Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht befasst sich mit der Sistierung eines Scheidungsverfahrens nach Art. 126 Abs. 1 ZPO während eines hängigen Güterrechts- und Ehevertragsnichtigkeitsverfahrens.
- Zulassung: Die Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid ist als Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über eine Sistierung (Art. 126 ZPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG) zulässig; das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils entfällt, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend begründet.
- Sachprüfung: Nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (hier: Willkür, Art. 9 BV) ist eröffnet (Art. 98 BGG).
- Entscheidung: Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen; die Sistierung bleibt aufrecht. Der Beschwerdeführer kann sich weder auf den Inhalt des Urteils der Chamber patrimoniale noch auf die Beweiskraft des Ehevertrags (Art. 9 ZGB) berufen, um die Aufhebung der Sistierung zu erzwingen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass die Sistierung nach Art. 126 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme bleibt und eine Interessenabwägung erfordert, bei der der Beschleunigungsgrundsatz (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO) regelmässig überwiegt, es aber nicht willkürlich ist, die Sistierung während eines noch hängigen Berufungsverfahrens aufrechtzuerhalten, wenn der Ausgang jenes Verfahrens für das Scheidungsverfahren massgebend sein kann.
Sachverhalt
A.________ und B.________ heirateten am 8. Juni 2007 nach Abschluss eines Ehevertrags über Gütertrennung sowie eines Erbverzichts (6. Juni 2007; erneuert am 14. Juni 2016). Am 22. September 2020 klagte die Ehefrau vor der kantonalen Vermögenskammer (Chambre patrimoniale) auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrags und beider Erbverzichte. Der Ehemann reichte am 14. September 2021 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Das Scheidungsverfahren wurde im Teilurteil vom 29. März 2022 (rechtskräftig seit 19. April 2023, BGer 5A_887/2022) im Scheidungspunkt erledigt; die Nebenfolgen wurden einem separaten Urteil vorbehalten.
Auf Gesuch der Ehefrau hin wurde das Scheidungsverfahren am 11. Dezember 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vermögenskammerverfahrens sistiert. Die Chambre patrimoniale wies die Klage der Ehefrau mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (motiviert am 20. Juni 2025) ab, soweit sie den Ehevertrag betraf, und erklärte die Anträge betreffend die Erbverzichte als unzulässig. Daraufhin beantragte der Ehemann am 8. Juli 2025 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Gerichtspräsident ordnete mit Verfügung vom 26. November 2025 den Fortbestand der Sistierung an. Die kantonale Beschwerdekammer wies die Beschwerde des Ehemanns am 7. Januar 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über die Sistierung (Art. 126 ZPO), der selbständig anzufechten ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 190 E. 6). Nach gefestigter Praxis entfällt das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend begründet – was hier bejaht wird. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist von einem Zivilsachenverfahren auszugehen (Art. 72 Abs. 1 BGG).
Massstab: Art. 98 BGG – nur Willkürrüge
Da Sistierungsentscheide nach Art. 126 ZPO prozessleitende Verfügungen sind (BGE 137 III 261 E. 1.3; BGE 141 III 270), ist die Beschwerde auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet das strenge Rügeprinzip an (Art. 106 Abs. 2 BGG): Die Beschwerde muss genau darlegen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und inwiefern; appellatorische Kritik ist unzulässig. Für Willkür (Art. 9 BV) gilt: Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, ein klares Rechtsprinzip grob verletzt oder das Gerechtigkeitsgefühl schockiert (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Sachliche Prüfung: Art. 126 Abs. 1 ZPO
Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.»
Das Bundesgericht hält fest: Die Sistierung ist die Ausnahme. Im Zweifel überwiegt das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGE 135 III 127 E. 3.4; 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er eine Interessenabwägung vorzunehmen hat: Vorteile der Sistierung sind gegen die voraussichtliche Dauer der Sistierung abzuwägen; das Verfahren darf nicht unverhältnismässig verzögert werden (5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1; 5A_832/2025 vom 25. November 2025 E. 4).
Die Vorinstanz hat eine solche Interessenabwägung vorgenommen: Sie hat festgehalten, dass die Gültigkeit des Ehevertrags direkte Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren hat (was der Beschwerdeführer nicht bestreitet), dass es nicht Sache des Erstinstanzrichters war, die Erfolgsaussichten der Berufung vorzubewerten, und dass die Sistierung noch einem aktuellen und realen Zweck diente. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die gebotene Abwägung vorgenommen hat und nicht einfach «automatisch» die Sistierung verlängerte.
Einwendungen des Beschwerdeführers
1. Inhalt des Urteils der Chambre patrimoniale: Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Erwägungen des Urteils der Chambre patrimoniale, um die Aussichtslosigkeit der Berufung der Ehefrau darzutun. Das Bundesgericht weist dies zurück: Diese Feststellungen finden sich nicht im angefochtenen Entscheid. Der blosse Umstand, dass das Urteil bei den Kantonsakten liegt, berechtigt den Beschwerdeführer nicht, den Sachverhalt im Bundesgerichtsverfahren frei zu ergänzen. Hätte er sich darauf berufen wollen, hätte er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG), was er nicht getan hat. Im Übrigen gilt: Feststellungen aus einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien können nur ausnahmsweise als notorisch behandelt werden, wenn sie den eigenen Archiven der entscheidenden Behörde entstammen – nicht aber bei Verfahren vor verschiedenen Instanzen (5D_37/2018 vom 8. Juni 2018 E. 5).
