5A_341/2026 — Ediktalzustellung von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung; Vertretungsmacht des Betreibungsbegehrens
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Chambre de surveillance des Offices des poursuites et faillites de la Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Josi, Bundesrichter Brunner; Gerichtsschreiberin Achtari · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Gültigkeit der Ediktalzustellung eines Zahlungsbefehls und einer Konkursandrohung gegenüber einer Schuldnerin, die sich beharrlich der Zustellung entzogen hat, und verneint die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht des Agent d'affaires.
- Entscheidung: Die Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG ist gültig, da das Betreibungsamt alle zumutbaren Zustellversuche unternommen hat. Die Opposition ist verspätet; die Nichtigkeitsrügen betreffend die Vertretungsmacht sind nicht durchgreifend, da es sich um Fragen der Forderungslegitimation handelt, die der Aufsichtsbehörde entzogen sind.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass ein Wohnsitzwechsel der alleinzeichnungsberechtigten Verwalterin und die behauptete Domizilwahl bei einem Anwalt in einem Vorverfahren als neue Tatsachen unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), wenn sie nicht schon vor der Aufsichtsbehörde vorgebracht worden sind.
Sachverhalt
A.________ SA, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q.________ (GE), wurde durch einen Agent d'affaires breveté im Auftrag der B.________ SA betrieben. Die Betreibung betraf Mietausstandsrückstände und Entschädigungen für unrechtmässigen Lokalgebrauch. Das Betreibungsamt Genf versuchte zwischen dem 9. September und dem 4. Dezember 2024 mehrfach, den Zahlungsbefehl an die Schuldnerin zuzustellen — per Post, durch Verteilungsdienst, durch Konvokation und durch einen Mitarbeiter vor Ort —, sämtliche Versuche blieben ergebnislos (Gebäude unzugänglich, Empfänger unauffindbar, Verwaltungsperson weggezogen). Am 8. Januar 2025 erfolgte die Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls in der FAO. Am 29. April 2025 wurde auch die Konkursandrohung ediktal zugestellt, nachdem erneute Zustellversuche gescheitert waren, darunter eine erfolgreiche Konvokation, auf die die Schuldnerin um Fristverlängerung bat, und eine behauptete schwere Unfallverletzung der Verwalterin.
Am 6. Juni 2025 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag, der das Betreibungsamt als verspätet wies (Fristablauf: 20. Januar 2025). Zwei Beschwerden an die Aufsichtsbehörde wurden vereinigt und am 26. März 2026 abgewiesen, soweit zulässig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) und wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Verfassungsrügen unterliegen dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und müssen substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG)
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, dass das Betreibungsamt alle nach Art. 65 SchKG vorgesehenen Zustellwege ausgeschöpft hat, bevor es zur Ediktalzustellung schritt. Konkret wurden versucht: (1) Postzustellung an den Sitz der Gesellschaft, (2) Verteilungsdienst, (3) Konvokation der Schuldnerin zur Abholung im Amt, (4) persönliche Zustellung durch einen Mitarbeiter des Amtes am Sitz, (5) Zustellung an die alleinzeichnungsberechtigte Verwalterin an drei verschiedenen Adressen. Das Gericht hält fest, dass die Einschaltung eines Gemeindebeamten oder der Polizei nicht zu rügen war, da weder Lokalitäten der Schuldnerin am Sitz noch ein bekannter Wohnsitz der Verwalterin erreichbar waren. Die Konvokation, die der Schuldnerin am 3. Oktober 2024 erfolgreich zugestellt wurde, wies diese ausdrücklich darauf hin, dass das Betreibungsamt Zustellversuche unternahm, ohne dass die Schuldnerin Massnahmen ergriff, um die Zustellung zu ermöglichen.
Art. 66 Abs. 4 SchKG (SR 281.1) «Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.»
Die Ediktalzustellung ist Ultima ratio (BGE 136 III 571 E. 5; BGer 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.1). Sie setzt voraus, dass alle vorgängigen Zustellwege ergebnislos versucht wurden und der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht (BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.2; BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.2; BGer 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.1.1). Das Bundesgericht hält fest, dass die Schuldnerin, obwohl sie von den Zustellbemühungen wusste, keine Angaben zur Ermöglichung der Zustellung machte, was auf eine beharrliche Entziehung schliessen lässt (vgl. auch BGer 5A_177/2025 E. 3.2.3).
Verspätung der Opposition
Da der Zahlungsbefehl am 8. Januar 2025 gültig ediktal zugestellt wurde, lief die zehntägige Oppositionsfrist (Art. 74 Abs. 1 SchKG) am 20. Januar 2025 ab. Die am 6. Juni 2025 erhobene Opposition ist offensichtlich verspätet.
