art. 270 ZGB) als neuen Namen zu beanspruchen.
Weiterentwicklung des achtenswerten Grundes um kulturell-religiöse Komponente
Das Urteil geht über die bisherige Praxis, die primär auf Namensübereinstimmung innerhalb der sozialen Familie abstellt (BGE 140 III 577; BGE 145 III 49), hinaus, indem es kulturell-religiöse Namenskonventionen als eigenständigen achtenswerten Grund anerkennt. Die srilankisch-hinduistische Tradition, wonach der Vorname des Vaters zum Familiennamen wird, erzeugt bei Abweichung konkrete Missverständnisse (Kind scheint Kind des Grossvaters zu sein), die über blossen Erklärungsbedarf hinausgehen.
Gesetzgeberische Entwicklung als Auslegungsfaktor
Erstmals berücksichtigt das Bundesgericht eine noch nicht in Kraft getretene, aber bereits verabschiedete Gesetzesänderung (Aufhebung des Ledignamensprinzips durch das BG vom 20. März 2026) als Indiz für ein verändertes Rechtsbewusstsein bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «achtenswerten Gründe» (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf und bewilligt das Gesuch um Namensänderung von «A.________» in «B.________». Die Entscheidung erweitert die Praxis zu Art. 30 Abs. 1 ZGB in dreifacher Hinsicht: (1) Kulturell-religiöse Namenskonventionen können achtenswerte Gründe sein, wenn sie konkret substanziierte Missverständnisse im familiären Umfeld begründen; (2) der Ehename eines Elternteils kann als Zielname einer Namensänderung eines Kindes in Betracht fallen, auch wenn er nicht den Ledignamen darstellt; (3) eine noch nicht in Kraft getretene, aber verabschiedete Gesetzesänderung kann bei der Ermessensausübung nach Art. 4 ZGB berücksichtigt werden. Der Kanton Zürich wird entschädigungspflichtig.