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Strafrecht  ·  Urteil 6B_322/2026  ·  vom 18.08.2026

Amministrazione infedele; inosservanza delle norme legali sulla contabilità

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Alleinadministrator einer unterkapitalisierten AG schloss namens der Gesellschaft einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab, das ausschliesslich dem Alleinaktionär diente und an Dritte weitervermietet wurde. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung der Buchführungspflicht.
  • Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Abschluss eines gesellschaftsfremden Leasingvertrags durch den Administrator eine pflichtwidrige Vermögensgefährdung darstellen kann, selbst wenn der Alleinaktionär eine Zahlungszusage abgibt. Die privatrechtliche Unterscheidung zwischen Buchführungspflicht (Art. 957 f. OR) und Rechnungslegungspflicht (Art. 958 f. OR) wird bekräftigt.

Sachverhalt

A.________ war Einzelmitglied des Verwaltungsrats der B.________ SA mit Einzelunterschrift und Inhaber einer Treuhandqualifikation als Wirtschaftsprüfer. Im Oktober 2020 unterzeichnete er namens der B.________ SA einen Leasingvertrag über eine Mercedes-Benz-Limousine (Wert Fr. 105'000.--) mit der C.________ SA als Leasinggeberin. Der Alleinaktionär D.________ hatte das Fahrzeug bestellt und nahm es direkt aus der Garage; er verwaltete die Weitervermietung an Dritte und bezog die Einnahmen selbst, obwohl der Leasingvertrag die Untervermietung verbot. Am 19. Oktober 2020 unterzeichnete D.________ eine private Erklärung, in der er sich verpflichtete, die Leasingraten persönlich zu bezahlen. Die B.________ SA verfügte über kein Bankkonto und keine Liquidität. Das Fahrzeug verschwand und wurde im März 2021 in Schweden mit verfälschten Dokumenten wieder aufgefunden. A.________ trat am 12. Januar 2021 als Administrator zurück; für das Jahr 2020 wurde keine Buchhaltung erstellt.

Das Erstgericht sprach A.________ nur der Verletzung der Buchführungspflicht schuldig, nicht aber der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Berufungsinstanz (CARP) verurteilte ihn sowohl wegen der ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch wegen der Verletzung der Buchführungspflicht.

Erwägungen

Willkürrüge und Begründungsanforderungen (E. 1)

Das Bundesgericht bekräftigt seine Praxis zu den Begründungsanforderungen bei Willkürrügen im Sachverhalt: Der Beschwerdeführer muss dartun, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, in klarem Widerspruch zur Aktenlage stehen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl widersprechen. Blosse appellatorische Kritik, die sich darauf beschränkt, eine eigene Sachverhaltsversion entgegenzuhalten, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erklärung des Alleinaktionärs und Leasingvertrag (E. 2-4)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die schriftliche Erklärung des Alleinaktionärs D.________ vom 19. Oktober 2020, wonach dieser die Leasingraten persönlich bezahlen wolle, stelle eine «garantie personnelle supplémentaire» dar, die die Gesellschaftsinteressen geschützt habe. Das Bundesgericht wies dies zurück:

Die Vorinstanz hatte die Erklärung nicht ignoriert, sondern gewürdigt und festgestellt, dass D.________ nicht als Solidarschuldner im Leasingvertrag figurierte und die B.________ SA alleinige vertragliche Schuldnerin gegenüber der Leasinggeberin blieb. Die Gesellschaft war unterkapitalisiert und verfügte über keine Liquidität. Der Beschwerdeführer hatte die Zahlungsfähigkeit des Alleinaktionärs nicht einmal überprüft. Die blosse private Zahlungszusage eines Dritten entband den Administrator nicht von seiner Pflicht, die Gesellschaft vor unnötigen finanziellen Belastungen zu schützen.

Zur Schadensfrage (E. 3) stellte das Bundesgericht fest, dass die CARP den Schaden nicht in der Summe aller Leasingraten bestimmt hatte, sondern im Peggioramento der ohnehin prekären Finanzlage der B.________ SA durch den gesellschaftsfremden Vertrag. Der Schaden muss nicht ziffermässig beziffert sein; eine konkrete Vermögensgefährdung von erheblichem Ausmass genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Fahrzeug im Wert von Fr. 105'000.--, das nicht im Interesse der Gesellschaft lag, für eine bereits unterkapitalisierte und illiquide Gesellschaft stellte eine solche Gefährdung dar.

