Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Versicherter forderte Leistungen für eine behauptete Rückfall seiner Lyme-Borreliose/Neuroborreliose (August 2022), nachdem der ursprüngliche Zeckenbiss aus 2013/2014 bereits anerkannt und bis 2018 entschädigt worden war.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid, der den Leistungsanspruch abweist. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den neuen Beschwerden und dem ursprünglichen Zeckenbiss wird mit grosser Wahrscheinlichkeit verneint; die gerichtliche Expertise ist nicht zu beanstanden.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Beweisanforderung bei langen Zeitzwischenräumen zwischen Unfall und Rückfall und präzisiert die Verwirkung des Ausstandsgrundes bei Experten (Rücknahme der formlosen Einrede nach Gutachtenerstattung unzulässig). Es illustriert die Grenzen der ärztlichen Expertise bei umstrittenen Krankheitsbildern wie der "chronischen Neuroborreliose".
- Rechtsprechung: Bestätigung der Grundsätze zu Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293, BGE 123 V 137) sowie zur Beweiswürdigung gerichtlicher Expertisen (BGE 125 V 351). Präzisierung der Forclussion bei Präventionseinreden gegen Experten (BGE 148 V 225, BGE 143 V 66).
- Folgen: Der Beschwerdeführer erhält keine Versicherungsleistungen für die behauptete Rückfall; die gerichtliche Expertise bleibt vollumfänglich massgebend.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1965) war bei der Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Im Zeitraum Herbst 2013 bis Frühling 2014 wurde er mehrfach von Zecken gebissen und entwickelte Gesundheitsbeschwerden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2014 führten. Serologische Tests ergaben positive IgG-Antikörper gegen Borrelia burgdorferi. Die CNA verweigerte die Leistungserbringung, was zunächst auch gerichtlich bestätigt wurde (kantonaler Entscheid vom 2. Dezember 2015; BGer 8C_57/2016).
Auf ein Revisionsgesuch hin wurde eine gerichtliche Expertise bei Prof. D.________, Chefarzt Infektiologie am Spital V.________, angeordnet. Diese ergab, dass das Vorliegen einer Neuroborreliose im massgeblichen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten kann. Mit Revisionsentscheid vom 11. Januar 2021 wurde die CNA zur Leistungserbringung verpflichtet. Die CNA erbrachte darauf Heilbehandlung und zahlte Taggelder vom 30. April 2014 bis 16. Juli 2018.
Am 18. August 2022 meldete der Arbeitgeber eine Rückfall mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2022. Die behandelnde Ärztin F.________ diagnostizierte ein "Récidive de la maladie de Lyme". Der CNA-Neurologe Dr. G.________ sah keine Hinweise auf objektivierbare neurologische Defizite in kausalem Zusammenhang mit dem Zeckenbiss von 2014 und wies darauf hin, dass die S3-Leitlinien "Neuroborreliose" keine Grundlage für eine "chronische Neuroborreliose" böten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 (bestätigt auf Einsprache am 13. Juni 2023) lehnte die CNA weitere Leistungen ab.
Das kantonale Gericht ordnete erneut eine Expertise bei Prof. D.________ an, der am 23. Juli 2025 sein Gutachten erstattete. Er befand einen Rückfall als sehr unwahrscheinlich, verwies auf das asymptomatische Intervall 2018-2022 und die fehlende Reinfektion. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Rückfall und Kausalität (E. 4)
Das Bundesgericht befasst sich mit der Rechtslage zu Rückfällen und Spätfolgen. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Gesundheitsstörung erneut in Erscheinung tritt, während eine Spätfolge vorliegt, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung nach längerem Zeitraum zu organischen oder psychischen Veränderungen führt, die oft ein anderes Krankheitsbild erzeugen (BGE 123 V 137 E. 3a; BGE 118 V 293 E. 2c).
Art. 11 UVV (SR 832.202) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.»
Die Prüfung der Glossagens-URL ergab einen 404-Status für Art. 11 UVV, daher entfällt der Link.
Korrektur: Die URL-Prüfung ergab Status 404 für Art. 11 UVV auf glossagens.ch. Der Link wird daher nicht eingebaut.
Art. 11 UVV (SR 832.202) «Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.»
Für Rückfälle muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den neuen Beschwerden und der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung bestehen (BGE 118 V 293 E. 2c). Je länger der Zeitraum zwischen Unfall und Wiederauftreten der Beschwerden, desto strenger sind die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (8C_61/2016 E. 3.2; 8C_331/2015 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall sprach Prof. D.________ von einer Wahrscheinlichkeit nahe null, da ein Rückfall nach mehrjährigem asymptomatischem Intervall nicht zur Pathophysiologie der Lyme-Borreliose gehöre.
