7B_659/2026 — Kostenauferlegung bei Einstellung wegen fehlender Strafklage und rechtfertigungslose Körperverletzung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Kostenrecht) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours de la Cour de justice GE · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter Koch, Bundesrichterin Hofmann; Gerichtsschreiber Hösli · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Wird ein Strafverfahren mangels Strafantrags eingestellt, können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung (hier: unverhältnismässige Gegenwehr nach leichter Ohrfeige) die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 28 ZGB).
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Kostenauferlegung von CHF 1'236.05 an den Beschwerdeführer sowie die Verweigerung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die unverhältnismässige Gegenwehr (Tympanumperforation und Sturz) rechtfertigt die Annahme einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB; Notwehr scheidet aus.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Konstellation, in der Art. 28 ZGB als Verhaltensnorm im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO dient, und bestätigt, dass die Kostenauferlegung bei Einstellung mangels Strafantrags nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Die Verneinung von Notwehr bei disproportionierter Gegenwehr stellt den Anschluss an die ständige Rechtsprechung dar.
Sachverhalt
Der 1981 geborene A.________ ist mit B.________ (geb. 1977) verheiratet. In der Nacht vom 19. April 2024 kam es zwischen den Eheleuten zu einer Auseinandersetzung. Nachdem B.________ dem A.________ eine leichte Ohrfeige versetzt hatte, versetzte dieser ihr einen Schlag, der eine Trommelfellperforation verursachte und sie zu Fall brachte.
Aufgrund einer Meldung der intervenierenden Ambulanz und nach polizeilicher Untersuchung eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung. A.________ wurde am 19. April 2024 um 02:15 Uhr festgenommen und am Folgetag unter der Auflage freigelassen, nicht in die eheliche Wohnung zurückzukehren (Ersatzmassnahme; aufgehoben am 13. August 2024).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Strafantrags ein, legte A.________ jedoch die Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'236.05 auf und verweigerte ihm eine Entschädigung. Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde dagegen mit Entscheid vom 14. Mai 2025 ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_535/2025 vom 4. März 2026 gut und wies die Sache zur neuen Feststellung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zurück. Mit Entscheid vom 23. April 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde erneut ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Partei im vorinstanzlichen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids bezüglich Kosten und Entschädigung (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO
Massgebliche Rechtsgrundlage
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die verurteilte beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Art. 426 Abs. 2 StPO lässt bei Einstellung oder Freispruch eine Kostenauferlegung zu, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat:
Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Kostenauferlegung nur bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten in Betracht kommt, das in adäquatem Kausalzusammenhang mit den auferlegten Kosten steht. Das beanstandete Verhalten muss eine klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm darstellen, im Sinne einer analogen Anwendung der Grundsätze von Art. 41 OR. Eine Kostenauferlegung ist ausgeschlossen, wenn die Behörden aus übertriebener Sorgfalt, aufgrund einer fehlerhaften Situationsanalyse oder überstürzt gehandelt haben; sie muss die Ausnahme bleiben (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 7B_535/2025 E. 2.2.1; BGer 6B_541/2025 E. 6.1, zur Publikation bestimmt). Der Richter kann eine solche Kostenauferlegung nur auf unbestrittene oder bereits klar festgestellte Tatsachen stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a).
Art. 426 Abs. 2 StPO findet insbesondere bei fehlendem oder zurückgezogenem Strafantrag bei Antragsdelikten Anwendung (BGer 7B_535/2025 E. 2.2.1; BGer 6B_1065/2015 E. 2.1). Dass das schuldhafte Verhalten, das die Kostenauferlegung trägt, tatsächlich mit dem strafrechtlichen Vorwurf zusammenfallen kann, berührt die Unschuldsvermutung nicht (BGer 6B_238/2025 E. 2.3; BGer 7B_343/2024 E. 3.4.1; BGer 6B_1172/2016 E. 1.6.4).
Art. 28 ZGB als Verhaltensnorm
Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 28 ZGB eine Verhaltensnorm im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO darstellt (BGer 6B_294/2025 E. 5.3; BGer 7B_33/2022 E. 3.1.2; BGer 6B_672/2023 E. 3.1.2).
Art. 28 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Art. 28 ZGB schützt namentlich die körperliche und psychische Integrität natürlicher Personen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, es sei denn, sie ist durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (vgl. auch den Kommentar zu Art. 28 ZGB, wonach die Widerrechtlichkeit gesetzlich vermutet wird und Rechtfertigungsgründe vom Urheber der Verletzung zu beweisen sind).
Notwehr als Rechtfertigungsgrund — Art. 52 OR
Das Bundesgericht prüft, ob der Schlag des Beschwerdeführers durch Notwehr gerechtfertigt sein könnte. Art. 52 Abs. 1 OR bestimmt:
Art. 52 Abs. 1 OR (SR 220) «Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.»
Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus, der aktuell oder unmittelbar drohend sein muss. Die Verteidigungshandlung muss im Verhältnis zum Angriff stehen, insbesondere unter Berücksichtigung der rechtlichen Natur der bedrohten und der verletzten Rechtsgüter sowie der konkreten Intensität beider (BGE 136 IV 49 E. 3.2; BGer 6B_244/2026 E. 3.1). Das Bundesgericht hält fest, dass ein Schlag, der eine Trommelfellperforation verursacht und die Ehefrau zu Fall bringt, als unverhältnismässiges und damit rechtswidriges Verteidigungsmittel gegenüber einer blossen leichten Ohrfeige einzustufen ist. Auch auf den Vorsatz kommt es nicht an, da Fahrlässigkeit für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ausreicht (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau einen Schlag versetzt hat, der deren Trommelfell perforierte und sie zu Fall brachte. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung nicht in qualifizierter Weise; das Bundesgericht hält sich daher an die festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ein derart kräftiger Schlag, der eine Trommelfellperforation und einen Sturz bewirkt, stellt ein unverhältnismässiges Verteidigungsmittel gegenüber einer blossen leichten Ohrfeige dar und ist damit rechtswidrig im Sinne von Art. 28 ZGB. Notwehr scheidet aus.
Durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten hat der Beschwerdeführer die Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt. Die Staatsanwaltschaft war angesichts der Beweislage — Ambulanzmeldung, ärztlich festgestellte Trommelfellperforation — offensichtlich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verpflichtet; ein Übermass an Eifer oder eine fehlerhafte Situationsanalyse liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt sich diese Pflicht zur Strafverfolgung auch aus Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, J.S. gegen Slowakei, Nr. 35767/23, §§ 39–41).
Das Verfahren wurde mangels Strafantrags eingestellt, also wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (BGE 128 IV 81 E. 2a; BGE 98 IV 143 E. 2). Die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO wegen schuldhafter Verletzung von Art. 28 ZGB verstösst daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist das Gegenstück zu Art. 426 Abs. 2 StPO auf der Entschädigungsseite: Soweit dem Beschuldigten die Kosten auferlegt werden, ist eine Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen (BGer 7B_535/2025 E. 2.2.2; BGer 6B_491/2024 E. 7.1.2; BGer 6B_973/2023/6B_974/2023/6B_980/2023 E. 14.1.2, nicht publiziert in BGE 152 IV 201).
Da die Voraussetzungen der Kostenauferlegung erfüllt sind, gilt dasselbe für Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Im Übrigen kann angesichts der Beweislage und der festgestellten Tatsachen nicht davon gesprochen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der zweitägigen Freiheitsentziehung und der Anordnung der Rückkehrbeschränkung bis zum 13. August 2024 übermässigen Eifer an den Tag gelegt oder die Situation fehlerhaft analysiert hätten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostenauferlegung bei Verfahrenseinstellung. Die massgeblichen Grundsätze sind in BGE 144 IV 202 E. 2.2 zusammengefasst: Die Kostenauferlegung bei Freispruch oder Einstellung muss die Ausnahme bleiben und setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus, das in adäquatem Kausalzusammenhang mit den Kosten steht; ein Übermass an Eifer oder eine fehlerhafte Situationsanalyse der Behörden schliessen die Kostenauferlegung aus. Diese Grundsätze werden im vorliegenden Urteil bestätigt und angewendet.
Die Heranziehung von Art. 28 ZGB als Verhaltensnorm im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht neu. Das Bundesgericht hatte bereits in BGer 6B_1172/2016 E. 1.3 (Ehrverletzung durch Presse) und BGer 6B_660/2020 E. 1.3 die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung als massgebliche Verhaltensnorm anerkannt. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie für den Fall häuslicher Gewalt: Auch bei einem Antragsdelikt, bei dem das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt wird, kann eine Körperverletzung, die das Mass der Notwehr deutlich überschreitet, als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB die Kostenauferlegung tragen.
Die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter Notwehr und rechtswidriger Körperverletzung folgt der ständigen Praxis zu Art. 15 StGB und Art. 52 OR (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.2): Die Verteidigung muss verhältnismässig sein; ein Schlag, der eine Trommelfellperforation und einen Sturz bewirkt, ist als unverhältnismässige Gegenwehr auf eine leichte Ohrfeige qualifiziert. Soweit ersichtlich, ist dies die erste publizierte BGer-Entscheidung, die diese Notwehr-Grenzziehung im Kontext von Art. 426 Abs. 2 StPO explizit vornimmt.
Die Unschuldsvermutung steht der Kostenauferlegung nicht entgegen, wenn das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt wird und die Kosten auf eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung gestützt werden, die mit dem strafrechtlich nicht weiter verfolgten Vorwurf faktisch zusammenfallen kann — dies bestätigt das Urteil im Anschluss an BGer 6B_238/2025 E. 2.3 und BGer 7B_343/2024 E. 3.4.1.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Kostenauferlegung von CHF 1'236.05 sowie die Verweigerung der Entschädigung. Der Schlag des Beschwerdeführers, der eine Trommelfellperforation und einen Sturz seiner Ehefrau verursachte, stellte eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar, die mangels Verhältnismässigkeit nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten bewirkte die Eröffnung des Strafverfahrens und trägt die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verweigerung der Entschädigung folgt aus Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO als korrespondierende Massnahme. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.