5A_850/2025 — Alternierende Obhut und Beistandschaft bei unverheirateten Eltern
Rechtsgebiet: Familienrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung der Beschwerde; Aufhebung des obergerichtlichen Urteils hinsichtlich Obhut, Betreuungsregelung und Erziehungsgutschriften; Rückweisung an die KESB
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hält fest, dass ein Elternteil Anspruch auf einen formellen Entscheid darüber hat, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist (Art. 298b Abs. 3ter ZGB), und dass die Vorinstanz den Elternkonflikt und dessen Auswirkungen auf die Betreuungsausgestaltung nicht ausreichend gewürdigt hat.
- Entscheidung: Teilgutheissung der Beschwerde; Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich Obhut, Betreuungsregelung und Erziehungsgutschriften; Rückweisung an die KESB zur Neubeurteilung.
- Bedeutung: Präzisiert die Pflicht der Behörde, die Bezeichnung der Betreuungsform als «alternierende Obhut» formal zu entscheiden; rügt eine ungenügende Ermessensausübung, die den Elternkonflikt und die Mehrzahl von Übergaben nicht hinreichend berücksichtigt.
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2024) trennten sich kurz nach der Geburt. Die KESB der Stadt Zürich ordnete mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 die gemeinsame elterliche Sorge an, wies die Obhut der Mutter zu und regelte die Betreuung durch den Vater (Donnerstag und Freitag 09:00–19:00 Uhr, Sonntag 11:00–19:00 Uhr). Ausserdem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auftrag, mit den Eltern eine weiterführende Besuchsregelung zu vereinbaren oder der KESB entsprechende Anträge zu stellen. Die Beschwerden des Vaters gegen diesen Entscheid blieben vor Bezirksrat und Obergericht ohne Erfolg. Das Obergericht hielt fest, es brauche die Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut nicht zu entscheiden, da der Streit sich eigentlich um die Übernachtungen drehe.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Vater unter anderem die alternierende Obhut, die Ausdehnung der Betreuungsanteile und die Aufhebung des Beistandsauftrags.
Erwägungen
Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut (E. 4)
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Art. 298b Abs. 3ter ZGB ohne weiteren Interessennachweis Anspruch auf einen Entscheid darüber hat, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist bzw. bereits vorliegt. Das Obergericht vermochte sich dieser Entscheidung nicht mit dem offensichtlich unzutreffenden Hinweis zu entziehen, der Beschwerdeführer habe die Bezeichnung nicht ausdrücklich verlangt — dieser hatte vor Obergericht tatsächlich die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es liege faktisch keine alternierende Obhut vor, nimmt sie dem Sachentscheid vorweg und betrifft nicht die Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG).
Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB (SR 210) «3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»
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Ausgestaltung der Betreuung und Ermessensüberprüfung (E. 5)
Art. 4 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.»
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Das Bundesgericht übt bei Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung, überprüft aber, ob die kantonale Instanz den ihr zustehenden Spielraum gewahrt hat (BGE 151 III 190 E. 5.2). Massgeblich für die Betreuungsausgestaltung ist das Kindeswohl als oberste Maxime (BGE 143 III 193 E. 4; 142 III 612 E. 4.2); die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209 E. 4).
Das Obergericht stützte seine Ablehnung von Übernachtungen beim Vater auf den bestehenden Elternkonflikt und die eingetretene Beruhigung der Situation. Das Bundesgericht rügt jedoch, dass die Vorinstanz massgebende Gesichtspunkte nur ungenügend berücksichtigt hat: Es leuchtet nicht ein, weshalb es der Stabilität mehr dienen sollte, wenn das Kind zweimal wöchentlich zwischen den Eltern wechseln muss, anstatt beim Vater zu übernachten — gerade die vermehrten Übergaben sind mit erhöhtem Konfliktpotential verbunden. Das Obergericht verweist letztlich allein darauf, Übernachtungen seien «zu verfrüht», ohne dies weiter zu begründen. Auch lassen sich dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Vater sich über Nacht nicht adäquat um den Sohn kümmern könnte. Zusammenfassend wird dem Obergericht eine fehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen.
