Executive Summary
- Kernpunkt: Ein associé gérant einer Sàrl, der seinen Arbeitsvertrag gekündigt bekam, aber im Handelsregister eingetragen blieb, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange er nicht den Nachweis erbringt, dass er seinen Entscheidungseinfluss tatsächlich verloren hat.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die kantonale Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis mindestens zum 31. Januar 2025 eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte und die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt war.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei associés gérants einer Sàrl eine gesetzliche Vermutung des Entscheidungseinflusses besteht, die nur durch die Handelsernennung im Handelsregister oder den Nachweis eines effektiven Machtverzichts widerlegt werden kann; die blosse Schliessung der Geschäftsräume genügt nicht.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1974) war ab dem 1. Januar 2023 als Geschäftsführer bei seiner eigenen Gesellschaft, B.________ Sàrl, angestellt. Die Kündigung erfolgte angeblich per 30. November 2023, später auf den 31. Dezember 2023 verlängert wegen noch zu regelnder «Détails». Am 5. Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt arbeitslos.
Am 27. März 2024 reichte er eine Handelsernennung beim Handelsregister ein, welche seine Streichung als associé gérant und deren Ersetzung durch C.________ verlangte. Ein Aktienzessionsvertrag datiert ebenfalls vom 27. März 2024.
Die Arbeitslosenkasse UNIA verweigerte mit Entscheid vom 10. Juli 2024 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025) die Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024, weil A.________ eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, mindestens bis zu seiner Streichung aus dem Handelsregister im Januar 2025, und die Beitragszeit nicht erfüllt war.
Das Kantonsgericht Jura wies die Beschwerde am 25. November 2025 ab. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Noven (E. 1–2)
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde. Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, ausser bei offensichtlichen Rechtsverstössen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig, soweit sie nicht erst durch den angefochtenen Entscheid relevant geworden sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege erfüllen diese Voraussetzungen nicht und werden nicht berücksichtigt.
Arbeitgeberähnliche Stellung und Ausschluss des Anspruchsvorrechts (E. 3)
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar:
E. 3.1: Ein Arbeitnehmer, der eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG), wenn er weiterhin die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Der Grund liegt in der Gefahr der Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG: Personen, die als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder finanziell am Betrieb Beteiligte die Arbeitgeberentscheidungen beeinflussen, könnten sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten selbst kündigen, Arbeitslosenentschädigung beziehen und sich später wieder in der Gesellschaft anstellen lassen. Es genügt die Möglichkeit der Fortsetzung der Tätigkeit, um den Anspruch wegen Umgehungsgefahr zu verneinen (BGE 123 V 234; BGer 8C_277/2025 vom 9. April 2026 E. 4.1).
E. 3.2: Verlässt die arbeitgeberähnliche Person das Unternehmen endgültig wegen Schliessung oder bricht sie nach der Kündigung alle Verbindungen zur Gesellschaft ab, entfällt die Umgehungsgefahr, und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann grundsätzlich bejaht werden (BGer 8C_277/2025 E. 4.2; BGer 8C_230/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.1).
E. 3.3: Für die Beurteilung des Entscheidungseinflusses ist die materielle Organstellung massgebend. Bei Verwaltungsratsmitgliedern einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (vgl. Art. 716–716b OR, Art. 804 ff. OR) kann der Anspruchsausschluss ohne weitere konkrete Prüfung der tatsächlich ausgeübten Verantwortung erfolgen (BGE 145 V 200 E. 4.2; BGE 122 V 270 E. 3; BGer 8C_277/2025 E. 4.3).
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SR 837.0) «Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: [...] c. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.»
Art. 8 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).»
Anwendung auf den Einzelfall (E. 4)
E. 4.1.1: Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis mindestens zum 31. Dezember 2023 unbestritten eine arbeitgeberähnliche Stellung als associé gérant der B.________ Sàrl innehatte. Der Zessionsvertrag und die Handelsernennung datierten vom 27. März 2024, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Reaktivierung und des Selbstwiedereinstells bestand. Zudem ergab ein E-Mail von C.________ vom 14. Januar 2024, dass die Übernahmedemarchen noch im Gange waren, was gegen einen vollständigen Tätigkeitsabbruch sprach.
Für die Zeit bis zum 31. Januar 2025 (Streichung im Handelsregister) gelangte die Vorinstanz ebenfalls zum Ausschluss des Anspruchs: Als einziger associé gérant mit Einzelunterschrift blieb der Beschwerdeführer im Handelsregister eingetragen und konnte die Gesellschaft weiterhin verpflichten. Der Zweck der B.________ Sàrl war ausreichend weit gefasst, um eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb zu ermöglichen.
E. 4.1.2: Subsidiär stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllte. Selbst bei einer Arbeitgeberähnlichkeitsstellung bis zum 31. Januar 2025 ergab sich ein Rahmenfrist von Februar 2023 bis Januar 2025, in der nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur 11 Beitragsmonate vorlagen.
E. 4.2.1: Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die effektive Tätigkeitseinstellung nicht von der formellen Handelsregisterstreichung unterschieden. Seit der Schliessung des Restaurants sei die Tätigkeit rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen; er habe nur noch Liquidationsaufgaben wahrgenommen. Die Vermutung des Entscheidungseinflusses sei widerlegt.
E. 4.2.2: Zum Beitragszeitpunkt macht er geltend, bei einem Arbeitsende per 31. Dezember 2023 ergebe sich eine Rahmenfrist von Januar 2022 bis Dezember 2023 mit 23 Beitragsmonaten.
