Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Abfindung von 7'842'000 Fr. aus der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags ist als neue Forderung aus der Aufhebungsvereinbarung steuerbar, nicht als vorausbezahlte Mieten.
- Entscheidung: Die steuerliche Erfassung in der Periode 2020 wird aufgehoben, da die Forderung erst 30 Tage nach dem 28.12.2020 fällig und somit erst 2021 realisiert wurde. Die Einmalbesteuerung des Gesamtbetrags in einer Periode wird hingegen bestätigt; ein zeitlicher Aufschub auf die Perioden 2022–2027 wird abgelehnt.
- Bedeutung: Präzisierung der Soll-Methode bei Abfindungen aus Vertragsauflösung — massgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbs einer festen und einklagbaren Forderung, nicht der Vertragsabschluss. Zudem wird klargestellt, dass eine pauschale Abfindung als einheitlicher Ertrag und nicht als vorab bezahlte Miete zu qualifizieren ist.
Sachverhalt
Die A.________ SA, Eigentümerin eines Einkaufszentrums in U.________ (VS), hatte am 28. März 2011 einen Mietvertrag mit C.________ über eine Ladenfläche abgeschlossen (Laufzeit bis 31. August 2027, Jahresmiete durchschnittlich 2 Mio. Fr.). Der Vertrag enthielt eine Betriebspflicht der Mieterin sowie eine Konventionalstrafe von 500 Fr. pro Tag bei Vertragsverletzung.
Am 28. Dezember 2020 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung (Convention). Diese sah vor: Der Mietvertrag wird per 31. März 2021 aufgelöst. Die Mieterin bezahlt eine Pauschalentschädigung von 7'842'000 Fr., die forfaitär die Betriebspflichtverletzung (1.7.2020–31.3.2021) und die Mieten für die Restlaufzeit (1.4.2021–31.8.2027) abgilt. Ein Abzug für Neuvermietung ist ausgeschlossen. Nach Abzug der Einrichtungsübernahme von 280'000 Fr. ergibt sich ein Nettobetrag von 7'562'000 Fr., zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung, danach 5 % Zinsen.
Die Steuerbehörde (Service cantonal des contributions VS) verlangte in der Steuerperiode 2020 die Vollversteuerung der 7'842'000 Fr. Die Gesellschaft hingegen wollte den Betrag aufteilend über die Jahre 2021–2027 besteuern und buchte 2021 nur 1'552'567 Fr. als Ertrag. Die Einsprachebehörde nahm den Gesamtbetrag 2020 in den steuerbaren Gewinn auf. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde ab, soweit es auf die Perioden 2020 und 2021 eintrat.
Erwägungen
Qualifikation der Abfindung als neue Forderung
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Entschädigung von 7'842'000 Fr. eine neue, selbständige Forderung aus der Aufhebungsvereinbarung darstellt und nicht als Vorauszahlung künftiger Mieten aus dem ursprünglichen Mietvertrag zu qualifizieren ist. Die Vereinbarung hielt ausdrücklich fest, dass es sich um eine Pauschalentschädigung handelt, die nicht nach ihren Komponenten aufgeteilt wird, und dass eine Neuvermietung zu keinem Abzug berechtigt. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darlegen; ihr appellatorisches Vorbringen, die Parteien hätten vorgabeweise künftige Mieten abgelten wollen, reicht hierfür nicht aus (E. 5.4).
Damit ist der Betrag als einheitlicher Ertrag im Zeitpunkt seiner Realisation zu versteuern — ein zeitlicher Aufschub nach dem Periodizitätsprinzip auf die Jahre 2022–2027 scheidet aus.
Realisationszeitpunkt nach der Soll-Methode
Art. 80 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.»
Art. 58 Abs. 1 lit. a und c DBG (SR 642.11) «Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; […] c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64.»
