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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_518/2025  ·  vom 14.08.2026

Permis de construire

1C_518/2025 — Baubewilligung im ISOS-Perimeter und Waldfeststellung

Rechtsgebiet: Umwelt- und Baurecht · Vorinstanz: Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud (CDAP) · Besetzung: Richter Haag (Präsident), Müller, Merz; Gerichtsschreiber Kurz · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nachbarbeschwerdeführer eines Bauprojekts in Lausanne machen geltend, neue Bestockungen auf der Parzelle seien als Wald zu qualifizieren und das Projekt verletze die ISOS-Schutzziele sowie die kantonale Ästhetikklausel.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass neue Bestockungen ausserhalb der 2006 festgestellten Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als Wald gelten; eine Überprüfung der Waldgrenze setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die nicht dargetan ist. Zur ISOS-Rüge prüft das Gericht, ob die Vorinstanz die ästhetische Integrationsklausel willkürlich angewandt hat — was zu verneinen ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Auslegung des statischen Waldbegriffs (Art. 13 Abs. 2 und 3 WaG): blosses Vorhandensein junger Triebe reicht nicht aus, um eine Überprüfung der Waldgrenze zu begründen. Im Bereich der Ästhetikklausel bestätigt das Gericht den weiten Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden und die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Ermessensentscheide in ISOS-Perimetern.

Sachverhalt

Die D.________ Sàrl reichte am 29. Mai 2024 ein Baugesuch ein für zwei Wohngebäude mit je zwei Wohnungen sowie Aussenanlagen auf der Parzelle Nr. 6621 in Lausanne (Chemin du Levant). Die Parzelle umfasst 931 m2, liegt in einer gemischten Zone geringer Dichte gemäss dem 2006 in Kraft gesetzten Nutzungsplan (PGA/RPGA) und grenzt an das Waldgebiet der Vuachère-Schlucht. Das Projekt sieht die Fällung von sieben Nadelbäumen (mit Ersatzpflanzung vor Ort) sowie den Erhalt eines Schwarzföhren- und eines Rotbuchenbaums vor. Mehrere Nachbarn erhoben Einsprache.

Die Municipauté de Lausanne erteilte am 18. November 2024 die Baubewilligung und hob die Einsprachen auf. Die kantonale Forstinspektion (DGE/DIRNA/FO18) stellte fest, dass die im Plan dargestellte Waldgrenze der 2006 festgestellten entspreche und die neu aufgetretenen Bestockungen nicht als Wald qualifiziert würden. Die DGE/DIRNA/BIODIV verneinte zudem einen Biotopwert der Parzelle.

Die CDAP wies die Beschwerde der Einsprecher ab (Urteil vom 18. Juli 2025) und hielt fest, dass sich die Verhältnisse seit 2006 nicht wesentlich verändert hätten. Die Beschwerdeführer ziehen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Waldfeststellung und statischer Waldbegriff (Art. 13 WaG)

Die Beschwerdeführer rügen, die seit 2006 aufgetretenen neuen Bestockungen bis auf 3 Meter an das geplante Gebäude heranreichten und erfüllten eine Waldfunktion im Sinne des Waldgesetzes, da sie den Gehölzstreifen entlang der Vuachère erweiterten. Zudem sei der PGA seit 2018 in Revision, weshalb eine Überprüfung der Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG geboten sei.

Das Bundesgericht wendet die Systematik von Art. 10 und 13 WaG an. Der massgebliche Gesetzestext lautet:

Art. 13 WaG (SR 921.0) «1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen. 2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald. 3 Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.»

Die Gerichtspraxis unterscheidet zwischen dem dynamischen Waldbegriff (Art. 2 Abs. 1 WaG), wonach jeder bestockte Waldboden mit Waldfunktionen als Wald gilt, und dem statischen Waldbegriff, der durch Waldfeststellungen nach Art. 10 Abs. 2 WaG begründet wird (BGE 152 II 311 E. 3.3; 1C_660/2024 E. 2.1). Sobald eine Waldgrenze im Nutzungsplan eingetragen ist, gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Grenze nicht mehr als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Eine Überprüfung nach Art. 13 Abs. 3 WaG setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: eine Revision des Nutzungsplans und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die blosse Tatsache, dass der PGA seit 2018 in Revision ist, für sich allein eine Überprüfung nicht auslöst. Massgebend ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Vegetation auf der Parzelle sich seit 2006 nicht wesentlich verändert hat. Die DGE hat anhand von Luftbildern von 2006, 2012, 2020 und 2023 nachgewiesen, dass die Pflegemassnahmen zur Verhinderung des Waldvorrückens durchgeführt wurden und die Vegetation 2023 nicht signifikant von jener 2006 abweicht. Der kantonale Forstinspektor hat bei der Lokalinspektion ausgeführt, dass die jungen Triebe ausserhalb der Waldgrenze eine Höhe von nur ca. 20 cm aufwiesen und die kantonalen Kriterien (Mindestalter 20 Jahre, Mindestanzahl) nicht erfüllten. Das BAFU hat zudem bestätigt, dass die Verweigerung der Überprüfung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht substantiiert mit diesen Feststellungen auseinander. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, soweit sie sich auf die laufende Revision des PGA stützt; im Übrigen wird sie abgewiesen.