E. 4.3: Das Bundesgericht hält diese Rügen für unbegründet. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH kann der Anspruch ohne konkrete Prüfung der ausgeübten Verantwortung ausgeschlossen werden (vgl. E. 3.3). Der Anspruch ist bis zum wirksamen Rücktritt als associé gérant zu verneinen, wobei das Datum der Handelsregisterstreichung nicht massgeblich ist (BGE 126 V 134 E. 5b; BGer 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2). Allerdings muss die versicherte Person beweisen, dass sie den Entscheidungseinfluss tatsächlich verloren hat, wenn sie weiterhin im Handelsregister eingetragen bleibt (BGer 8C_1016/2012 vom 19. August 2013 E. 4.3). Hier erbringen die Nachentlassungs-Handlungen des Beschwerdeführers eher das Gegenteil (BGer 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer legte keine Beweise für den effektiven Verzicht auf den Entscheidungseinfluss vor, insbesondere nicht zugunsten des Teilaktionärs C.________. Nur die Streichung als associé gérant konnte zweifelsfrei belegen, dass er die Gesellschaft verlassen hat (BGer 8C_692/2025 vom 7. Mai 2026 E. 6.2). Die blosse Schliessung der Geschäftsräume genügt nicht, um die Umgehungsgefahr auszuschliessen, da die Fortsetzung der Tätigkeit in anderen Betrieben oder über andere Personen möglich bleibt.
Beitragszeit: Die massgebliche Rahmenfrist erstreckt sich vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 (Art. 9 Abs. 1–3 AVIG). Die Rüge des Beschwerdeführers, der auf das Kündigungsdatum abstellt, geht fehl (BGer 8C_360/2025 vom 14. April 2026 E. 3).
Verhältnismässigkeit und Gehörsanspruch (E. 5)
Die Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Vertrauensschutzes und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) bauen auf denselben bereits abgelehnten Argumenten auf und erweisen sich als unbegründet. Ein Jurisprudenzwechsel wird nicht beantragt und ist nicht geboten (BGE 150 II 105 E. 5.8). Zum Gehörsanspruch genügt es, dass das kantonale Gericht die ohne Willkür als erheblich erachteten Punkte behandelt (BGE 147 IV 249 E. 2.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der ununterbrochenen Linie der bundesgerichtlichen Praxis zur arbeitgeberähnlichen Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH/Sàrl:
- BGE 123 V 234: Grundsatzurteil zum Ausschluss des Anspruchs bei arbeitgeberähnlicher Stellung wegen Umgehungsgefahr von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG.
- BGE 126 V 134: Der Anspruch ist bis zum wirksamen Rücktritt als associé gérant zu verneinen; das Datum der Handelsregisterstreichung ist nicht entscheidend.
- BGE 145 V 200: Bei Gesellschaftern einer GmbH besteht eine gesetzliche Vermutung des Entscheidungseinflusses, die einen Anspruchsausschluss ohne konkrete Prüfung rechtfertigt.
- BGer 8C_692/2025 vom 7. Mai 2026: Parallelentscheid wenige Monate vorher; gleiches Gericht, gleiche Präsidentin. Eine associée-gérante, die im Handelsregister eingetragen blieb und keine Abmeldedemarchen unternahm, verlor den Anspruch. Das Urteil 8C_748/2025 bestätigt und präzisiert diese Praxis dahingehend, dass auch die Schliessung der Geschäftsräume den Umgehungsrisiko nicht beseitigt.
- BGer 8C_277/2025 vom 9. April 2026: Wird mehrfach zitiert; bestätigt die Dreiteilung: arbeitgeberähnliche Stellung mit Umgehungsrisiko (E. 3.1), endgültiger Austritt bzw. Schliessung ohne Risiko (E. 3.2), gesetzliche Vermutung bei GmbH-Gesellschaftern (E. 3.3).
- BGer 8C_1016/2012: Wenn die Eintragung im Handelsregister fortbesteht, muss die versicherte Person beweisen, dass sie ihren Entscheidungseinfluss tatsächlich verloren hat.
- BGer 8C_571/2012: Nachentlassungshandlungen können den Fortbestand des Entscheidungseinflusses belegen.
Das Urteil präzisiert in zwei Punkten: Erstens bestätigt es, dass die blosse Schliessung der Geschäftsräume (hier: eines Restaurants) die Umgehungsgefahr nicht ausräumt, da die Tätigkeit in einem anderen Betrieb oder durch andere Personen fortgesetzt werden kann. Zweitens stellt es klar, dass der Beitragszeitpunkt nicht nach dem Kündigungsdatum, sondern nach dem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung berechnet wird (Art. 9 Abs. 1–3 AVIG).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zum Anspruchsausschluss bei arbeitgeberähnlicher Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Sàrl. Die gesetzliche Vermutung des Entscheidungseinflusses aufgrund der Stellung als associé gérant kann nur durch den Nachweis eines effektiven Verzichts — idealerweise durch Handelsregisterstreichung — widerlegt werden. Die blosse Schliessung des Betriebs, die Fortführung von Liquidationsaufgaben oder die Nichtbezahlung von Aktien genügen nicht. Für Betroffene bleibt der einzige sichere Weg zum Arbeitslosenentschädigungsanspruch: die vollständige und nachweisbare Trennung von der Gesellschaft, einschliesslich der Streichung im Handelsregister.