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Strafrecht  ·  Urteil 6B_85/2026  ·  vom 13.08.2026

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür

6B_85/2026, 6B_96/2026 — Fehlender Motivationszusammenhang beim Betrug durch Verschleierung der Lieferkette

Rechtsgebiet: Strafrecht (Betrug) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer · Besetzung: Bundesrichter von Felten (Präsident), Bundesrichter Guidon, Bundesrichter Glassey; Gerichtsschreiberin Unseld · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerden, Aufhebung der angefochtenen Urteile und Rückweisung an die Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Betrugsschuldspruch auf, weil der Irrtum des Getäuschten (Vorgesetzter des Täters) ausschliesslich die Lieferkette betraf, nicht aber die Möglichkeit eines Direktbezugs — der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden fehlt, wenn der Schaden auf einen Umstand abgestellt wird, der nicht Gegenstand der Täuschung war.
  • Entscheidung: Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Beschwerdeführer 1) bzw. Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug (Beschwerdeführerin 2) werden aufgehoben; die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auch die Zivilforderung wird aufgehoben, da die Vorinstanz ihre Überprüfungspflicht verletzt hat.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Motivationszusammenhang beim Betrug: Die täuschungsbedingte Vermögensdisposition muss den Vermögensschaden bewirken, und der Schaden darf nicht auf einen Sachverhalt gestützt werden, der nicht Gegenstand der arglistigen Täuschung war. Zudem wird klargestellt, dass die beschuldigte Person im Adhäsionsverfahren nicht substanziert bestreiten muss (Art. 124 Abs. 2 StPO, nicht Art. 222 Abs. 2 ZPO).

Sachverhalt

A.________ war als Engineering Manager bei der B.________ AG angestellt und für das Vorhangsystem der niederländischen D.________ AG verantwortlich. Gleichzeitig war er Geschäftsführer und Gesellschafter der E.________ GmbH, die von der B.________ AG am 10. Oktober 2014 schriftlich untersagt worden war, als Lieferantin aufzutreten. Zwischen August 2019 und März 2021 bestellte die E.________ GmbH Ersatzteile bei der D.________ AG und verkaufte diese über die Einzelfirma F.________ (die über C.________ lief) in sieben Transaktionen an die B.________ AG weiter. Die B.________ AG bezahlte der F._________ bei vier Transaktionen einen um insgesamt Fr. 8'563.88 zu hohen Kaufpreis gegenüber den Kaufpreisempfehlungen der D.________ AG (abzüglich Skonto bzw. Sonderrabatt). Die E.________ GmbH bezog vom Bruttogewinn von rund Fr. 40'000.-- mindestens Fr. 36'377.71, während C.________ pro Transaktion bloss Fr. 100.-- erhielt.

Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie C.________ wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Das Obergericht bestätigte dies in der Sache, sprach A.________ jedoch der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und verurteilte C.________ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug (statt gewerbsmässigem Betrug).

Erwägungen

Fehlender Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden

Das Bundesgericht hebt die Schuldsprüche auf, weil der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Vermögensschaden nicht gegeben ist. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht stellt zunächst die Dogmatik des Betrugstatbestands dar: Täuschung, Arglist, Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden müssen vorliegen. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; BGE 128 IV 255 E. 2e/aa). Nur natürliche Personen können im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB getäuscht werden; bei juristischen Personen muss das Strafurteil aufzeigen, welche natürliche Person dem Irrtum unterlag.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den angefochtenen Urteilen, dass der Vorgesetzte H.________ die Aufträge und Rechnungen der F._________ visierte — mithin war er die natürliche Person, die getäuscht wurde. Der Vorgesetzte wusste, dass die B.________ AG die Ersatzteile über eine Zwischenhändlerin (die F._________) bezog und ihr keine Zwischenhändlerrabatte gewährt wurden. Er kannte die Verkaufsbedingungen. Der Irrtum des Vorgesetzten bezog sich ausschliesslich auf die Identität der tatsächlichen Zwischenhändlerin (nämlich die E.________ GmbH statt der F._________). Dieser Irrtum über die Lieferkette führte jedoch nicht zu einem Vermögensschaden im Sinne der Vorinstanz: Die Vorinstanz berechnet den Schaden nämlich aus dem Vergleich mit den Direktkonditionen der D.________ AG, obschon dem Beschwerdeführer 1 gerade nicht vorgeworfen wird, er habe seinem Vorgesetzten arglistig vorgespiegelt, ein Direktbezug bei der D.________ AG sei nicht möglich.

