Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Nötigung und unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 181 und Art. 179ter StGB) sowie die Unverwertbarkeit der heimlichen Audioaufnahme im Verfahren gegen den Beschwerdegegner (Vergewaltigungsvorwurf). Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin/verurteilte Beschuldigte) hat mit beiden Beschwerden keinen Erfolg.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerden; Bestätigung der Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführerin (Nötigung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) sowie der Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten; Unverwertbarkeit der Audioaufnahme; Strafzumessung und Genugtuung werden nicht beanstandet.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen privater Beweiserhebung im Strafverfahren: Eine heimliche, suggestiv geprägte Audioaufnahme zur Beweissicherung verletzt den Grundsatz «nemo tenetur» und ist absolut unverwertbar (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Der rechtfertigende Notstand (Art. 17 StGB) und die Wahrung berechtigter Interessen scheiden aus, wenn keine unmittelbare Gefahr mehr besteht und andere Beweismittel noch nicht erschöpft sind. Zur unmittelbaren Beweisabnahme im Berufungsverfahren (Art. 343 Abs. 3 StPO) wird bestätigt, dass bei teilweise übereinstimmenden Aussagen keine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation im engeren Sinne vorliegt.
Sachverhalt
Die beiden Verfahren betreffen ein ehemaliges Paar, A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner 2). A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen, während B.________ vom Vorwurf der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten (mit Ausnahme einer eingestandenen Ohrfeige) freigesprochen wurde.
Verfahren 7B_752/2025 (Strafsache gegen A.________): A.________ hatte am 29. September 2019 während einer Autofahrt auf der Autobahn B.________ durch körperliche Gewalt (Faustschläge, Kinngriff), riskante Fahrmanöver (bis 170 km/h, starkes Abbremsen, Spurwechsel ohne Blinken) und die Äusserung, sie werde sie beide umbringen, dazu nötigen wollen, mit ihr über die Beziehung zu sprechen. Am 21. November 2019 nahm sie ein privates Gespräch mit B.________ heimlich auf, um ihn zu einem Geständnis betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zu bewegen. Das Bezirksgericht sprach sie von Nötigung und unbefugtem Aufnehmen frei; das Obergericht verurteilte sie in beiden Punkten.
Verfahren 7B_753/2025 (Privatklägerin gegen B.________): A.________ beantragte als Privatklägerin, B.________ sei der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Das Obergericht sprach B.________ von diesen Vorwürfen frei, wobei es die heimliche Audioaufnahme als unverwertbar einstufte.
Erwägungen
1. Unmittelbare Beweisabnahme im Berufungsverfahren (Art. 343 Abs. 3 StPO)
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung ein zweites Mal befragen müssen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass eine unmittelbare Beweisabnahme nach Art. 343 Abs. 3 StPO nur notwendig ist, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom unmittelbaren Eindruck bei der Präsentation abhängt, namentlich bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; vgl. auch den Kommentar zu Art. 343 StPO).
Vorliegend liege keine reine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation vor, da sich die Aussagen der Parteien in wesentlichen Punkten überschnitten: Beide bestätigten das Stattfinden der Autofahrt, das Beziehungsende durch B.________ während der Fahrt und den Streit auf dem Parkplatz. Zudem wurde B.________ an der Berufungsverhandlung befragt und konnte von A.________ via Videoschaltung befragt werden, worauf sie auf Ergänzungsfragen verzichtete. Eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO liegt nicht vor.
Art. 343 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.»
2. Beweiswürdigung betreffend Nötigung — keine Willkür
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Tatbestand der Nötigung sei willkürlich. Das Bundesgericht wendet den massgeblichen Willkürmassstab an: Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Eine andere, möglicherweise vorzugswürdige Würdigung genügt nicht.
Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ vertretbar beurteilt: Diese seien detailliert, originell und enthielten Gefühle und Gespräche. Demgegenüber seien die Aussagen von A.________ infolge blossen Bestreitens wenig detailreich. Die Vorinstanz stellte zudem auf Chatnachrichten ab, in denen A.________ den Willen zur Fortführung der Beziehung zum Ausdruck brachte, und setzte die Impulsivität und Gewaltneigung von A.________ in den Kontext des Beziehungsendes. Dies ist nicht willkürlich. Soweit A.________ eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, genügt dies für die Willkürrüge nicht (BGE 148 V 366 E. 3.3). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt im Verfahren vor Bundesgericht über das Willkürverbot hinaus nicht selbstständig zur Anwendung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
3. Rechtfertigender Notstand und Wahrung berechtigter Interessen (Art. 17 StGB)
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen auf den rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) und auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
Art. 17 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.»