Rügen der Verfassungsverletzung (Art. 9 und 29 BV)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufsichtsbehörde habe die Fragen der Vertretungsmacht und der Forderungslegitimation vermischt. Das Bundesgericht weist dies als unbegründet zurück: Die Aufsichtsbehörde hat die Legitimation von G.________ als Frage der Forderungszuständigkeit qualifiziert und zu Recht von der Prüfung abgesehen, da diese dem Rechtsöffnungsrichter bzw. dem Oppositionsrichter obliegt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die drei gerügten Punkte (Kenntnisnahme, Legitimation von G.________, Domizilwahl bei Anwalt H.________) nicht substanziiert begründet. Art. 85a SchKG ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht anwendbar (BGE 150 III 400 E. 5.1.2).
Domizilwahl bei Anwalt H.________ (Art. 66 Abs. 4 SchKG)
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Domizilwahl bei Rechtsanwalt H.________ in einer verbundenen Mietrechtssache, die der Agent d'affaires der Gläubigerin gekannt habe. Das Bundesgericht qualifiziert dies als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG), die in der kantonalen Instanz nicht vorgebracht worden ist. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird nicht dargelegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin auf die Konvokation des Betreibungsamts vom 1. Oktober 2024 nicht reagiert, um die angebliche Domizilwahl geltend zu machen.
Vertretungsmacht und Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG)
Art. 67 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von diesem in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Präposé nicht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Unterzeichner des Betreibungsbegehrens über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; BGE 144 III 277 E. 3.1.1). Der Mangel der Vertretungsmacht ist ein Anfechtungsgrund, kein Nichtigkeitsgrund (BGE 97 III 113 S. 115 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Prüfung jedoch, da die Betreibungsakte gültig ediktal zugestellt wurden und die Beschwerde wie auch die Opposition verspätet sind. Hinzukommend qualifiziert das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend das Verhältnis zwischen B.________ SA und dem Fonds G.________ als Fragen der Forderungslegitimation, die der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeweg entzogen sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung zur Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG ein und bestätigt diese:
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Ultima-ratio-Prinzip: Die öffentliche Bekanntmachung darf nur als letztes Mittel erfolgen, wenn alle zumutbaren Zustellversuche gescheitert sind (BGE 136 III 571 E. 5; BGer 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.1; BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3).
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Beharrliche Entziehung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG): Erforderlich ist ein intentionales Verhalten des Schuldners, das die Zustellung vereitelt. Das Gericht beurteilt dies anhand aller Umstände, insbesondere der Reaktion des Schuldners auf Konvokationen und die Verweigerung von Zustellkooperation (BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.2; BGer 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2.3).
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Kein Anspruch auf Zustellung an bestimmten Ort: Es gibt keine Rangordnung zwischen dem Wohnsitz und dem Berufsort des Schuldners als Zustellort (BGE 91 III 41 E. 3; BGer 5A_177/2025 E. 3.2.2).
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Polizeiliche Zustellung: Muss versucht werden, bevor zur Ediktalzustellung geschritten wird (BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.2; BGer 5A_542/2014 E. 5.1.2), was hier aber mangels erreichbarer Lokalität nicht möglich war.
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Nichtigkeit bei ungerechtfertigter Ediktalzustellung: Liegt keine gültige Ediktalzustellung vor und gelangt das Verfahren ohne Kenntnis des Schuldners zur Verwertung, ist das Betreibungsverfahren nichtig (BGE 136 III 571 E. 4-6). Im vorliegenden Fall war die Ediktalzustellung jedoch gerechtfertigt.
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Vertretungsmacht im Betreibungsbegehren: Der Präposé prüft nicht von Amtes wegen die Vertretungsmacht; ein diesbezüglicher Mangel ist bloss anfechtbar, nicht nichtig (BGE 144 III 277 E. 3.1.1; BGE 97 III 113 S. 115 f.).
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Neue Tatsachen vor Bundesgericht: Die Domizilwahl bei einem Anwalt in einem Vorverfahren ist ein neues Vorbringen, das im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden ist und deshalb unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Das Urteil bringt keine Abweichung von der bisherigen Praxis, bestätigt vielmehr die konsequente Anwendung der Grundsätze zur Ediktalzustellung bei beharrlicher Entziehung und die strikte Trennung zwischen Vertretungsmacht (anfechtbar) und Forderungslegitimation (nicht im Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG zu prüfen).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Ediktalzustellung von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung ist gültig, da das Betreibungsamt alle nach Art. 65 und 66 SchKG vorgesehenen Zustellwege ausgeschöpft hat und die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung entzogen hat. Die Opposition ist verspätet. Die Nichtigkeitsrügen betreffend Vertretungsmacht gehen fehl, soweit sie die Forderungslegitimation betreffen; ein Vertretungsmangel wäre ohnehin nur anfechtbar, nicht nichtig. Der neu vorgebrachte Einwand einer Domizilwahl ist als unbeachtliches Novum zu qualifizieren. Die Gerichtskosten von 5'000 Fr. gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.