Das Bundesgericht hält dazu fest: Dem Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs gemäss muss «die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition» einen Vermögensschaden bewirken (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, N. 152 zu Art. 146 StGB). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie für den Schaden auf die Verkaufsbedingungen der D.________ AG abstellt, obschon dem Beschwerdeführer 1 keine Täuschung über einen möglichen Direktbezug vorgeworfen wird. Damit fehlt es am Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung (Verschleierung der Identität der Zwischenhändlerin) und dem geltend gemachten Schaden (Preisdifferenz zum Direktbezug).

Konkludente Täuschung und Arglist

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass eine konkludente Täuschung beim Betrug genügt: Ein Vertragsabschluss enthält konkludent die Erklärung, dass die Parteien gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Im vorliegenden Fall erblickt die Vorinstanz die arglistige Täuschung in der Verschleierung der Involvierung der E.________ GmbH durch die Vorschaltung der F._________ und C.________. Das Bundesgericht hält diese Qualifikation der Arglist nicht für falsch — es hebt jedoch den Schuldspruch wegen des fehlenden Motivationszusammenhangs auf.

Verletzung der Überprüfungspflicht im Adhäsionsverfahren

Im Zivilpunkt beanstandet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der B.________ AG von Fr. 39'645.25 bestätigte, ohne von Amtes wegen zu prüfen, ob der B.________ AG Rabatte in der Höhe der der E.________ GmbH gewährten 45 bis 50 % Zwischenhändlerrabatte zustanden. Die Vorinstanz verwies unzutreffend auf die Dispositionsmaxime und verlangte ein substanziertes Bestreiten der Beschuldigten nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Das Bundesgericht stellt klar:

Die beschuldigte Person hat im Strafverfahren das Recht zu schweigen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Im Adhäsionsprozess kann sie nicht zur Mitwirkung angehalten werden. Ein substanziertes Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 ZPO ist im Strafverfahren nicht vorgesehen (Art. 124 Abs. 2 StPO). Pausales Bestreiten oder die bloss beantragte Abweisung der Zivilforderung genügen. Da die Beschwerdeführer die Zivilforderung im Berufungsverfahren mitangefochten hatten, wäre die Vorinstanz von Amtes wegen zur Überprüfung verpflichtet gewesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil präzisiert die Dogmatik des Motivationszusammenhangs beim Betrug und stellt eine wichtige Anforderung an die Schadensberechnung: Der Vermögensschaden muss gerade auf dem Irrtum beruhen, der Gegenstand der Täuschung war. Dies steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung, wonach zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; BGE 126 IV 113 E. 3a). Das Urteil von 6B_717/2012 (E. 1.2) hatte bereits klargestellt, dass der Motivationszusammenhang fehlt, wenn ein anderes Motiv als der täuschungsbedingte Irrtum für die Vermögensdisposition massgebend war.

Die dogmatische Bedeutung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem Gegenstand des Schadens: Wer die Identität einer Zwischenhändlerin verschleiert, täuscht über die Lieferkette — nicht aber ohne Weiteres über die Möglichkeit eines günstigeren Direktbezugs. Der Schaden kann nicht auf einen Vergleich gestützt werden, der einen Umstand zum Massstab nimmt, der nicht Gegenstand der Täuschung war. Dies bestätigt die Struktur des Betrugs als «Beziehungsdelikt» (6B_183/2014 E. 3.2), bei dem die Kausalitätskette von der Täuschung über den Irrtum zur schädigenden Vermögensdisposition lückenlos nachgewiesen werden muss.

Zur Frage der konkludenten Täuschung bestätigt das Gericht die in BGE 147 IV 73 E. 3.1 aufgestellten Grundsätze und weist darauf hin, dass blosses Schweigen nur bei einer qualifizierten Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung eine Täuschung darstellt (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2). Nicht jeder Arbeitnehmer hat über Art. 321b OR eine Garantenstellung für das Vermögen der Arbeitgeberin (6B_760/2024 E. 4.5.3).

Zur Adhäsionsfrage schliesst sich das Gericht der jüngeren Praxis an (6B_1189/2023 E. 12.3.3; 6B_856/2024 E. 2.5), wonach die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht nach Art. 222 Abs. 2 ZPO substanziert bestreiten muss, sondern ein pauschales Bestreiten genügt.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Schuldsprüche und die Zivilforderung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Der Entscheid enthält zwei tragende rechtliche Vorgaben: Erstens verlangt der Motivationszusammenhang beim Betrug, dass der Vermögensschaden gerade auf dem Irrtum beruht, der Gegenstand der Täuschung war — ein Schaden, der auf einen Umstand abstellt, der nicht Gegenstand der arglistigen Täuschung war, genügt nicht. Zweitens genügt im Adhäsionsverfahren ein pauschales Bestreiten der Zivilforderung durch die beschuldigte Person; ein substanziertes Bestreiten nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz wird neu zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang der B.________ AG durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist.