bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 4A_264/2026  ·  vom 22.07.2026

arbitrage interne,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Fussballspieler, dessen Ethik-Verfahren vor Swiss Sport Integrity (SSI) eingestellt wurde, scheitert mit dem Rechtsmittel vor dem Bundesgericht gegen den Schiedsspruch des Schweizer Sportgerichts (TSS).
  • Entscheidung: Der Rekurs wird in soweit zulässig abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass weder eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich Art. 3 der Ethik-Statuten besteht, noch die fehlerhafte Bezeichnung der Gegenpartei im Berufungsverfahren nachgeholt werden kann.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die enge Auslegung der Beschwerdelegitimation im Ethik-Verfahren des Schweizer Sports und hält fest, dass der Kreis der Parteien im Verfahren betreffend Missbräuche (Art. 3 Ethik-Statuten) nicht identisch ist mit jenem bei Ethik-Verstössen. Zudem wird präzisiert, dass ein Fehler bei der Bezeichnung der Gegenpartei im Berufungsschriftsatz nicht heilbar ist.

Sachverhalt

A.________, ein französischer Profifussballer, stand ab Juli 2022 beim Schweizer Klub B.________ SA unter Vertrag. Ab Juni 2023 wurde er aus der Profimannschaft ausgeschlossen und trainierte zunächst allein mit dem Fitnesstrainer des Klubs, dann bei den U-21. Nach einer Leihe nach Bulgarien (Januar bis Sommer 2024) und einer Verletzung kehrte er zurück und wurde erneut der U-21 zugeteilt. Eine im April 2025 ausgesprochene Verwarnung wurde auf seinen Einspruch hin vom Klub aufgehoben; ein Wiederintegrationsgesuch wurde im Mai 2025 abgelehnt.

Am 10. April 2025 meldete A.________ der SSI vermeintliche Ethikverstöße des B.________ SA und weiterer Personen. Er machte Verletzungen der Art. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.5 sowie Art. 3 der Ethik-Statuten von Swiss Olympic geltend. Die SSI eröffnete am 16. Juli 2025 ein Untersuchungsverfahren gemäss Art. 5.4 Ethik-Statuten i.V.m. Art. 13 SSI-Reglement. Am 15. Oktober 2025 stellte sie das Verfahren durch Verfügung (Klassierung) ein; die beantragten Beweismassnahmen wurden infolge antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt.

A.________ erhob am 6. November 2025 Berufung an den Schweizer Sportgerichtshof (TSS). Eine Dreierbesetzung wurde konstituiert. Der TSS erteilte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu zwei Vorfragen: (1) die passive Beschwerdelegitimation des B.________ SA und dessen Parteistellung, sowie (2) die aktive Beschlegitimation des Spielers hinsichtlich Art. 3 Ethik-Statuten. A.________ verlangte, der Klub müsse Parteistellung haben; die SSI überliess die Frage dem TSS und machte geltend, der Spieler sei bezüglich Art. 3 Ethik-Statuten nicht beschwerdebefugt.

Durch Schiedsspruch vom 20. April 2026 wies der TSS die Berufung ab und bestätigte die Klassierungsverfügung. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest: (1) Hinsichtlich Art. 3 Ethik-Statuten sei der TSS nicht als Beschwerdeinstanz zuständig; die Person, die einen Missbrauch melde, habe im Verfahren nach Art. 3 Ethik-Statuten keine Parteistellung und keine aktive Beschwerdelegitimation. (2) Der Spieler habe den B.________ SA im Berufungsschriftsatz nicht als Gegenpartei bezeichnet, obwohl dies nach Art. 16 Abs. 3 lit. b TSS-Reglement zwingend erforderlich sei, da der Klub direkt von einem stattgebenden Spruch betroffen wäre. Dieser Mangel sei nicht heilbar. Der TSS verneinte einen Rechtsmissbrauch.

A.________ erhob am 19. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruchs.

Erwägungen

Qualifikation als internales Schiedsverfahren

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um ein Schiedsverfahren mit Sitz in Bern zwischen in der Schweiz domizilierten Parteien handelt, somit um internales Schiedsverfahren im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 353 Abs. 1 ZPO. Ein Opting-out lag nicht vor. Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich nach den Art. 389 ff. ZPO.

Beschwerdegründe und Rügeprinzip

Das Bundesgericht wies auf die erschärften Begründungsanforderungen hin: Im Schiedsverfahren der internen Schiedsgerichtsbarkeit können Schiedssprüche nur aus den in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählten Gründen angefochten werden. Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 77 Abs. 3 BGG; Rügeprinzip), vgl. BGE 134 III 284 E. 5, BGE 150 III 280 E. 4.1. Appellatorische Kritiken sind unzulässig.

Sachverhaltsbindung

Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, wie er im angefochtenen Schiedsspruch festgestellt wurde. Eine Berichtigung oder Ergänzung von Amtes wegen ist ausgeschlossen (Art. 77 Abs. 2 BGG). Die Verfahrensrüge gemäss Art. 393 lit. d ZPO bildet eine Ausnahme.

Willkür (Art. 393 lit. e ZPO)

Art. 393 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.»

Das Bundesgericht legte dar, dass die Willkürrüge nach Art. 393 lit. e ZPO zweierlei umfasst: Erstens aktenwidrige Feststellungen, bei denen das Schiedsgericht im Widerspruch zu den Aktenstücke gerät — nicht aber die Beweiswürdigung. Zweitens eine offensichtliche Verletzung des materiellen Rechts; prozessrechtliche Fehler sind vom Willkürgrund nicht erfasst (BGE 142 III 284 E. 3.2). Letztere können nur unter dem Gesichtspunkt des prozessualischen ordre public geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Qualifikation der Beschwerdelegitimation durch den TSS sei willkürlich. Er rügte insb., dass ihm der Zugang zum Gericht (Art. 6 EMRK, Art. 29a BV) verwehrt bleibe, wenn er gegen eine Klassierungsverfügung der SSI betreffend Art. 3 Ethik-Statuten kein Rechtsmittel beim TSS habe, und forderte eine richterliche Rechtsfortbildung. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst einräume, die anwendbare Reglementierung sehe kein Rechtsmittel beim TSS gegen eine Verfügung der SSI betreffend Art. 3 Ethik-Statuten vor. Das Bundesgericht sei nicht berufen, richterlich ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu schaffen. Der Schiedsspruch sei daher offensichtlich nicht willkürlich.

Fehlende Bezeichnung der Gegenpartei (passive Beschwerdelegitimation)

Zentral war die Frage der fehlerhaften Parteibezeichnung. Der TSS hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Berufungsantrag ausschliesslich gegen die SSI gerichtet und den B.________ SA nicht als Gegenpartei bezeichnet hatte, obwohl er dies nach Art. 16 Abs. 3 lit. b TSS-Reglement hätte tun müssen. Die Formation hielt diesen Mangel für nicht heilbar.

Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung. Es stellte darauf ab, dass es unbestritten sei, dass der B.________ SA im Berufungsverfahren die Qualität einer Gegenpartei innehatte, da er direkt von einem stattgebenden Spruch betroffen wäre. Der Beschwerdeführer hätte ihn zwingend als Co-Intimierten bezeichnen müssen. Die Nichtbezeichnung stelle einen Fehler bei der Umschreibung des Parteikreises dar, den das Schiedsgericht nicht nachholen könne. Das Bundesgericht verwies auf BGE 138 III 213 E. 2.3, wo es im ordentlichen Zivilprozesskontext einen ähnlichen Fall beurteilt und ebenfalls keinen Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. keinen übermässigen Formalismus bejaht hatte, als der Beschwerdeführer die richtige Gegenpartei nicht bezeichnet hatte.

Verweigerung der Ergänzungsaufforderung

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Direktor des TSS hätte ihm nach Art. 16 Abs. 4 TSS-Reglement eine Nachfrist zur Ergänzung des Berufungsschriftsatzes einräumen müssen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Formation festgestellt hatte, die formellen Anforderungen von Art. 16 Abs. 3 TSS-Reglement seien erfüllt — nur die Bezeichnung der Gegenpartei war unzutreffend. Es handle sich nicht um eine fehlende Angabe im Sinne von Art. 16 Abs. 4 TSS-Reglement, sondern um eine fehlerhafte Bezeichnung.

Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)

Art. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»

Der Beschwerdeführer warf dem TSS Rechtsmissbrauch vor, weil er einerseits eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der passiven Beschwerdelegitimation des B.________ SA eingeräumt, andererseits aber den Mangel der Parteibezeichnung nicht habe heilen lassen. Das Bundesgericht verneinte einen Widerspruch: Die Formation habe die Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erteilt, nicht um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur nachträglichen Korrektur der Parteibezeichnung zu geben. Die Lösung sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Rechtliches Gehör (Art. 393 lit. d ZPO)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügte, weil der TSS die weiteren Rügen nicht behandelte, hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass die Formation relevante Vorbringen übersehen habe. Im Übrigen zeigte sich das Bundesgericht skeptisch hinsichtlich der Zulässigkeit der Rügen, die einen appellatorischen Charakter aufwiesen und Sach- und Rechtsfragen untrennbar vermischten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zu den engen Voraussetzungen der Anfechtung von Schiedssprüchen im internen Schiedsverfahren:

  1. Beschränkte Anfechtungsgründe (Art. 393 ZPO): Das Urteil bestätigt BGE 142 III 284 (Willkür im Ergebnis und rechtliches Gehör im internen Schiedsverfahren) und BGE 150 III 280 E. 4.1 (erschärfte Begründungsanforderung, Rügeprinzip nach Art. 77 Abs. 3 BGG). Die Willkürrüge gemäss Art. 393 lit. e ZPO erfasst nur materiellrechtliche Verstöße, nicht prozessuale Fehler — letztere sind allenfalls unter dem Gesichtspunkt des prozessualen ordre public rügbar.

  2. Passive Beschwerdelegitimation und Parteibezeichnung: Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 138 III 213 E. 2.3, wonach die korrekte Bezeichnung der Gegenpartei im Berufungsverfahren eine Frage des materiellen Rechts ist, nicht des Formularrechts. Wer die richtige Gegenpartei nicht bezeichnet, kann mit seinem Rechtsbegehren nicht durchdringen, da eine Sachentscheidung das rechtliche Gehör der nicht richtig bezeichneten Partei verletzen würde. Diese Grundsätze werden hier auf das schiedsgerichtliche Verfahren übertragen.

  3. Kein Anspruch auf richterliche Rechtsfortbildung im Schiedsverfahren: Die Weigerung des Bundesgerichts, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel richterlich zu schaffen, bestätigt den Grundsatz, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vertraglich-statutarisch bestimmt wird und nicht durch richterliche Rechtsfortbildung erweitert werden kann.

  4. Kein Rechtsmissbrauch bei strenger Parteibezeichnung: Das Bundesgericht verneint einen Rechtsmissbrauch der Formation, was die gefestigte Praxis bestätigt, wonach formelle Anforderungen im Verfahrensrecht strikt durchzuhalten sind und ihr Fehlen nicht als blosse Förmelei abgetan werden kann (vgl. BGE 138 III 213 E. 2.3).

Fazit

Das Urteil 4A_264/2026 vom 22. Juli 2026 bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts im Bereich der internen Schiedsgerichtsbarkeit. Es macht in dreifacher Hinsicht deutlich: Erstens ist das Bundesgericht nicht bereit, im Sportethik-Verfahren eine nicht vorgesehene Beschwerdeinstanz richterlich zu schaffen; der Gesetzgeber und die Regelgeber sind hier zuständig. Zweitens kann ein Fehler bei der Bezeichnung der Gegenpartei im Berufungsschriftsatz nicht nachgeholt werden, auch nicht durch eine Ergänzungsaufforderung des Schiedsgerichts, wenn die formalen Anforderungen an den Schriftsatz zwar erfüllt, die Bezeichnung aber inhaltlich unzutreffend ist. Drittens verstösst dieses strikte Festhalten an der formellen Anforderung nicht gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und stellt keinen übermässigen Formalismus dar. Für Praktikerinnen und Praktiker im Sportschiedsverfahren bedeutet dies, dass der Berufungsschriftsatz höchste Sorgfalt bei der Bezeichnung aller notwendigen Gegenparteien erfordert — ein Versäumnis ist nicht heilbar.