2. Beweiskraft des Ehevertrags (Art. 9 ZGB):
Art. 9 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ehevertrag geniesse als öffentliche Urkunde (Art. 184 ZGB) die verstärkte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB, weshalb die Vorinstanz hätte annehmen müssen, dass die Nichtigkeitsklage der Ehefrau von vornherein aussichtslos sei. Das Bundesgericht präzisiert: Die Beweiskraft nach Art. 9 ZGB erstreckt sich nur auf die Tatsachen, die der Urkundsperson aufgrund eigener Wahrnehmung bezeugt sind, und kann durch den Gegenbeweis der Unrichtigkeit entkräftet werden (5C.257/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 1.1). Allein der Hinweis auf Art. 9 ZGB genügt nicht, um die Willkür der Sistierung zu begründen.
3. Dauer der Sistierung und Beschleunigungsgebot: Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einen Widerspruch vor: Sie weigere sich, die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen, ziehe aber aus der Umgrenztheit der Rechtsfragen im Berufungsverfahren den Schluss, dass dieses rasch erledigt werde. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Einwand verfängt nicht, weil sich der Beschwerdeführer erneut auf Inhalte ausserhalb des angefochtenen Entscheids stützt, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen.
4. Gefahr der unbegrenzten Sistierung: Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz halte die Sistierung während des Berufungsverfahrens für gerechtfertigt, sage aber zugleich, nach einem allfälligen Obsiegen der Ehefrau im Berufungsverfahren könne die Sistierung aufgehoben werden – obwohl dann noch ein Bundesgerichtsverfahren möglich sei und sich die Sistierungsgründe nicht geändert hätten. Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation nicht als willkürlich: Es ist nicht unhaltbar, dass nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine neue Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann als während des Berufungsverfahrens. Ein möglicher Bundesgerichtsbeschwerde ändert die Notwendigkeit einer erneuten Beurteilung durch die Erstinstanz nicht automatisch.
5. Prozessuales Verhalten der Ehefrau: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ehefrau betreibe ein dilatorisches Verhalten, bleibt unberücksichtigt, da die entsprechenden Tatsachen nicht im angefochtenen Entscheid festgestellt sind und der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zur Sistierung nach Art. 126 ZPO:
- Sistierung als Ausnahme: BGE 135 III 127 E. 3.4 hält fest, dass die Sistierung die Ausnahme bleibt und der Beschleunigungsgrundsatz im Zweifel überwiegt. Dies wird bestätigt.
- Interessenabwägung erforderlich: Es genügt nicht, dass ein anderes Verfahren hängig ist; die Vorinstanz muss die Vorteile der Sistierung gegen die voraussichtliche Dauer und die Verzögerung abwägen (5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1; 5A_832/2025 vom 25. November 2025 E. 4). Das vorliegende Urteil präzisiert, dass eine solche Abwägung auch dann vorliegt, wenn das Gericht den Sistierungsgrund für aktuell hält und die voraussichtliche Dauer als begrenzt einschätzt.
- Zwischenentscheidqualifikation: BGE 138 III 190 E. 6 und BGE 137 III 261 E. 1.3 ordnen den Sistierungsentscheid als prozessleitende Verfügung ein, die als Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist. Dies wird bestätigt (vgl. auch BGE 141 III 270; 5A_531/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2; 5A_676/2026 vom 23. Juli 2026 E. 3).
- Willkürmassstab: Die restriktive Kognitionsbeschränkung auf verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG) bei prozessleitenden Verfügungen wird konsequent angewendet. Das Urteil zeigt die hohen Hürden, die ein Beschwerdeführer zu überwinden hat, wenn er Sachverhaltsfeststellungen aus einem anderen Verfahren einführen will, ohne eine Willkürrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu erheben.
- Beweiskraft öffentlicher Urkunden: Die Präzisierung, dass Art. 9 ZGB die Beweiskraft nicht auf die rechtliche Wirksamkeit des beurkundeten Geschäfts erstreckt, sondern nur auf die bezeugten Tatsachen, und dass der Gegenbeweis zulässig ist, steht im Einklang mit 5C.257/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 1.1.
- Ermessensspielraum: Das Ermessen der Vorinstanz bei der Sistierungsentscheidung wird weitgehend respektiert (5A_737/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.1; 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.2.2.1.3). Eine Aufhebung kommt nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit in Betracht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in vollem Umfang ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Vorinstanz hat eine vertretbare Interessenabwägung vorgenommen und weder das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch den Willkürverbots (Art. 9 BV) verletzt. Das Urteil illustriert die Grenzen der bundesgerichtlichen Überprüfung von Sistierungsentscheiden: Bei prozessleitenden Verfügungen ist nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügefähig, und der Beschwerdeführer trägt eine hohe Begründungslast. Wer sich auf Feststellungen aus einem Parallelverfahren berufen will, muss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich rügen. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (Art. 9 ZGB) reicht nicht aus, um die Sistierung eines Verfahrens als willkürlich zu qualifizieren, wenn die Gültigkeit des beurkundeten Geschäfts im Parallelverfahren noch streitig ist.