Beweiswürdigung der gerichtlichen Expertise (E. 4.2, 7)
Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass das Gericht ohne zwingende Gründe nicht von den Schlussfolgerungen einer gerichtlichen Expertise abweicht (BGE 125 V 351 E. 3b). Ein Abweichen kommt namentlich bei Widersprüchen im Gutachten, bei einer überzeugenden Gegengutachtlichen Expertise oder bei ernsthaften Zweifeln an der Sachkunde/Objectivität des Experten in Betracht.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen des Experten -- namentlich der Hinweis auf die kognitiven Fähigkeiten des Versicherten, der er aus seinem Bemühen um die Anerkennung einer "chronischen Lyme-Krankheit" ableitet, sowie der Vorschlag einer psychiatrischen Begutachtung -- qualifiziert das Bundesgericht nicht als parteiisch oder ausserhalb der Expertise liegend. Ein somatischer Experte durfe in Kohärenz mit seinen medizinischen Überlegungen eine andere Herangehensweise (hier: psychiatrische Abklärung) vorschlagen. Die Formulierung sei zwar direkt und schrock, aber nicht abwertend, zumal der Experte auch seine Besorgnis über die fehlende multidisziplinäre Betreuung des Versicherten geäussert habe.
Verwirkung des Ausstandsgrundes (E. 6)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf unparteiisches Gericht) und Art. 29 Abs. 2 BV (Rechtliches Gehör), da Prof. D.________ bereits im Vorverfahren als Experte tätig gewesen sei und auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen habe.
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht wendet die bewährte Rechtsprechung zur Forclussion von Ausstandsgründen an (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 148 V 225 E. 3.2; BGE 143 V 66 E. 4.3): Ein Ausstandsgrund -- ob gegen einen Richter oder einen Experten -- muss unverzüglich geltend gemacht werden, andernfalls er verwirkt. Der Beschwerdeführer hatte am 11. März 2024 erklärt, sich der Expertise durch Prof. D.________ nicht zu widersetzen, und nur eine "Réserve" (Vorbehalt) eingelegt, ohne formell ein Ausstandsgesuch zu stellen. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Verhalten als Verzicht auf die Geltendmachung des Ausstandsgrundes. Wer den Vorbehalt erst nach der Gutachtenerstattung -- und insbesondere nach einem für ihn negativen Ausgang -- substantiiert erhebt, handelt treuwidrig (BGE 148 V 225 E. 3.2).
Kein Abweichen vom Gutachten (E. 7.3-7.4)
Der Bericht des Dr. H.________ vom 21. Juli 2025, der eine Hippocampussklerose und eine mögliche epileptische Krise im Januar 2025 erwähnte, konnte den Beschwerdeführer nicht unterstützen. Dieser Bericht betraf eine andere medizinische Fragestellung und vermochte die Schlussfolgerungen von Prof. D.________ zur Frage des Kausalzusammenhangs mit dem Zeckenbiss nicht zu widerlegen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293; BGE 123 V 137) und zur Beweiswürdigung gerichtlicher Expertisen (BGE 125 V 351). Es bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze:
1. Strenge Beweisanforderungen bei langen Zeitzwischenräumen: Je länger der Zeitabstand zwischen Unfall und behauptetem Rückfall, desto höher die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bestätigt: 8C_61/2016; 8C_331/2015). Der vorliegende Fall mit einem asymptomatischen Intervall von vier Jahren (2018-2022) nach此前已anerkannter Neuroborreliose illustriert diese Verschärfung eindrücklich.
2. Forclussion bei Präventionseinreden gegen Experten: Das Urteil wendet den Grundsatz aus BGE 148 V 225 E. 3.2 und BGE 143 V 66 E. 4.3 konsequent auf Experten an. Wer sich bei der Ernennung des Experten nicht formell des Ausstandsgrundes bedient, sondern nur einen Vorbehalt anmeldet, kann den Vorbehalt nicht nachträglich -- und erst recht nicht nach negativem Ausgang -- in ein formelles Ausstandsgesuch umwandeln.
3. Grenzen der Expertise bei umstrittenen Krankheitsbildern: Das Urteil illustriert die Schwierigkeiten bei der Begutachtung sogenannter "chronischer Lyme-Borreliose". Der Experte verneinte die Existenz einer solchen Krankheitsentität im Einklang mit den S3-Leitlinien und wies auf die blosse serologische Narbe hin. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung zu 8C_390/2022, wonach ein positiver serologischer Befund allein nicht für eine aktive Borreliose-Infektion genügt.
4. Zurückhaltung bei Expertisen-Kritik: Das Urteil bestätigt die zurückhaltende Haltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung gerichtlicher Expertisen. Selbst wenn der Experte den Rahmen seiner strengen medizinischen Expertise streckenweise verlässt (hier: Anmerkungen zum Verhalten des Versicherten und Vorschlag einer psychiatrischen Begutachtung), entwertet dies das Gutachten nicht, solange die eigentlichen medizinischen Schlussfolgerungen auf einem klaren, motivierten und kohärenten wissenschaftlichen Denkprozess beruhen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen den seit August 2022 geltend gemachten Beschwerden und den Zeckenbissen von 2013/2014 wird mit grosser Wahrscheinlichkeit verneint. Die gerichtliche Expertise von Prof. D.________ ist methodisch und inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Ausstandsgrund gegen den Experten war verwirkt, da der Beschwerdeführer bei dessen Ernennung keinen formellen Ausstandsantrag gestellt hatte. Der Bericht des Dr. H.________ betrifft eine andere Fragestellung und vermag die Schlussfolgerungen der gerichtlichen Expertise nicht zu erschüttern. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt, provisorisch aber von der Bundesgerichtskasse getragen.