ISOS und ästhetische Integration (Art. 6 NHG, Art. 86 LATC, Art. 69 RPGA)

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Projekt im ISOS-Perimeter P 22 liege (Schutzziel B: Erhaltung der Anordnung und des Erscheinungsbilds der Bauten und Freiflächen) und der zeitgenössische Baustil nicht in das Quartier aus bescheidenen Einfamilienhäusern der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts passe.

Art. 6 Abs. 1 NHG (SR 451) «Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.»

Das Bundesgericht hält fest, dass der Schutz durch das ISOS im Rahmen von Bundesaufgaben unmittelbar wirkt (Art. 6 Abs. 2 NHG), im Übrigen aber primär durch das kantonale und kommunale Baurecht umzusetzen ist. Die Inventare sind bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 II 209 E. 2.1; 1C_607/2021 E. 3.1; 1C_643/2020 E. 3.2). Das kantonale Recht (Art. 86 LATC, Art. 69 RPGA) enthält eine Ästhetikklausel, die den Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Das Bundesgericht überprüft deren Anwendung nur auf Willkür (BGE 146 II 367 E. 3; 147 I 433 E. 4.2).

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das bestehende Gebäude keinen architektonischen oder patrimonialen Wert hat und im architektonischen Inventar keine Note erhalten hat. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht. Zum Quartiercharakter hat die Vorinstanz aufgrund von Luftbildern und einer Lokalinspektion festgehalten, dass der Strassenabschnitt, in dem die Parzelle liegt, aus disparaten und heterogenen Bauten besteht — sowohl Einfamilienhäuser als auch mehrgeschossige Gebäude mit Flachdächern. Die ISOS-Beschreibung von P 22 selbst verweist auf «transformations fréquentes de la substance et densification au cours du 20e s.» und nennt «Immeubles locatifs, deux à trois niveaux, venant interrompre par leur gabarit supérieur et leur caractère massif le tissu de maisons individuelles» als störende Elemente. Das Projekt respektiert die Implantation des bestehenden, von einem Garten umgebenen Gebäudes; sein Volumen bleibt unter demjenigen benachbarter Bauten. Die Beurteilung als «im Stil zeitgenössisch und schlicht», das sich gut in die Umgebung einfüge, ist eine Ermessenswürdigung, die die Beschwerdeführer nicht als willkürlich zu qualifizieren vermögen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis in zwei Bereichen:

Statischer Waldbegriff (Art. 13 WaG): Das Bundesgericht bekräftigt die Grundsätze aus BGE 152 II 311, wonach der dynamische Waldbegriff (Art. 2 Abs. 1 WaG) durch Waldfeststellungen nach Art. 10 Abs. 2 WaG in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff ersetzt wird. Neue Bestockungen ausserhalb der eingetragenen Waldgrenze gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Eine Überprüfung der Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG erfordert eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse — die blosse Tatsache einer laufenden Nutzungsplanrevision genügt dafür nicht. Dies steht im Einklang mit 1C_660/2024, wo das Gericht ebenfalls die Unterscheidung zwischen statischen Waldgrenzen und dem dynamischen Waldbegriff bei ausgezonten Parzellen bestätigte. Im vorliegenden Fall wies das Gericht darauf hin, dass die kantonalen Kriterien (Mindestalter von 20 Jahren, Mindestanzahl) nicht erfüllt waren und die jungen Triebe keine Waldfunktion erfüllten.

Ästhetikklausel und ISOS: Die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Ermessensentscheide im Bereich der Ästhetikklausel ist konstante Praxis (BGE 146 II 367 E. 3; BGE 147 I 433 E. 4.2; 1C_607/2021 E. 3.1; 1C_643/2020 E. 3.2). Das ISOS entfaltet im Rahmen von Baubewilligungsverfahren keine unmittelbare Sperrwirkung, sondern ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 135 II 209 E. 2.1). Das Gericht prüft nur, ob die kantonale Behörde ihr Ermessen willkürlich ausgeübt hat — eine Vollkontrolle findet nicht statt. Die Berücksichtigung des ISOS-Schutzziels B durch die Vorinstanz, die den disparaten Charakter des Quartiers und die bereits existierenden modernen Bauten von vergleichbarem Volumen feststellte, ist nicht zu beanstanden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt einerseits die restriktive Anwendung des statischen Waldbegriffs: junge Triebe, die die kantonalen Waldkriterien nicht erfüllen, begründen keine Überprüfungspflicht nach Art. 13 Abs. 3 WaG, und die blosse Revision des Nutzungsplans löst diese Pflicht nicht allein aus. Andererseits hält das Gericht an seiner Praxis fest, dass die Ästhetikklausel den lokalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum einräumt und das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft — auch in ISOS-Perimetern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ISOS-Ziele anruft, ändert nichts an dieser Überprüfungsintensität, solange die Vorinstanz die Schutzobjekte und -ziele korrekt identifiziert und in die Interessenabwägung einbezogen hat.