Beistandschaft und Aufgabenzuweisung (E. 6.2)
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs als solche nicht an eine Beistandsperson übertragen werden darf (Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2; Urteil 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3). Wohl aber darf die Behörde gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Beistandsperson die Aufgabe übertragen, für den Fall fehlender Einigung die Modalitäten der Durchführung des persönlichen Verkehrs zu konkretisieren. Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile bei alternierender Obhut.
Im vorliegenden Fall sind die dem Beistand eingeräumten Aufgaben vereinbar mit diesen Grundsätzen: Ihm wurden keine Entscheidungskompetenzen übertragen, sondern nur der Auftrag, mit den Eltern eine weiterführende Lösung zu suchen und gegebenenfalls der Behörde Anträge zu stellen. Er hat damit eine bloss begleitende Hilfsfunktion.
Dauerhaftigkeit der Regelung und rechtliches Gehör (E. 5.4, 6.3)
Das Kindeswohl verlangt grundsätzlich eine endgültige und dauerhafte Ordnung, die dem Kind die notwendige Stabilität vermittelt (BGE 142 III 481 E. 2.7; 122 III 404 E. 4d; 120 II 229 E. 3b/bb). Eine bloss temporäre Regelung ist mit Ungewissheiten verbunden, die dem Kindeswohl abträglich sind. Das Obergericht hat jedoch die künftigen Entwicklungen als nicht vorhersehbar qualifiziert, was der Beschwerdeführer nicht ausreichend in Frage stellt. Eine weitergehende Regelung war daher nicht zu beanstanden. Die Furcht des Beschwerdeführers, die heutige Regelung werde bis zur Volljährigkeit aufrechterhalten, ist unbegründet: Bei wesentlichen Veränderungen können die Parteien die Abänderung beantragen (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB).
Der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) erhärtet sich nicht: Das Obergericht hat die Frage der Stabilität der aktuellen Verhältnisse (Beruhigung) anders gewichtet als die unteren Instanzen (Kontinuitätsprinzip), was als zulässige Motivsubstitution im Rahmen der Amtsgewaltanwendung (Art. 446 Abs. 4 ZGB) zu qualifizieren ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zur alternierenden Obhut und zur Betreuungsausgestaltung bei unverheirateten Eltern. Das Bundesgericht betont erneut den Grundsatz, dass die Behörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls prüfen muss, wenn ein Elternteil dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Wie bereits in BGE 142 III 612 E. 4.2 dargelegt, hat das Gericht im konkreten Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu beurteilen, ob die alternierende Obhut dem Wohl des Kindes entspricht. Die Behörde darf sich nicht auf eine bloss temporäre Regelung beschränken, sondern muss nach Massgabe der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und voraussehbaren Verhältnisse grundsätzlich eine dauerhafte Ordnung treffen (BGE 122 III 404 E. 4d).
Neu akzentuiert wird die Pflicht zur formalen Entscheidung über die Bezeichnung der Betreuungsform: Selbst wenn die faktischen Betreuungsanteile nahezu paritätisch sind, muss die Behörde entscheiden, ob die Betreuungsform als alternierende Obhut zu bezeichnen ist — und kann sich nicht mit dem Hinweis darauf begnügen, der Streit drehe sich eigentlich um etwas anderes. Das Gericht rügt ausserdem eine ungenügende Ermessensausübung, wenn die kantonale Instanz den Elternkonflikt und die Zahl der Übergaben zwar feststellt, aber nicht hinreichend in die Abwägung einstellt, ob die Vermehrung der Übergaben dem Kindeswohl dient oder abträglich ist.
Zur Beistandschaft nach Art. 308 ZGB bestätigt das Gericht die bestehende Rechtsprechung, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs nicht an die Beistandsperson übertragen werden darf, die Konkretisierung der Modalitäten jedoch schon (Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2). Eine bloss begleitende Funktion des Beistands, wie sie hier vorliegt, ist mit dem Gesetz vereinbar.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt das obergerichtliche Urteil hinsichtlich Obhut, Betreuungsregelung und Erziehungsgutschriften auf. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen, die nun über die Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut entscheiden und die Betreuungsausgestaltung unter hinreichender Berücksichtigung des Elternkonflikts und der Zahl der Übergaben neu vornehmen muss. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die Parteikosten wettgeschlagen.