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Strafrecht  ·  Urteil 6B_206/2026  ·  vom 19.08.2026

Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG; Widerruf des bedingten Strafvollzugs, Strafzumessung; Löschung des DNA-Profils etc.; Willkür, Verwertbarkeit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG, hebt die Strafzumessung jedoch auf, weil die Vorinstanz bei den rechtskräftig festgestellten Betäubungsmitteldelikten eine eigene Beweiswürdigung vornahm und von einer anderen Kokainmenge ausging als die Erstinstanz.
  • Entscheidung: Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; im Übrigen Abweisung des angefochtenen Urteils im Strafmass und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Strafzumessung.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass das Berufungsgericht bei beschränkter Berufung auf die Strafzumessung den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nicht eigenständig abändern darf; Bestätigung der Fernwirkungslehre zu Art. 141 Abs. 4 StPO bei hypothetisch rechtmässigem Ermittlungsverlauf.

Sachverhalt

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 15. Mai 2024 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Urkundenfälschung zu 28 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe (davon 6 Monate unbedingt) als Zusatzstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 1. Juli 2025 zusätzlich den Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der Betäubungsmittel- und Urkundenfälschungsdelikte fest, sprach A.________ zudem der Fälschung von Ausweisen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) schuldig und verurteilte ihn zu 6,5 Jahren Freiheitsstrafe unter Einbezug und Widerruf früherer Strafen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Erwägungen

1. Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)

Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen an und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von "in dubio pro reo". Der Vorwurf war in der Anklageschrift als Urkundenfälschung aufgeführt; die Vorinstanz nahm einen Würdigungsvorbehalt vor, den der Beschwerdeführer nicht beanstandete.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwei Arbeitszeugnisse erstellt zu haben, die beide auf den 28. Februar 2013 datiert und auf seinen Namen lauteten, wobei er auf einem die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers gefälscht und das andere als Geschäftsführer/Inhaber unterzeichnet sowie zusätzlich die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers gefälscht habe. Die Erstinstanz sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, da eine Handschriftenanalyse fehlte und eine Unterschrift des damaligen Geschäftsführers im März 2019 nicht auszuschliessen sei. Die Vorinstanz gelangte jedoch zum gegenteiligen Schluss: Ein Extraktionsbericht belege, dass die Word-Datei eines der Zeugnisse am 5. Februar 2019 erstellt und letztmals am 10./11. Juni 2019 aufgerufen wurde. Die Zeugnisse wiesen inhaltliche Unstimmigkeiten auf (falscher Vorname des Geschäftsführers, unzutreffende Angaben zur Geschäftsführungsdauer, Konkurs der Gesellschaft Ende 2012/Anfang 2013). Die Unterschriften stimmten weder mit derjenigen des Geschäftsführers auf seinem Führerausweis von 1994 noch mit der Unterschrift seines Bruders auf einem Arbeitsvertrag überein. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen der Zeugnisse waren widersprüchlich und unglaubhaft.

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für überzeugend und nicht willkürlich. Eine graphologische Begutachtung oder Befragung des früheren Geschäftsführers war nicht zwingend erforderlich. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird vor Bundesgericht nur im Rahmen des Willkürverbots geprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2) und nicht verletzt.

Art. 252 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

2. Widerhandlung gegen das AIG: Verwertbarkeit von Beweisen (Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt die Verwertbarkeit der Beweise für die AIG-Delikte. Die Telefonüberwachung und die darauf basierende Hausdurchsuchung waren ausschliesslich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung genehmigt; für die AIG-Delikte lag keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vor.

Das Bundesgericht wendet die Grundsätze zu Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO an: Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, sind unverwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Eine Fernwirkung ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.1; Art. 141 Abs. 4 StPO).

Die Vorinstanz hielt die Beweise für verwertbar, da sie auch ohne die Telefonüberwachung erlangt worden wären: Die Hausdurchsuchung stützte sich auf den Verdacht qualifizierter Betäubungsmitteldelikte und Urkundenfälschung; die Fremdenpolizei hatte bereits 2018 Unregelmässigkeiten bei Aufenthaltsbewilligungen festgestellt; der Beschwerdeführer hatte die Urkundenfälschung zugegeben; die Fremdenpolizei hatte unabhängige Hinweise erhalten; und bei der Hausdurchsuchung wurden verdächtige Dokumente gefunden. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Argumentation an: Die unabhängigen Erkenntnisse der Fremdenpolizei hätten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu polizeilichen Ermittlungen geführt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Folgebeweise hinsichtlich welcher AIG-Verstösse unverwertbar sein sollen. Die Verwertbarkeit wird bestätigt.

Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.»

3. Strafzumessung und Widerruf des bedingten Vollzugs

3.1 Allgemeine Grundsätze

Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Bildung von Einsatz- und Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Zum Widerruf des bedingten Vollzugs nach Art. 46 Abs. 1 StGB gilt: Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf; dieser setzt eine eigentliche Schlechtprognose voraus (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren zu beurteilen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).

