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Strafrecht  ·  Urteil 7B_900/2025  ·  vom 20.08.2026

Ordonnances de non-entrée en matière; refus de l'assistance judiciaire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die II. Strafkammer hob eine Nichteintretensverfügung bezüglich einfacher Körperverletzung auf, weil die kantonale Instanz den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt hatte, und sprach der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu.
  • Entscheidung: Beschwerde gutgeheissen hinsichtlich einfacher Körperverletzung (Aufhebung der Nichteintretensverfügung) und der unentgeltlichen Rechtspflege; bezüglich Beleidigung und Drohung als unzulässig erklärt; EMRK-Rügen als neue Begehren nicht zugelassen.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass die kantonale Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung einer Nichteintretensverfügung nicht den Sachverhalt eigenständig würdigen darf, sondern nur prüft, ob die Beweislage eindeutig ist. Eine selbst konstruierte Hypothese zur Begründung der Nichteintretensverfügung verstösst gegen in dubio pro duriore.
  • Einordnung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, insbesondere BGE 143 IV 241 und BGE 138 IV 86, und wendet den in-dubio-pro-duriore-Grundsatz auf eine Konstellation an, in der die Beschwerdeinstanz über die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft hinausgeht.

Sachverhalt

A.________, B.________ und dessen Ehefrau C.________, alle aus der mongolischen Gemeinschaft, feierten am 10. Februar 2024 das chinesische Neujahr in einer Wohnung an der Rue D.________ in Genf. Im Verlauf des Abends kam es zu einem Konflikt zwischen A.________ und B.________. A.________ rief die Polizei. Am 25. April 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Beleidigung («pute»), Festhaltens am Kragen, Schlags gegen den Bauch, Faustschlags ins Gesicht sowie Todesdrohung. Sie reichte Fotos ihres Gesichts vom 11. Februar 2024 sowie ein ärztliches Zeugnis vom folgenden Tag ein, das zwei Hämatome (rechtes Auge und rechte Hand) bescheinigte. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. April 2025 das Nichteintreten auf die Strafanzeige und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice genevoise wies die Beschwerde am 2. Juli 2025 ab. A.________ führte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht hielt die Beschwerde bezüglich der Nichteintretensverfügung und des Rechtspflegeentscheids grundsätzlich für zulässig (Art. 78, 80, 90 BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist nur beschwerdelegitimiert, wenn sich der Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung, muss die Privatklägerschaft darlegen, inwiefern der Entscheid ihre konkreten Zivilansprüche beeinträchtigen kann. Bei Straftaten, die direkt die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität verletzen, kann das Bundesgericht die Legitimation aus der Natur der Tat ableiten, sofern die Schwere der Verletzung unzweifelhaft Genugtuungs- oder Schadenersatzansprüche eröffnet (vgl. BGer 7B_204/2024 vom 24. März 2026, E. 1.2.1; BGer 7B_66/2023 vom 29. Dezember 2025, E. 1.2.1).

Einfache Körperverletzung: Die Beschwerdeführerin legte ein ärztliches Zeugnis über Hämatome am rechten Auge und an der rechten Hand dar und bezifferte ihren Genugtuungsanspruch auf 1'000 Franken. Dies genügte, um die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung zu begründen.

Beleidigung und Drohung: Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Strafanträge keinen Schaden dartat, fehlte ihr die Beschwerdelegitimation insoweit. Auch ein Strafantragsrecht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG wurde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde war insoweit unzulässig.

Neue EMRK-Rügen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 i.V.m. Art. 3 und 8 EMRK) wurden als neue Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG als unzulässig erklärt.

In-dubio-pro-duriore-Grundsatz und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;»

Der Grundsatz in dubio pro duriore fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ergehen darf (BGE 138 IV 86, E. 4.2; vgl. auch BGer 7B_133/2024 vom 6. Februar 2026, E. 3.1). Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich Verurteilungs- und Freispruchswahrscheinlichkeit ungefähr die Waage halten, namentlich bei schweren Straftaten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGer 7B_400/2024 vom 20. Februar 2026, E. 3.2.1; BGer 7B_644/2025 vom 22. Dezember 2025, E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen dabei über einen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241, E. 2.3.3; BGer 7B_567/2024 vom 22. April 2026, E. 2.2.1).

Verletzung des in-dubio-pro-duriore-Grundsatzes durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz ging über die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft hinaus. Die Staatsanwaltschaft hatte sich darauf beschränkt festzustellen, dass sich die Aussagen der Parteien widersprächen und keine objektiven Anhaltspunkte vorlägen, um eine Version der anderen vorzuziehen. Die kantonale Beschwerdeinstanz hingegen konstruierte eine eigene Hypothese — wonach A.________ sich das Hämatom am Auge möglicherweise selbst zugefügt haben könnte —, die weder vom Beschuldigten behauptet noch durch Zeugenaussagen gestützt wurde.

