8C_504/2025 — Rückzug der IV-Anmeldung und schutzwürdige Interessen der Pensionskasse
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Schaffhausen · Besetzung: Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Rückzug einer IV-Anmeldung ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen Dritter — hier einer Pensionskasse — entgegenstehen; Art. 23 Abs. 2 ATSG ist analog anwendbar.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Rückzug der IV-Anmeldung und hält fest, dass das berechtigte Interesse der Pensionskasse an korrekter Leistungskoordination und an der Verhinderung einer Umgehung ihres reglementarischen Ausschlusses des Todesfallkapitals bei Invalidität ausreicht, um den Rückzug zu verhindern.
- Bedeutung: Präzisierung der bisherigen Praxis (BGer 9C_1051/2012): Es genügt nicht, dass die Drittpartei einen effektiv nachgewiesenen Schaden erleidet; auch ein anderweitiger finanzieller Vorteil (hier: entgangener Beitrag bzw. Mutationsgewinn der Pensionskasse) stellt ein schutzwürdiges Interesse dar. Zudem wird klargestellt, dass bei der analogen Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Anmelderückzug keine Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die 1958 geborene C.________ meldete sich im Dezember 2019 bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug an. Wegen ihrer fortgeschrittenen Darmkrebserkrankung und anstehender Chemotherapie wurde eine Haushaltsabklärung verschoben. C.________ verstarb am 16. Dezember 2020. Im Januar 2021 teilte die Pensionskasse Stiftung D.________ der IV-Stelle den Tod der Versicherten mit und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die IV-Stelle stellte eine ganze Invalidenrente für Juli bis Dezember 2020 in Aussicht. Daraufhin zog die Erbengemeinschaft (die beiden Töchter A.________ und B.________) die IV-Anmeldung zurück. Die Pensionskasse widersprach dem Rückzug. Die IV-Stelle stellte mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 fest, dass der Rückzug wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen der Pensionskasse unzulässig sei. Das Obergericht Schaffhausen bestätigte dies mit Entscheid vom 1. Juli 2022; das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (BGer 8C_497/2022). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 sprach die IV-Stelle C.________ sel. die ganze Invalidenrente rückwirkend für Juli bis Dezember 2020 zu. Das Obergericht trat auf die Beschwerde der Erbinnen dagegen nicht ein (Entscheid vom 15. Juli 2025). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Eintreten
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde vollumfänglich ein. Der Zwischenentscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2022 (betreffend Unzulässigkeit des Anmelderückzugs) wird als gültig mitangefochten, da er sich auf den Inhalt des Endentscheids vom 15. Juli 2025 auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 282 E. 2).
Analogieanwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Anmelderückzug
Strittig ist, ob der Rückzug der IV-Anmeldung vom 16. Dezember 2019 unzulässig ist, weil der Pensionskasse schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Das kantonale Gericht bejahte dies in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG.
Art. 23 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1) «1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. 2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.»
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach weder das ATSG noch das IVG eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsantrag zurückgezogen werden kann. Es handelt sich um eine echte Gesetzeslücke, die richterlich durch Analogie zu schliessen ist (BGer 9C_1051/2012; BGE 150 V 33 E. 5.1). Die Situation beim Rückzug ist hinsichtlich der betroffenen Interessen mit einem Verzicht vergleichbar, weshalb die Schranken des Art. 23 Abs. 2 ATSG analog anwendbar sind. Ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, liegt nicht vor.