Art. 46 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.»

3.2 Strafzumessung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz bestimmte eine Einsatzstrafe von 51 Monaten für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (96 g reines Kokain verkauft, 668 g reines Kokain verschafft, Anstalten zum Verkauf von 980 g Methamphetamin). Nach Strafmilderung von 9 Monaten für das Anstaltentreffen resultierten 42 Monate. Asperiert mit drei Urkundenfälschungen (80 Tage) und der Fälschung von Ausweisen (20 Tage, asperiert +10 Tage) ergab sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Für sieben Fälle der AIG-Widerhandlung asperierte sie Einzelstrafen von 120-150 Tagessätzen zu 530 Tagen (17 Monate 20 Tage), resultierend in einer Gesamtfreiheitsstrafe von 62 Monaten und 20 Tagen. Nach straferhöhenden Vorstrafen (+13 Monate) und Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer (-10 Monate) resultierten 65 Monate. Der bedingte Vollzug von 17 Monaten wurde widerrufen und asperiert zu einer zu vollziehenden Gesamtstrafe von 78 Monaten (6,5 Jahre).

3.3 Rechtsfehler bei der Kokainmenge

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung von einer höheren Kokainmenge ausgeht als die Erstinstanz. Die Erstinstanz hatte im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers lediglich den Verkauf von 2 x 20 g Kokaingemisch als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz nahm eine eigene Beweiswürdigung vor und errechnete eine Menge von 157,5 g Kokaingemisch (4,5 Treffen x 35 g Mittelwert).

Das Bundesgericht hält diese Rüge für begründet: Zwar darf das Berufungsgericht bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung straferhöhende und -mindernde Umstände berücksichtigen. Es darf jedoch nicht den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt abändern. Der Schuldspruch hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte war in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Vorinstanz an die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden war. Die von der Vorinstanz vorgenommene "Mischrechnung" überschreitet diesen Rahmen. Das Bundesgericht hebt das Urteil im Strafmass auf und weist die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.

Einordnung in die Rechtsprechung

Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB): Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird als nicht willkürlich qualifiziert, was der etablierten Praxis entspricht, dass das Bundesgericht eine andere Lösung oder Würdigung nicht deshalb beanstandet, weil sie vertretbarer oder gar zutreffender erscheint (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Qualifizierung als Fälschung von Ausweisen (Arbeitszeugnisse als "Ausweisschriften" i.S.v. Art. 252 StGB) statt als Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wurde durch den Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz legitimiert.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 Abs. 4 StPO): Das Urteil wendet die Rechtsprechung zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten konsequent an (BGE 138 IV 169). Die hypothetisch-rechtmässige Ermittlungsalternative wurde vom Bundesgericht bejaht, da die Fremdenpolizei bereits vor der Telefonüberwachung unabhängige Erkenntnisse gewonnen hatte, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu denselben Ermittlungsergebnissen geführt hätten. Dies bestätigt die Rechtsprechung, dass eine Fernwirkung zu verneinen ist, wenn der Folgebeweis zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (vgl. auch Urteil 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.1.2).

Strafzumessung und Bindung an den rechtskräftigen Sachverhalt: Der entscheidende rechtliche Beitrag des Urteils liegt in der Präzisierung, dass das Berufungsgericht bei beschränkter Berufung auf die Strafzumessung straferhöhende und -mindernde Umstände berücksichtigen darf, nicht aber den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt durch eine eigene Beweiswürdigung abändern kann. Die Vorinstanz durfte nicht von einer anderen, höheren Kokainmenge ausgehen als die Erstinstanz, deren Schuldspruch rechtskräftig erwachsen war. Dies präzisiert die Grenzen der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts und schützt den Grundsatz der Rechtskraft (ne ultra petita) sowie den "in dubio pro reo"-Grundsatz, der im erstinstanzlichen Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers angewendet wurde.

Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB): Die vorinstanzliche Schlechtprognose wird vom Bundesgericht nicht mehr geprüft, da die Sache zur neuen Strafzumessung zurückgewiesen wird. Die vorinstanzliche Beurteilung basierte auf der etablierten Rechtsprechung zu BGE 134 IV 140, wonach ein während der Probezeit begangenes Delikt nicht zwingend zum Widerruf führt, sondern eine eigentliche Schlechtprognose voraussetzt.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG, hebt jedoch die Strafzumessung auf, weil die Vorinstanz bei den in Rechtskraft erwachsenen Betäubungsmitteldelikten den festgestellten Sachverhalt eigenständig abgeändert hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verwertbarkeit der AIG-Beweise trotz fehlender Überwachungsgenehmigung wird bejaht, da ein hypothetisch rechtmässiger Ermittlungsverlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit zu denselben Ergebnissen geführt hätte.