8C_471/2025 — Unfallversicherung: Beweiswert medizinischer Gutachten und Symptomausweitung; kein analoger IVV-Abzug
Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt · Besetzung: Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Betschart · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Flachdachisoleur erlitt 2018 ein Kniegelenktrauma; strittig waren die Beweiskraft der medizinischen Abklärungen (insb. eines neurologischen Gutachtens, das ein CRPS verneinte) sowie die Frage eines leidensbedingten Abzugs bzw. eines Analogieabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Das neurologische Gutachten und die Berichte der Rehabilitationsklinik sind beweiskräftig; ein CRPS ist nicht erstellt. Ein leidensbedingter Abzug ist nicht gerechtfertigt; Art. 26bis Abs. 3 IVV ist im UVG-Bereich nicht analog anwendbar (Bestätigung von BGer 8C_254/2025). Die Integritätsentschädigung wird zu Recht verneint.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die strenge Praxis zur Symptomausweitung bei Unfallversicherungsrenten, präzisiert den Beweiswert versicherungsinterner Berichte bei CRPS-Verdacht und bestätigt die neuere Rechtsprechung, dass die IVV-Korrekturinstrumente (Sozialabzug, Einkommensparallelisierung) im UVG-Bereich nicht analog anwendbar sind.
Sachverhalt
A.________, geboren 1973, arbeitete als Flachdachisoleur und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er beim Treppensteigen zu Hause eine Ruptur des vorderen Kreuzbands des rechten Knies, die am 16. Februar 2018 operativ saniert wurde. Nach persistierenden Beschwerden erfolgten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik C.________ (9.4.–14.5.2019 und 22.7.–12.8.2020) sowie ein neurologisches Konsilium. Die Suva sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 eine Invalidenrente von 15 % zu und verneinte eine Integritätsentschädigung.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2022 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Suva zurück. Diese holte ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. D.________ ein (17. Mai 2023), das ein CRPS verneinte. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die Suva eine Invalidenrente von 19 % zu und verneinte weitergehende Ansprüche. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2025 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Einspracheentscheide sowie die Zusprechung weitergehender Leistungen, eventualiter eine Invalidenrente von 80 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 74'100.-.
Erwägungen
Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (E. 1). Im Beschwerdeverfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG; E. 2.2).
Beweiswert der medizinischen Unterlagen und Symptomausweitung
Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen den Beweiswert der ärztlichen Berichte und die Frage, ob ein CRPS vorliegt. Das Bundesgericht hält an der ständigen Praxis fest, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialisten voller Beweiswert zukommt, solange keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5; E. 3).
Die Ärzte der Klinik C.________ zählen zu den Arztpersonen der Suva im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 117 E. 3.4), weshalb ihren Berichten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Das Bundesgericht prüft, ob bereits geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen (E. 5.3.1).
Das Gericht bejaht dies nicht: Die Feststellungen der Klinik C.________ zu einer erheblichen Symptomausweitung und selbstlimitierendem Verhalten des Beschwerdeführers während der Leistungstests sind überzeugend und werden durch den neurologischen Gutachter Dr. med. D.________ bestätigt, der Inkonsistenzen bei der klinischen Untersuchung feststellte (E. 5.3.3). Auch die Bemerkungen des behandelnden Psychiaters, wonach keine Aggravationsfaktoren vorlägen, vermögen die Feststellungen der Klinik C.________ nicht in Zweifel zu ziehen — Berichte behandelnder Ärzte sind stets mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; E. 5.3.3).
Art. 44 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Art. 44 Gutachten 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. 3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. 4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. 5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. 6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.»
CRPS-Diagnose und neurologisches Gutachten
Das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 17. Mai 2023 kommt zum Schluss, dass ein CRPS nach den Budapest-Kriterien zu keinem Zeitpunkt gestellt werden konnte und formell auch nie gestellt wurde. Die anamnestischen Kriterien seien weder aktuell noch früher erfüllt; spezifischere neuropathische Positivsymptome fehlten. Auch die Befunde des Neurologen Prof. Dr. med. F.________ wären besser mit einer Affektion des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus vereinbar (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tonaufnahme der Begutachtung weiche in mehreren Punkten vom schriftlichen Gutachten ab. Das Bundesgericht hält fest, dass die Tonaufzeichnung gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG (seit 1. Januar 2022) lediglich der Nachvollziehbarkeit dient und es den Beweiswert nicht herabsetzt, wenn der Gutachtentext nicht wortwörtlich der Tonaufnahme entspricht (E. 5.4.3). Die festgestellten Divergenzen — etwa die unvollständige Wiedergabe einer Schmerzäusserung und die nicht ausdrückliche Würdigung der Rötung im Fazit — seien nicht erheblich.
