Executive Summary
- Kernpunkt: Streitwertbestimmung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in einem Ehescheidungsverfahren nach Vergleichsabschluss; massgeblich ist nicht der klägerische Begehrensbetrag, sondern der vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO geschätzte definitive Streitwert.
- Entscheidung: Die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Streitwertschätzung des Obergerichts (Fr. 132'500.-- respektive Fr. 135'000.--), die Zuschlagskürzung für die Duplik und die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung aus BGer 5A_139/2025, wonach bei einer unbezifferten Forderungsklage, die durch Vergleich endet, das Gericht den definitiven Kostenstreitwert in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festlegen kann, dabei aber nicht direkt auf den Vergleichsbetrag abstellen darf. Die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verhindert die Wiederholung bereits verworfener Argumente.
Sachverhalt
A.________ war in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Ehefrau eingesetzt. Der Scheidungskläger hatte in seiner Klage eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.-- verlangt, dies unter Vorbehalt des Beweisergebnisses und mit Antrag auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens. Die Parteien einigten sich nach Durchführung des Beweisverfahrens auf eine Scheidungskonvention mit einer Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.--. Das Bezirksgericht sprach A.________ gestützt auf einen Streitwert von Fr. 370'853.-- eine Entschädigung von Fr. 10'683.40 zu. Das Obergericht setzte den Streitwert auf Fr. 135'000.-- fest und sprach Fr. 18'804.45 zu. In einem ersten Bundesgerichtsverfahren (BGer 5A_139/2025) hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid auf, weil dieses direkt auf den Vergleichsbetrag abgestellt hatte, ohne den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen. Das Obergericht bestätigte im neuen Entscheid im Ergebnis die gleiche Entschädigung, nun aber gestützt auf eine eigene Streitwertschätzung von Fr. 132'500.--.
Erwägungen
Streitwertfestsetzung bei unbezifferter Forderungsklage
Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, welcher Streitwert für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters massgeblich ist, wenn der Scheidungskläger eine güterrechtliche Forderung unter Vorbehalt des Beweisergebnisses erhoben hatte und das Verfahren durch eine Scheidungskonvention endete.
Das Gericht bestätigt die Grundsätze aus BGer 5A_139/2025: Bei einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) richten sich die Kostenfolgen grundsätzlich nach dem vorläufigen Streitwert, wenn der Prozess vor der definitiven Bezifferung endet. Das Gericht kann jedoch in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO den definitiven Streitwert selbst festlegen, wenn dieser aufgrund der Akten objektiv ermittelbar ist. Dabei darf aber nicht direkt auf das Prozessergebnis (Vergleichsbetrag) abgestellt werden, da ein Vergleich durch gegenseitige Zugeständnisse gekennzeichnet ist (vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3).
Art. 85 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. 2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.»
Art. 91 ZPO (SR 272) «1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. 2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.»
Die Vorinstanz hat in ihrem neuen Entscheid den Streitwert von Fr. 132'500.-- durch eine nachvollziehbare Schätzung ermittelt: Ausgehend vom Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 905'000.-- und den belastenden Hypothekar- und Privatkrediten von Fr. 640'000.-- ergab sich ein Nettovermögen von Fr. 265'000.--, wovon die Hälfte (Fr. 132'500.--) dem Scheidungskläger zugestanden hätte, da seine behaupteten Eigenmittel (abgesehen vom WEF-Vorbezug) beweislos geblieben wären. Der Vergleichsbetrag von Fr. 135'000.-- bestätigt diese Schätzung als plausibel.
Das Bundesgericht qualifiziert die Streitwertfestsetzung als Ermessensentscheid, der nur bei offensichtlicher Unbilligkeit oder Willkür korrigiert werden kann (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den sachlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander und beharrt auf dem Klagebegehren von Fr. 370'853.--, was dem bindenden Rückweisungsentscheid widerspricht.
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung eines Rückweisungsentscheids gebunden sind (BGE 150 III 385 E. 5.3; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die Parteien können keine Argumente vorbringen, die das Bundesgericht bereits verworfen hat. Der Beschwerdeführer vertritt erneut die Position, der Streitwert richte sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO, was das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid bereits verworfen hatte. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Zuschlag für die Duplik und rechtliches Gehör
Die Vorinstanz setzte den Zuschlag für die Duplik auf 10 % der Grundentschädigung (statt der erstinstanzlich gewährten 20 %) fest, was bei der höheren Grundentschädigung betragsmässig jedoch in etwa dem gleichen Betrag (Fr. 1'388.90 statt Fr. 1'350.--) entsprach. Das Bundesgericht hält fest, dass der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verlangt, die betroffene Partei über den in Aussicht gestellten Entscheid vorgängig zu unterrichten (BGE 132 II 257 E. 4.2). Der Beschwerdeführer musste angesichts der neuen Grundentschädigung erwarten, dass auch die Zuschläge neu festgesetzt würden.
Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO
Der Beschwerdeführer rügt die Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens und beruft sich auf Art. 107 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO. Das Bundesgericht weist dies ab: Allein dass eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, reicht für eine Abweichung vom Obsiegen-/Unterliegensprinzip nicht aus. Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde nur zu ca. 1/5 durch, weshalb die Auferlegung von 4/5 der Gerichtskosten nicht zu beanstanden ist.
Art. 107 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen. 2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in direkter Fortsetzung der Rechtsprechung aus BGer 5A_139/2025 vom 29. September 2025 und präzisiert deren Vorgaben für das kantonale Verfahren nach Rückweisung. Es bestätigt und konkretisiert folgende Grundsätze:
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Kostenstreitwert bei unbezifferter Forderungsklage und Vergleichsabschluss: Das Urteil bestätigt, dass das Gericht den definitiven Streitwert bei unbezifferter Forderungsklage selbst festlegen kann, wenn eine definitive Bezifferung durch die Parteien unterbleibt (analog Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wie bereits in BGer 5A_139/2025 E. 3.6.3 festgehalten, darf dabei nicht direkt auf den Vergleichsbetrag abgestellt werden, sondern es sind objektive Kriterien massgebend. Die Vorinstanz hat diese Vorgabe nun umgesetzt, indem sie eine hypothetische Bezifferung nach Treu und Glauben vornahm (vgl. auch 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5 und 7.2.1).
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Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids: Das Urteil wendet die gefestigte Rechtsprechung zur Bindungswirkung konsequent an (BGE 150 III 385 E. 5.3; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Argumente, die im ersten Verfahren verworfen wurden, können im Rückweisungsverfahren nicht wiederholt werden.
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Ermessensüberprüfung bei Streitwertschätzung: Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung der Streitwertschätzung die übliche Zurückhaltung und greift nur bei Willkür oder offensichtlicher Unbilligkeit ein (BGE 145 III 49 E. 3.3; BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Die nachvollziehbare Schätzung der Vorinstanz hält dieser Prüfung stand.
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Vergleich eignet nicht zur Streitwertbestimmung: Das Urteil bekräftigt den Grundsatz aus BGE 132 III 737 E. 1.3, wonach ein Vergleich durch gegenseitige Zugeständnisse gekennzeichnet ist und daher nicht geeignet ist, den definitiven Streitwert zu bestimmen (vgl. auch 5A_357/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.1.2).
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Kein Gehörsanspruch auf vorgängige Anhörung bei Zuschlagsfestsetzung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass Art. 29 Abs. 2 BV keine Pflicht zur vorgängigen Anhörung über den beabsichtigten Entscheid begründet (BGE 132 II 257 E. 4.2).
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Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen: Art. 106 Abs. 2 ZPO bleibt die Regel; eine Abweichung nach Art. 107 ZPO setzt besondere Gründe voraus, die hier nicht dargetan sind (BGE 141 III 426 E. 2.3; BGE 141 III 97 E. 11.2).
Der Vergleich mit der Kommentierung auf glossagens.ch zu Art. 85 ZPO zeigt, dass das Urteil die dort dargestellte dogmatische Linie bestätigt: Nach Abschluss des Beweisverfahrens hätte der Scheidungskläger die Forderung beziffern müssen (Art. 85 Abs. 2 ZPO); da dies unterblieb und das Verfahren durch Konvention endete, musste das Gericht den Streitwert in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO schätzen. Die Kommentierung zu Art. 107 ZPO bestätigt, dass das blosse gute Treuen (lit. b) allein keine Abweichung vom Obsiegen-/Unterliegensprinzip rechtfertigt.
Fazit
Das Urteil schliesst den durch BGer 5A_139/2025 eröffneten Rechtsstreit ab und bestätigt die vorinstanzliche Streitwertschätzung als bundesrechtskonform. Es ist von praktischer Bedeutung für die Bestimmung des Kostenstreitwerts bei Ehescheidungsverfahren mit unbezifferten güterrechtlichen Forderungen, die durch Vergleich enden: Das Gericht muss und darf den Streitwert nach objektiven Kriterien selbst schätzen, darf aber nicht auf den Vergleichsbetrag als solchen abstellen. Die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verhindert, dass bereits verworfene Argumente erneut vorgebracht werden. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.