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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_297/2026  ·  vom 27.08.2026

mesures provisionnelles (droit aux relations personnelles sur des enfants nés de parents non mariés)

5A_297/2026 — Besuchsrecht (mediatisiert): Unzulässige Beschwerde mangels ausreichender Begründung

Rechtsgebiet: Personenrecht / Besuchsrecht · Vorinstanz: Cour civile II, Tribunal cantonal du canton du Valais · Besetzung: Bovey (Präsident), De Rossa, Brunner; Gerichtsschreiberin Gudit-Kappeler · Verfahrensergebnis: Beschwerde nicht zulässig (irrecevable)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (Vater) bekämpft die Anordnung eines mediatisierten Besuchsrechts (Point Rencontre) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
  • Entscheidung: Die Beschwerde ist in vollem Umfang unzulässig. Der Vater formuliert weder genügend bestimmte Reformanträge noch begründet er seine Rügen in haltbarer Weise; seine Vorbringen sind durchwegs appellatorisch.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Willkürrügen müssen präzise dargelegt werden, und ungenügend bestimmte Reformanträge sind selbst dann unzulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nur hätte zurückweisen können.

Sachverhalt

A._________, geboren 1977, und B._________, geboren 1989, sind die unverheirateten Eltern von C._________ (geb. 2016) und D._________ (geb. 2019). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach der Trennung der Eltern vereinbarten diese am 18. Juni und 21. September 2021, dass die Mutter die Obhut erhält und dem Vater ein Besuchsrecht zustehen soll, dessen Modalitäten mehrfach angepasst wurden.

B. Die Kindesschutzbehörde (OPE) erstattete am 24. Dezember 2024 einen Situationsbericht, in dem sie ein problematisches Verhalten des Vaters festhielt, das die emotionale und psychische Entwicklung der Kinder beeinträchtige, und einen massiven Elternkonflikt feststellte. Sie empfahl die Ausübung des Besuchsrechts ausschliesslich im Rahmen des Point Rencontre. Die Bezirksgerichtspräsidentin eröffnete am 7. Februar 2025 von Amtes wegen ein vorsorgliches Massnahmenverfahren, setzte das Besuchsrecht am 27. März 2025 vorläufig aus und ordnete am 22. April 2025 die Wiederaufnahme der persönlichen Beziehungen im Rahmen des Point Rencontre an, ergänzt durch eine familienpsychologische Begutachtung der Erziehungsfähigkeiten beider Eltern. Am 29. Januar 2026 bestätigte die OPE ihre Empfehlung, das Besuchsrecht bis zum Ergebnis der Begutachtung beim Point Rencontre zu belassen.

C. Der Vater erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Cour civile II vom 2. März 2026. Er beantragte im Hauptantrag, sein Besuchsrecht sei frei und ohne Point Rencontre auszuüben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, mit einer Reihe von Unterbegehren betreffend Beweiserhebung, Feststellungen und Kindesanhörung. Weder wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt noch der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG: Er wurde im laufenden Verfahren erlassen und stellt nur eine Etappe auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 141 III 395 E. 2.2; BGE 133 III 629 E. 2.2). Als Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist er nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, d.h. wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies bejaht das Gericht: Die Einschränkung der elterlichen Befugnisse des Vaters für die Dauer des Verfahrens ist irreversibel — selbst ein später günstiger Endentscheid kann den entgangenen persönlichen Verkehr nicht retroaktiv kompensieren (BGE 137 III 475 E. 1; BGer 5A_911/2025 E. 1). Die Beschwerde richtet sich gegen eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, die keine Kindesschutzmassnahme im engen Sinne (Art. 307 ff. ZGB) darstellt, und ist somit als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. BGE 151 III 160 E. 6.3.3.4; BGer 5A_1075/2025 E. 1.2.3).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Unzulässige Reformanträge

Als Reformbeschwerde (Art. 107 Abs. 2 BGG) erfordert die Beschwerde bestimmte und präzise Schlussanträge. Der Antrag des Vaters, das Besuchsrecht sei «nach einem progressiven, konkreten und ordentlichen Regime ausserhalb des Point Rencontre» auszuüben, «nach Modalitäten, die das Bundesgericht für angemessen hält», ist unbestimmt: Er nennt weder Frequenz noch Dauer der Besuche noch die Stufen des progressiven Regimes. Solche unbestimmten Anträge genügen den Anforderungen nicht. Das Bundesgericht hat nicht zu eruieren, welches konkrete Besuchsrecht der Beschwerdeführer begehrt (BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.3; BGE 133 III 489 E. 3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz bleibt jedoch zulässig.

Beschwerdegründe bei Zwischenentscheiden (Art. 98 BGG)

Da der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, können ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Willkür (Art. 9 BV) ist nicht mit blosser Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung dargetan; vielmehr muss präzise dargelegt werden, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Rein appellatorische Kritik, die sich in der Gegenüberstellung der eigenen Sichtweise erschöpft, genügt nicht (BGE 144 III 145 E. 2; BGE 141 III 564 E. 4.1). Ebenso wenig genügt es, eine Liste von Verfassungsrechten aufzuzählen, ohne deren konkrete Verletzung aufzuzeigen.

Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 BGG)

Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente — ein Disziplinarprotokoll vom 24. März 2026, ein Rückzug von Strafanzeigen vom 25. März 2026 und ein E-Mail vom selben Datum — sind unzulässig. Art. 99 Abs. 1 BGG lässt neue Tatsachen nur zu, soweit sie sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben. Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch zeigt er auf, dass diese Dokumente aus dem angefochtenen Entscheid resultieren (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGE 148 V 174 E. 2.2). Die darauf gestützten Rügen sind folglich ebenfalls unzulässig.

Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör kein uneingeschränktes Recht auf Beweiserhebung darstellt; der Richter darf die Instruktion abschliessen, wenn er nach abgeschlossener Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat und antizipiert feststeht, dass weitere Beweise daran nichts ändern würden (BGE 151 III 313 E. 5.6; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn die antizipierte Beweiswürdigung selbst willkürlich ist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch keine Willkür bei der Beweiswürdigung; er beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Die Rüge ist unzulässig.

Sachlich-inhaltliche Rügen

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene zu seinen Gunsten sprechende Umstände nicht berücksichtigt oder ungenügend gewürdigt, namentlich Gewalt der Mutter gegen die Kinder, deren Strafbefehl wegen versuchter Nötigung, die Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen und die angebliche Einseitigkeit des OPE-Berichts. Das Bundesgericht weist diese Vorbringen durchwegs als unzulässig ab:

  • Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass allfällige Gewalt der Mutter gegenüber den Kindern keinen Einfluss auf die Frage hat, ob das Besuchsrecht des Vaters einzuschränken sei, da die Problematiken unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander.
  • Die Strafverurteilung der Mutter wird nicht in Bezug auf die Besuchsrechtsmodalität gesetzt; die Anordnung des Point Rencontre stützt sich ohnehin wesentlich auf die eigenen Feststellungen der OPE, nicht auf die Aussagen der Mutter.
  • Die Rüge der angeblichen Einseitigkeit des OPE-Berichts ist unpräzis — der Beschwerdeführer nennt nicht, welchen der mehreren Berichte er meint, und setzt sich nicht mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz auseinander.

Rügen zum Besuchsrecht (Art. 273 ZGB, Art. 9 BV, Art. 8 EMRK)

Im Zentrum steht die Frage, ob die Anordnung eines mediatisierten Besuchsrechts (Point Rencontre) willkürlich ist oder gegen Art. 273 ZGB, Art. 296 ZGB, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK und Art. 11 BV verstösst. Der Beschwerdeführer beruft sich auf günstige Elemente aus einem Bilan des Point Rencontre vom 20. Januar 2026 (erhaltener Vater-Kind-Kontakt, Engagement des Vaters, Freude der Kinder), auf eine freiwillige therapeutische Begleitung sowie darauf, dass das Point Rencontre nicht als Dauerlösung dienen könne. Das Bundesgericht weist diese Rügen als appellatorisch zurück: Der Beschwerdeführer trägt selektiv einzelne günstige Punkte vor, ohne sich mit der eingehenden und überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er formuliert keine präzise Willkürrüge, sondern stellt seine eigene Bewertung der Sachlage neben die der Vorinstanz. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Art. 273 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und wendet die ständige Praxis zu den Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide konsequent an. Mehrere Grundsätze kommen zum Tragen:

1. Strenge Begründungsanforderungen bei Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide nur bei nicht wiedergutzumachendem Nachteil ein. Die Qualifikation der Einschränkung des Besuchsrechts als nicht wiedergutzumachender Nachteil entspricht gefestigter Praxis (BGE 137 III 475 E. 1). In der Sache selbst ist nur Verfassungsrecht (Art. 98 BGG) rügefähig.

2. Bestimmtheit von Reformanträgen: Der Grundsatz, dass das Bundesgericht nicht anstelle der Parteien ein Besuchsrecht ausgestaltet, ist fest verankert (BGE 137 II 313 E. 1.3). Wer ein «progressives Regime» verlangt, ohne Frequenz, Dauer und Stufen zu benennen, verlangt unzulässigerweise vom Gericht, die Ausgestaltung selbst vorzunehmen.

3. Willkür und appellatorische Kritik: Die Abgrenzung zwischen zulässiger Verfassungsrüge und unzulässiger appellatorischer Kritik ist konstante Praxis (BGE 144 III 145 E. 2; BGE 142 III 364 E. 2.4). Im Besuchsrechtskontext bedeutet dies: Wer die vorinstanzliche Würdigung des Kindeswohls und der fachlichen Empfehlungen nicht spezifisch als willkürlich beanstandet, sondern bloss eine eigene, günstigere Sichtweise entgegensetzt, scheitert an den Begründungsanforderungen.

4. Novenverbot (Art. 99 BGG): Das Novenverbot bei der Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist strikt. Nach der Praxis sind nur solche Nova zulässig, die sich aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergeben (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die eingereichten Dokumente diese Voraussetzung erfüllen.

5. Besuchsrecht und Point Rencontre: Zur Sache selbst äussert sich das Bundesgericht nicht inhaltlich, weil die Beschwerde unzulässig ist. Die vorinstanzliche Anordnung eines mediatisierten Besuchsrechts im Point Rencontre auf Empfehlung der OPE und bei laufender familienpsychologischer Begutachtung ist ein typisches Szenario, das in der Praxis häufig vorkommt. Wie der Kommentar zu Art. 273 ZGB darlegt, rechtfertigen Elternkonflikte allein keine Beschränkung des Besuchsrechts (BGE 131 III 209 E. 5); vielmehr ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung erforderlich. Das begleitete Besuchsrecht (Art. 274 Abs. 2 ZGB) setzt ebenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung voraus (BGE 122 III 404). Obwohl das Urteil keine Sachentscheidung trifft, illustriert es den prozessualen Hürdenlauf, den die Beschwerdeführer bei Zwischenentscheiden im Besuchsrechtsbereich nehmen müssen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde durchwegs als unzulässig ab. Der Vater formuliert weder hinreichend bestimmte Reformanträge noch begründet er seine Rügen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise. Er erschöpft sich in appellatorischer Kritik, trägt selektiv günstige Umstände vor, ohne sich mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, und reicht unzulässige Nova ein. Die strengen Massstäbe bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen im Kindesrecht bleiben damit unverändert. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der Mutter wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.