Schutzwürdige Interessen der Pensionskasse
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Stiftung D.________ ein berechtigtes Interesse hat, das dem Rückzug der IV-Anmeldung entgegensteht. Dies betrifft zum einen die korrekte Leistungskoordination (Art. 23 lit. a, Art. 24a und Art. 25 Abs. 1 BVG). Zum anderen ist es von finanzieller Natur: Ein zugunsten der Erbinnen auszurichtendes Todesfallkapital würde die BVG-Invalidenrente für sechs Monate weit übersteigen. Da bei der verstorbenen C.________ der Vorsorgefall «Invalidität» eingetreten war, galt sie nach dem Leistungsreglement der Stiftung D.________ nicht mehr als aktiv versichert, was den reglementarischen Ausschluss des Todesfallkapitals gemäss Art. 35 Abs. 1 ihres Reglements zur Folge hat. Art. 20a BVG räumt den Vorsorgeeinrichtungen dabei ein Ermessen ein: Sie können, müssen aber nicht ein Todesfallkapital vorsehen und können dieses im Falle des Todes einer invaliden versicherten Person ausschliessen (BGE 136 V 127 E. 4.4; BGer 9C_88/2011; BGer 9C_200/2015).
Entscheidend ist, dass ein finanzieller Vorteil im Sinne von BGE 129 V 1 E. 4 — dort für den Verzicht bejaht — auch beim Rückzug des Antrags genügt. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieses Interesse als entgangener Gewinn, Mutationsgewinn oder anderweitiger finanzieller Vorteil zeigt. Noch weniger muss es sich zwingend um einen effektiv zugefügten und nachgewiesenen Schaden handeln, wie die Beschwerdeführerinnen vortragen. Der Rückzug des Antrags auf Invalidenleistungen, sobald das Datum des versicherten Risikoeintritts bekannt ist, um die Auszahlung einer reglementarischen Vorsorgeleistung zu ermöglichen, würde zu einer Verzerrung bei der Gewährung von Versicherungsleistungen führen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ein berechtigtes Interesse daran zu verhindern, dass ein reglementarischer Ausschluss durch den Verzicht auf Rentenleistungen der IV umgangen wird. Ob darüber hinaus eine weitergehende Interessenabwägung (Verhältnismässigkeitsprüfung) erforderlich ist, kann offenbleiben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die massgebliche Rechtsprechung aus BGer 9C_1051/2012. Dort hielt das Bundesgericht erstmals fest, dass der Rückzug des Leistungsantrags in der IV an die Bedingung zu knüpfen ist, dass keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen, und dass insoweit Art. 23 Abs. 2 ATSG analog anwendbar ist. Die vorliegende Entscheidung präzisiert diese Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht:
Erstens wird klargestellt, dass es sich um eine echte Gesetzeslücke handelt und nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers — ein qualifiziertes Schweigen würde die Analogieanwendung gerade ausschliessen. Zweitens wird der Massstab für das schutzwürdige Interesse Dritter konkretisiert: Es genügt nicht nur ein effektiv nachgewiesener Schaden, sondern jeder finanzielle Vorteil, der der Drittpartei durch den Rückzug entginge oder den sie durch die Verhinderung des Rückzugs erlangt. Dies entspricht dem Massstab des BGE 129 V 1 beim Verzicht. Drittens wird die Tragweite auf die Konstellation der beruflichen Vorsorge erweitert: Die Pensionskasse hat nicht nur ein Koordinationsinteresse (Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle gemäss Art. 23 lit. a, Art. 24a und Art. 25 Abs. 1 BVG), sondern auch ein finanzielles Interesse daran, dass der reglementarische Ausschluss des Todesfallkapitals bei Invalidität nicht durch den Rückzug der IV-Anmeldung umgangen wird. Die kantonalen Gerichte haben diese Grundsätze bereits in vergleichbaren Konstellationen angewendet (vgl. etwa das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, AGVE 2014 S. 6, sowie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, 720 24 6 vom 12. Dezember 2024, das die zeitliche Abgrenzung zwischen Rückzug und Verzicht betont).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Rückzug der IV-Anmeldung bleibt unzulässig, weil die Stiftung D.________ als beteiligte Pensionskasse schutzwürdige Interessen geltend macht, die dem Rückzug entgegenstehen. Die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 2 ATSG auf den Anmelderückzug wird bestätigt. Es genügt, dass die Pensionskasse ein finanzielles Interesse nachweist; ein effektiv nachgewiesener Schaden ist nicht erforderlich. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.