Rechtfertigender Notstand: Dieser scheidet aus, da zum Zeitpunkt der Audioaufnahme — nach der angeblichen Vergewaltigung — keine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut von A.________ mehr bestand. Eine vergangene Gefahr genügt nicht; die Gefahr muss aktuell und konkret sein (vgl. den Kommentar zu Art. 17 StGB, Rz. 6–7; BGE 147 IV 297 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 3.2).
Wahrung berechtigter Interessen: Dieser aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass die Tat das einzige Mittel zur Erreichung des berechtigten Ziels darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die gewahrten Interessen (BGE 147 IV 297 E. 2.7; BGE 134 IV 216 E. 6.1). Die Audioaufnahme war im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht das einzige Mittel, B.________ der Vergewaltigung zu überführen. Weitere Beweismittel waren noch nicht erhoben oder ausgewertet worden. Ob das Recht auf Beweis einer Vergewaltigung die Rechte des Beschwerdegegners 2 (nemo tenetur, faires Verfahren) überwiegen würde, kann offenbleiben. Der Fall ist auch nicht mit dem Urteil 6F_25/2015 vergleichbar, das verdeckte journalistische Recherchen betraf.
4. Unverwertbarkeit der heimlichen Audioaufnahme (Art. 140, 141 StPO; nemo tenetur)
Kernpunkt des Urteils ist die Frage der Verwertbarkeit der heimlich aufgenommenen Audioaufnahme. Das Bundesgericht bestätigt die absolute Unverwertbarkeit gestützt auf drei normative Pfeiler:
a) Private Beweismittel und hypothetische rechtmässige Erlangbarkeit: Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGE 151 IV 124 E. 2.3; BGE 146 IV 226 E. 2.2). Zwar wäre eine technische Überwachung nach Art. 280 lit. a i.V.m. Art. 281 Abs. 4 und Art. 269 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 2 lit. a StPO bei einer Vergewaltigung grundsätzlich möglich gewesen. Die Abstraktionsebene der hypothetischen rechtmässigen Erlangbarkeit reicht jedoch nicht, um die nemo-tenetur-Problematik zu überwinden.
b) Verbotene Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 Abs. 1 StPO): Die Beschwerdeführerin habe das Gespräch nicht nur aufgezeichnet, sondern den Beschwerdegegner 2 durch gezielte, suggestive Befragung zu einem Geständnis zu bewegen versucht. Diese verdeckte und suggestiv geprägte Befragung verletzt den Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist.
Art. 140 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.»
c) Absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO): Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Das Bundesgericht überträgt diesen Grundsatz auf die private Audioaufnahme: Hätten die Strafverfolgungsbehörden eine Befragung in derselben Weise durchgeführt, wäre diese nicht rechtmässig gewesen. Die private Sprachaufnahme stellt eine verdeckte Ermittlung dar, die den Grundsatz «nemo tenetur» umgeht, und ist daher absolut unverwertbar.
Art. 141 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.»
Diese Einordnung ist eine folgerichtige Anwendung der Rechtsprechung zu BGE 148 IV 205 (verdeckte Ermittlung und nemo tenetur) auf private Beweiserhebung und stellt eine Präzisierung der in BGE 151 IV 124 E. 2.3 entwickelten Grundsätze dar. Sie bestätigt und verschärft die Linie, dass die Verwertbarkeitsprüfung bei privaten Beweismitteln nicht bei der abstrakten hypothetischen rechtmässigen Erlangbarkeit stehen bleibt, sondern auch die nemo-tenetur-Problematik einzubeziehen hat.
5. Freispruch von Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
Die Vorinstanz sprach B.________ von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung frei, gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Das Bundesgericht bestätigt diesen Freispruch:
- Die Glaubhaftigkeit der Aussage von A.________ wurde durch medizinische Befunde zu den Handverletzungen von B.________ (abgetrennte und wieder angenähte Finger wenige Monate vor dem Vorfall) erheblich geschwächt. Die Vorinstanz durfte die Schilderung von A.________, wonach B.________ mit einer Hand ihre Handgelenke festgehalten und sich mit der anderen Hand entkleidet habe, angesichts dieser Beeinträchtigungen als «kaum durchführbar» qualifizieren.
- Die als unverwertbar eingestufte Audioaufnahme kann A.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- Die Willkürrügen von A.________ betreffend die Beweiswürdigung genügen den substanziierten Darlegungsanforderungen nicht.
6. Notwehr (Art. 15 StGB) betreffend Tätlichkeiten
Die Vorinstanz ging davon aus, dass B.________ sich bei der Ohrfeige gegenüber A.________ auf Notwehr (Art. 15 StGB) berufen kann, da A.________ ihm während der Auseinandersetzung zahlreiche Kratzspuren zugefügt hatte. Das Bundesgericht bestätigt: Die Berufung auf Notwehr setzt keinen Strafantrag voraus, und die Feststellung, dass die Kratzspuren des Beschwerdegegners 2 von A.________ stammten, beruht auf dem IRM-Bericht und ist nicht willkürlich.
7. Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB
Betreffend die Ohrfeige des Beschwerdegegners 2 anlässlich des Vorfalls vom 24. August 2019 wandte die Vorinstanz Art. 177 Abs. 3 StGB an: Da A.________ den Beschwerdegegner 2 als «Hurensohn» beschimpft und er sie zuvor gewarnt hatte, dass er ihr eine Ohrfeige geben werde, falls sie ihn erneut so nenne, und sie dies dennoch getan habe, sei die Ohrfeige als Retorsion straflos. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als rechtlich nicht zu beanstanden.
8. Strafzumessung
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene straferhöhende und strafmindernde Umstände. Das Bundesgericht hält die Strafzumessung nicht für bundesrechtswidrig:
- Nötigung: Die Vorinstanz siedelte das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens an. Dass sie erwähnte, die Fahrmanöver von A.________ hätten auch Drittpersonen gefährdet, wurde nicht straferhöhend gewichtet, sondern im Rahmen der objektiven Tatschwere angesiedelt. Die hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe liegt im unteren Drittel des Strafrahmens von Art. 181 StGB.
- Unbefugtes Aufnehmen: Die hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen ist angesichts der einstündigen Dauer, der gezielten Vorgehensweise und des direkten Vorsatzes nicht zu beanstanden. Ein Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, da die Vorinstanz Tatbestandselemente im Rahmen der Verschuldenswürdigung benennen durfte.
- Die Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- ist nicht zu beanstanden.
9. Zivilansprüche
Da die Beschwerden der Privatklägerin gegen den Freispruch von B.________ keinen Erfolg haben, erübrigen sich Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität mehrerer etablierter Rechtsprechungslinien und bringt Präzisierungen in drei Bereichen:
1. Private Beweiserhebung und nemo tenetur: Das Bundesgericht überträgt die Grundsätze aus BGE 148 IV 205 (verdeckte staatliche Ermittlung, absolute Unverwertbarkeit bei Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit) konsequent auf private Beweiserhebung. Während BGE 151 IV 124 die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit privater Beweismittel abstrakt prüft, zeigt das vorliegende Urteil auf, dass selbst bei abstrakt möglicher rechtmässiger Erlangung (technische Überwachung bei Vergewaltigung als Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO) ein absolutes Beweisverwertungsverbot eingreifen kann, wenn die private Beweiserhebung den Kernbereich des fairen Verfahrens verletzt. Dies ist eine Präzisierung der Rechtsprechung zu BGE 151 IV 124 und BGE 148 IV 205.
2. Rechtfertigender Notstand und Wahrung berechtigter Interessen bei Beweisnotstand: Die Ablehnung des rechtfertigenden Notstands bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass eine vergangene Gefahr nicht genügt (BGE 129 IV 6 E. 3.2) und dass die Subsidiarität gewahrt sein muss — andere Beweismittel dürfen nicht bereits erschöpft sein. Die Ablehnung der Wahrung berechtigter Interessen bestätigt BGE 147 IV 297 E. 2.7: Die Tat muss das einzige Mittel sein, was hier nicht der Fall war, da noch keine Strafverfahrenshandlungen erfolgt waren.
3. Unmittelbare Beweisabnahme: Die Bestätigung, dass bei teilweise übereinstimmenden Aussagen keine zwingende erneute Befragung im Berufungsverfahren erforderlich ist, bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu BGE 140 IV 196 E. 4.4.2. Neu ist die Klarstellung, dass die Ausübung des Fragerechts durch die beschuldigte Person an der Berufungsverhandlung (hier: Verzicht auf Ergänzungsfragen) gegen den Vorwurf der unterlassenen Befragung spricht.
4. Notwehr bei häuslicher Gewalt: Die Einordnung der Ohrfeige als Notwehrreaktion bei gegenseitiger körperlicher Auseinandersetzung bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 15 StGB im Kontext von Paarkonflikten.
Fazit
Das Urteil 7B_752/2025 und 7B_753/2025 des Bundesgerichts vom 10. August 2026 bestätigt die obergerichtlichen Schuldsprüche gegen A.________ (Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) sowie die Freisprüche von B.________ (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten). Die zentralen rechtlichen Aussagen betreffen die absolute Unverwertbarkeit einer heimlichen, suggestiv geprägten Audioaufnahme im Strafverfahren, die den Grundsatz «nemo tenetur» verletzt, sowie die Grenzen des rechtfertigenden Notstands und der Wahrung berechtigter Interessen bei Beweisnotstand. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur privaten Beweiserhebung und stärkt die prozessualen Garantien des Beschuldigten auch gegenüber privaten Beweisbeschaffungshandlungen.