Die Vorinstanz hat zu Recht auf das neurologische Gutachten und den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 12. August 2020 abgestellt. Ein polydisziplinäres Gutachten war entbehrlich; der Verzicht auf ein neurologisches Obergutachten ist nicht zu beanstanden (E. 5.5).
Leidensbedingter Abzug und Analogie von Art. 26bis Abs. 3 IVV
Art. 18 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.»
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen hält das Bundesgericht fest, dass die einkommensbeeinflussenden Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Bei voller Arbeitsfähigkeit im Zumutbarkeitsprofil ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt. Unfallfremde Beeinträchtigungen (linkes Knie, depressive Episode) hat der Unfallversicherer nicht zu tragen (E. 6.1.2).
Besonders bedeutsam ist die Auseinandersetzung mit der analogen Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich. Das Bundesgericht verweist auf das wenige Wochen zuvor ergangene Urteil BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, in dem es die analoge Anwendung der IVV-Korrekturinstrumente im Unfallversicherungsrecht verneint hat. Der Gesetzgeber habe sich bewusst auf eine Änderung des IVG beschränkt; das Fehlen einer gleichlautenden Regelung in der UVV spreche für einen bewussten legislativen Entscheid. Eine analoge Anwendung durch das Bundesgericht würde mangels echter Gesetzeslücke gegen die Gewaltenteilung verstossen (E. 6.2). Diese Bestätigung der Rechtsprechung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da kantonale Gerichte teilweise anders entschieden hatten.
Wie der Kommentar zu Art. 18 UVG auf glossagens.ch darstellt, haben BGer 8C_254/2025, 8C_682/2025 und 8C_188/2026 klargestellt, dass Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich nicht analog anwendbar sind. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie.
Integritätsentschädigung
Die Vorinstanz hat die Verneinung eines Integritätsschadens zu Recht bestätigt. Weder ist ein CRPS erstellt, noch liegen objektivierbare erhebliche Funktionsstörungen vor, die über die bereits berücksichtigten Beschwerden hinausgehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, beide Beine seien je zu mindestens 50 % gebrauchsunfähig, was jedoch nicht erstellt ist und sich ohnehin nur auf das rechte Knie als Unfallfolge bezieht (E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Praxis zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Unfallversicherungsrecht. Die Grundsätze zu versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 137 V 210 E. 1.3.4) werden konsequent angewendet und auf die Problematik der Symptomausweitung übertragen. Insbesondere die Differenzierung zwischen behandelnden Ärzten und Rehabilitationskliniken einerseits sowie unabhängigen Gutachtern andererseits folgt der ständigen Praxis.
Die Verneinung eines CRPS auf der Grundlage der Budapest-Kriterien steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach für die Annahme eines unfallbedingten CRPS erforderlich ist, dass innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise typische CRPS-Symptome aufgetreten sein müssen und die Diagnose zeitnah gestellt wurde (vgl. BGer 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023; BGE 134 V 109 E. 2.1).
Zur Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich bestätigt das Urteil die wenige Wochen zuvor ergangene Grundsatzentscheidung BGer 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, die ihrerseits an BGE 150 V 410 anknüpft. Das Bundesgericht verneint eine echte Gesetzeslücke und damit die analoge Anwendbarkeit der IVV-Korrekturinstrumente (Sozialabzug und Einkommensparallelisierung) in der Unfallversicherung. Der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf eine entsprechende Regelung in der UVV spreche gegen eine Analogie; eine gerichtliche Analogie würde mangels echter Gesetzeslücke gegen die Gewaltenteilung verstossen. Diese Rechtsprechung steht im Spannungsverhältnis zu kantonalen Entscheiden, die teilweise eine analoge Anwendung bejaht hatten, und schafft nun Klarheit: Die bisherigen Korrekturmethoden der Rechtsprechung (leidensbedingter Abzug bis maximal 25 %, Einkommensparallelisierung nach 8C_141/2016) bleiben im UVG-Bereich massgeblich.
Die Verneinung des leidensbedingten Abzugs bei voller Arbeitsfähigkeit im Zumutbarkeitsprofil bestätigt die ständige Praxis (BGE 134 V 322 E. 5.2), wonach ein Abzug nur bei Vorliegen bestimmter Umstände gerechtfertigt ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das neurologische Gutachten und die versicherungsinternen Berichte sind beweiskräftig; ein CRPS ist nicht erstellt. Ein leidensbedingter Abzug kommt bei voller Arbeitsfähigkeit im Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage. Die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich wird verneint und damit die Rechtsprechung von BGer 8C_254/2025 bestätigt. Die Integritätsentschädigung wird mangels erheblicher Integritätseinbusse zu Recht verneint. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.