8C_33/2026 — Integritätsentschädigung bei Gonarthrose: Natürliche Kausalität bei konkurrierenden Vorunfällen
Rechtsgebiet: Unfallversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral; Gerichtsschreiberin Fretz Perrin · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer begehrte eine Integritätsentschädigung für die Arthrose des rechten Knies, die er auf einen Verkehrsunfall von 2014 zurückführen wollte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hält daran fest, dass die Arthrose des rechten Knies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen des Unfalls von 2002 (Kreuzbandruptur mit residualer Instabilität) und nicht auf den Unfall von 2014 zurückzuführen ist. Die Vorinstanz durfte dem Gutachten des Kreisarztes den Vorzug geben.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei konkurrierenden Vorunfällen mit unterschiedlichen Ursachenketten der natürliche Kausalzusammenhang für den konkreten Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden kann, wenn das medizinische Bild ebenso gut durch den Vorzustand erklärbar ist. Plausible Mechanik allein genügt nicht.
Sachverhalt
Der 1954 geborene A.________ erlitt drei Unfälle, die für die vorliegende Streitigkeit relevant sind: (1) Einen Beachvolleyball-Unfall im Jahr 2002 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (LCA) des rechten Knies, woraufhin Dr. B.________ eine Kreuzbandplastik durchführte (10. September 2002). (2) Einen Jogging-Unfall am 18. Mai 2004 mit Innenmeniskusriss links, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als versichertes Ereignis anerkannt wurde. (3) Einen Verkehrsunfall am 21. Februar 2014 (Frontalkollision), bei dem sich A.________ eine Kontusion beider Knie sowie eine Schlüsselbein- und Handverletzung zuzog.
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2023 eine Integritätsentschädigung von 25 % für die Beeinträchtigung des linken Knies zu. Für das rechte Knie wurde kein Integritätsschaden zugesprochen. Die dagegen erhobene Opposition wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 abgewiesen. Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht, mit der A.________ eine Integritätsentschädigung für das rechte Knie begehrt.
Erwägungen
Natürliche Kausalität und Beweiswürdigung
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Arthrose des rechten Knies im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 2014 steht. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu Anspruch und Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt; das Bundesgericht verweist darauf.
Art. 24 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.»
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Beweiswürdigung der medizinischen Gutachten
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Begutachtung durch den Kreisarzt Dr. D.________ (vom 14. Mai 2024) besser begründet und überzeugender sei als die Stellungnahme von Prof. E.________ (vom 13. November und 21. Dezember 2023). Dr. D.________ hatte eine detaillierte Anamnese der Unfälle von 2002, 2004 und 2014 erhoben und festgehalten, dass das rechte Knie bereits vor dem Unfall von 2014 signifikante Vorbelastungen aufwies: Die Kreuzbandruptur von 2002 mit anschliessender Plastik hatte eine residuelle Laxität (Lachmann-Test 6 mm mit festem Endpunkt) hinterlassen, die als anerkannter Faktor für die Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose gilt. Dr. D.________ befand, dass die Kontusion von 2014 nach drei Monaten ausgeheilt war und die arthrotische Entwicklung des rechten Knies im Anschluss an die unvollständig korrigierte LCA-Instabilität von 2002 lag.
Prof. E.________ vertrat demgegenüber die Auffassung, der Stoss beider Knie gegen das Armaturenbrett bei der Frontalkollision 2014 habe bilaterale femoropatelläre Knorpelschäden verursacht, die sich zu einer femoropatellären Arthrose entwickelt hätten. Er schätzte den Integritätsschaden für jedes Knie auf 25 %.
Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Kausalität des Unfalls 2014
Das Bundesgericht hält die Würdigung der Vorinstanz für rechtsfehlerfrei. Die Hypothese von Prof. E.________ sei zwar mit dem Unfallmechanismus vereinbar, erlaube es aber nicht, die Kausalität des Unfalls von 2014 für das rechte Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Massgebend ist, dass Prof. E.________ seine Schlussfolgerung im Wesentlichen auf die Plausibilität des Unfallmechanismus stützte, ohne anhand objektiver Befunde dartun zu können, welche spezifischen Folgen dem Unfall von 2014 zuzurechnen seien und wie diese von der bereits durch den Unfall von 2002 eingeleiteten Degeneration abgegrenzt werden könnten. Die bildgebenden Untersuchungen von 2023 belegten zwar eine fortgeschrittene tricompartimentelle Gonarthrose beider Knie, jedoch nicht deren Ursprung. Jedes der beiden Knie wies unabhängig vom Unfall von 2014 signifikante Vorschäden auf (rechts: LCA-Ruptur mit residualer Instabilität; links: Meniskektomie), die eine arthrotische Entwicklung auch ohne den Unfall von 2014 plausibel erscheinen lassen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis zur natürlichen Kausalität im Unfallversicherungsrecht (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1): Der natürliche Kausalzusammenhang ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; er fällt dahin, wenn der Gesundheitsschaden ebenso gut durch unfallfremde Ursachen erklärbar ist.
Zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a) gilt: Das Gericht ist an die Schlussfolgerungen des zuverlässigeren Gutachtens gebunden. Ein Gutachten, das sich auf eine detaillierte Anamnese und objektive Befunde stützt, ist einem Gutachten vorzuziehen, das die Kausalität primär aus der Plausibilität des Unfallmechanismus herleitet, ohne die konkurrenzierenden Ursachenketten zu differenzieren. Diese Grundsätze wurden etwa auch in 8C_855/2009 und 8C_101/2023 angewendet.
Der Entscheid grenzt sich von Fällen ab, in denen der Unfall als einzige plausible Ursache für den Gesundheitsschaden in Betracht kommt (vgl. BGE 124 V 29 zur Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen). Hier standen mit dem Unfall von 2002 und demjenigen von 2014 zwei mögliche Ursachenketten zur Diskussion, wobei die Vorinstanz die Kette über den Vorunfall als wahrscheinlichere Erklärung qualifizierte — eine Würdigung, die das Bundesgericht als willkürfrei bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Arthrose des rechten Knies ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall von 2014, sondern auf die Folgen des Unfalls von 2002 (Kreuzbandplastik mit residualer Laxität) zurückzuführen. Die auf objektiven Befunden und einer vollständigen Anamnese beruhende Würdigung des Kreisarztes ist der primär mechanistisch argumentierenden Stellungnahme des behandelnden Facharztes vorzuziehen. Der Entscheid bestätigt, dass bei konkurrierenden Ursachen die blosse Plausibilität eines Verletzungsmechanismus nicht ausreicht, um den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen; vielmehr muss dargelegt werden, weshalb der geltend gemachte Schaden eher auf den versicherten Unfall als auf den Vorzustand zurückzuführen ist.