Art. 158 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Vorsatz (Eventualvorsatz) (E. 5)

Der Beschwerdeführer bestritt, mit Eventualvorsatz gehandelt zu haben. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass die Frage des Vorliegens von Eventualvorsatz eine Rechtsfrage ist, die auf der Basis der Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen ist (BGE 150 IV 433 E. 6.10.1). Der Beschwerdeführer löste sich von den verbindlichen Feststellungen, wonach der Alleinaktionär nicht Solidarschuldner war und der Vertrag erhebliche langfristige Belastungen für die Gesellschaft bedeutete.

Buchführungspflicht (E. 6)

Der Beschwerdeführer wandte ein, die Buchführung für das Jahr 2020 hätte noch bis zum 30. Juni 2021 erstellt werden können und berief sich auf Art. 958 Abs. 3 OR. Das Bundesgericht wies dies zurück:

Art. 325 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.»

Die Buchführungspflicht (Art. 957 ff. OR) und die Pflicht zur Rechnungslegung (Art. 958 ff. OR) sind rechtlich zu unterscheiden. Art. 958 Abs. 3 OR betrifft ausschliesslich die Frist zur Erstellung des Geschäftsberichts, nicht die kontinuierliche Buchführung. Letztere muss systematisch und aktuell erfolgen (Art. 957a Abs. 2 OR; vgl. BGE 77 IV 164 E. 1 S. 166). Im massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 12. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer, ein Berufs-Treuhänder, überhaupt keine Buchhaltung für die B.________ SA geführt. Dies erfüllt den Tatbestand von Art. 325 StGB.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer langen Reihe von Entscheiden zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zugunsten von Einpersonen-AGs. Die Kernpunkte stimmen mit der etablierten Rechtsprechung überein:

Einpersonen-AG als «jemand anderer»: BGE 141 IV 104 hat bekräftigt, dass die Einpersonen-AG auch gegenüber dem Alleinaktionär ein selbständiger Vermögensträger ist und ihr Vermögen «fremd» im Sinne von Art. 158 StGB bleibt. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an: Der Administrator kann sich nicht darauf berufen, dass der Alleinaktionär dem Leasingvertrag zugestimmt habe oder eine private Zahlungszusage abgegeben habe.

Schaden bei unterkapitalisierten Gesellschaften: BGE 151 IV 258 hat die bisherige Praxis zum Schaden bei überschuldeten Gesellschaften präzisiert und festgehalten, dass auch eine überschuldete AG durch pflichtwidrige Verminderung der Aktiven geschädigt wird (Bruttovermögenslehre). Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Ansatz: Selbst ohne exakte Bezifferung des Schadens genügt eine konkrete Vermögensgefährdung, wenn eine gesellschaftsfremde Verpflichtung die ohnehin prekäre Finanzlage verschlechtert.

Vermögensgefährdung als Schaden: BGE 142 IV 346 (Churning) und BGE 150 IV 169 E. 5.2.1 haben den Schadensbegriff bei Art. 158 StGB dahingehend präzisiert, dass eine Vermögensgefährdung von erheblichem Ausmass den Schaden bereits verwirklicht. Das vorliegende Urteil bestätigt dies: Der Abschluss eines Leasingvertrags über Fr. 105'000.-- für eine unterkapitalisierte, illiquide Gesellschaft stellte eine solche Gefährdung dar, vgl. die Darstellung im Kommentar zu Art. 158 StGB.

Buchführungspflicht vs. Rechnungslegungspflicht: Die Abgrenzung zwischen Buchführungspflicht (Art. 957 OR) und Rechnungslegungspflicht (Art. 958 OR) folgt der ständigen Praxis (BGE 77 IV 164; 6S.132/2000). Das Urteil bekräftigt, dass die Buchführung kontinuierlich und aktuell zu führen ist und nicht erst mit der Rechnungslegung erstellt werden kann.

Das Urteil bringt keine neuen rechtlichen Grundsätze, sondern bestätigt und konkretisiert die bestehende Rechtsprechung in einem Fall mit typischer Konstellation einer unterkapitalisierten Einpersonen-AG.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Recht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt. Die Willkürrügen waren überwiegend unzulässig, da der Beschwerdeführer sich nicht substanziiert mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzte. In der Sache bestätigt das Urteil, dass der Administrator einer AG eine pflichtwidrige Vermögensgefährdung verwirklicht, wenn er einen gesellschaftsfremden Leasingvertrag abschliesst, der die ohnehin prekäre Finanzlage der Gesellschaft verschlechtert, und sich nicht auf eine private Zahlungszusage des Alleinaktionärs berufen kann, der nicht Solidarschuldner ist. Zur Buchführungspflicht wird klargestellt, dass diese kontinuierlich zu erfüllen ist und nicht mit der sechsjährigen Frist für die Rechnungslegung (Art. 958 Abs. 3 OR) gleichgesetzt werden darf.