Zudem wurden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht hinreichend berücksichtigt: Der Beschuldigte erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, dass beim Zurückdrängen der Arme der Beschwerdeführerin «vielleicht» ein Arm ihr Gesicht getroffen habe («tapé le visage»). Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte, dieser habe die Beschwerdeführerin viermal zurückgestossen, das letzte Mal «stärker», woraufhin sie gestürzt sei. Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach einem Schlag ins Gesicht nach hinten gefallen sei.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt hat, indem sie eine unbewiesene Hypothese zur Grundlage der Nichteintretensverfügung machte und damit ihren Ermessensspielraum überschritt. Da die Beweiselemente keine «klare Beweislage» im Sinne von BGE 143 IV 241, E. 2.3.2, ergeben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht abschliessen dürfen.

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO)

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: […] b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.»

Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Strafverfahren. Die Bestimmung setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus, die sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben: Bedürftigkeit, Aussicht auf Erfolg und Bedürftigkeit nach rechtlicher Vertretung (vgl. BGer 7B_1238/2025 vom 5. März 2026, E. 2.2.2). Das Opfer kann sich auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur berufen, wenn es sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGer 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026, E. 4.3.5).

Die Vorinstanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigert, die Nichteintretensverfügung sei gerechtfertigt und das Rechtsmittel daher aussichtslos. Da jedoch das Bundesgericht die Nichteintretensverfügung aufgehoben hat, entfällt diese Grundlage. Die Beschwerdeführerin, die sich als Privatklägerin konstituiert hat und Opfer der angezeigten Körperverletzung ist, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO beanspruchen. Die Bedürftigkeit war bereits von der Vorinstanz festgestellt worden. Die Strafklage erscheint nicht aussichtslos, zumal das Bundesgericht die Nichteintretensverfügung aufgehoben hat.

Art. 123 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zum in-dubio-pro-duriore-Grundsatz bei Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen. Die Kernprinzipien wurden bereits in BGE 138 IV 86 (E. 4.1) und BGE 143 IV 241 (E. 2.2.1 und 2.3.2) formuliert: Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht eintreten oder einstellen; bei Zweifeln ist das Verfahren zu eröffnen.

Präzisierung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Sachverhaltswürdigung durch die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Nichteintretensverfügungen. Während die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung auf unklare Beweislage stützen kann, wenn sie konstatiert, dass sich die Aussagen widersprechen und keine Version bevorzugt werden kann, darf die Beschwerdeinstanz nicht eigenständig eine neue Hypothese konstruieren, um die Beweislage doch als «klar» im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren. Die Prüfungskompetenz des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging (vgl. BGer 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022, E. 2.2; vgl. auch die Kommentierung zu Art. 310 StPO auf glossagens.ch).

Konkretisierung: Das Urteil konkretisiert, dass eine Aussage des Beschuldigten, die eine mögliche Kausalität zwischen seinem Verhalten und der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht ausschliesst — hier: «vielleicht» habe ein Arm der Beschwerdeführerin deren Gesicht getroffen beim Zurückdrängen —, der Nichteintretensverfügung entgegensteht. Gleiches gilt für die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten, die einen starken Stoss und einen Sturz der Beschwerdeführerin bestätigte. Solche Aussagen verhindern eine Feststellung der «Eindeutigkeit» im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.

Rechtsfolge der unentgeltlichen Rechtspflege: Das Urteil wendet die seit dem 1. Januar 2024 geltende neue lit. b von Art. 136 Abs. 1 StPO konsequent an: Da die Beschwerdeführerin Opfer einer Körperverletzungstat ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat, kommt ihr die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung der Strafklage zu. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Botschaft (BBl 2019 6697, S. 38 f.) zum Ausdruck kommt, wonach das Opfer nicht zwingend Zivilansprüche geltend machen muss, um Rechtsschutz zu erhalten (vgl. die Kommentierung zu Art. 136 StPO auf glossagens.ch).

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Nichteintretensverfügung bezüglich einfacher Körperverletzung auf und verweist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese eine Strafuntersuchung eröffnet. Die Vorinstanz hatte den in-dubio-pro-duriore-Grundsatz verletzt, indem sie über die Feststellungen der Staatsanwaltschaft hinausgehend eine unbewiesene Hypothese konstruierte und damit ihren Ermessensspielraum überschritt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren zugesprochen. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie Beleidigung und Drohung betrifft, sowie hinsichtlich der EMRK-Rügen. Die Beschwerdeführerin erhält eine reduzierte Parteientschädigung von 1'000 Franken, zahlbar an ihre Anwältin; es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.