Das Bundesgericht wendet die Soll-Methode an: Ein Ertrag gilt als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (BGE 149 II 400 E. 4.3; BGE 144 II 427 E. 7.2; BGE 137 II 353 E. 6.4.4). Die Entstehung der Forderung ist von ihrer Fälligkeit zu unterscheiden. Eine nicht fällige Forderung ist grundsätzlich noch nicht exekutierbar und verschafft dem Gläubiger mangels Durchsetzbarkeit noch keinen festen Anspruch (E. 5.1).
Korrektur des Realisationszeitpunkts auf 2021
Das Kantonsgericht hatte die Abfindung der Steuerperiode 2020 zugewiesen, weil die Forderung am 28. Dezember 2020 durch Unterzeichnung der Vereinbarung entstanden sei. Das Bundesgericht korrigiert dies von Amtes wegen: Nach Art. 4 der Vereinbarung war der Betrag zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeichnung; erst nach Ablauf dieser Frist war die Forderung verzinslich. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin erst 30 Tage nach dem 28.12.2020 eine feste und exekutierbare Forderung erwarb. Zudem erfolgte die Gutschrift erst am 26. Januar 2021. Die Abfindung ist somit erst in der Steuerperiode 2021 realisiert und zu versteuern (E. 5.6.1–5.6.2).
Eine Besteuerung vor der Fälligkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich wenn der Steuerpflichtige die Fälligkeit diskretionär bestimmen kann oder wenn die Fälligkeit aus rein steuerlichen Gründen verschoben wurde — was vorliegend nicht zutraf (E. 5.1 mit Verweis auf BGE 149 II 400 E. 4.3).
Steuerperiode 2021: Kein Aufschub auf künftige Perioden
Soweit die Beschwerdeführerin für die Periode 2021 nur einen Teilbetrag von 1'552'567 Fr. als steuerbar erachtete und den Rest auf die Jahre 2022–2027 aufteilen wollte, wird die Beschwerde abgewiesen. Da die Abfindung eine einheitliche, unbedingte Forderung darstellt, ist sie vollständig in der Periode ihrer Realisation (2021) zu besteuern.
Steuerharmonisierung: Kantonale Steuer
Die Erwägungen zur direkten Bundessteuer gelten sinngemäss für die harmonisierte kantonale Steuer (Art. 24 Abs. 1 lit. b StHG, Art. 81 Abs. 1 lit. a und c LF/VS), da die Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer auch für das harmonisierte kantonale Recht massgeblich ist (BGE 140 II 88 E. 10). Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern wird die Abfindung daher vollständig in der Periode 2021 besteuert (E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Soll-Methode und zum Realisationszeitpunkt:
Bestätigung der Soll-Methode: Das Gericht hält an der ständigen Praxis fest, dass ein Ertrag im Zeitpunkt des Erwerbs einer festen, einklagbaren Forderung realisiert wird, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (Bestätigung von BGE 149 II 400 E. 4.3; BGE 144 II 427 E. 7.2; BGE 137 II 353 E. 6.4.4). Der Grundsatz, dass nicht fällige Forderungen mangels Durchsetzbarkeit noch keinen festen Anspruch begründen, wird bestätigt (BGE 149 II 400 E. 4.3; BGE 129 III 535 E. 3.2.1).
Präzisierung des Realisationszeitpunkts bei Fälligkeitsfristen: Das Urteil präzisiert, dass bei einer vertraglichen Zahlungsfrist (hier: 30 Tage ab Unterzeichnung) die Forderung erst mit Ablauf dieser Frist fest und exekutierbar wird. Die blosse Unterzeichnung der Vereinbarung genügt nicht, wenn die Fälligkeit erst später eintritt. Dies korrigiert die vorinstanzliche Zuweisung zur Periode 2020 und verschiebt die Besteuerung auf 2021.
Bestätigung der Einmalbesteuerung bei Pauschalentschädigungen: In Übereinstimmung mit BGer 2C_44/2019 vom 16. Dezember 2019 (Abfindung bei Mietvertragsauflösung als sofort steuerbarer Vermögenszuwachs) wird klargestellt, dass eine pauschale Abfindung zur Vertragsauflösung ein einheitlicher Ertrag ist, der nicht auf die Laufzeit des aufgelösten Vertrags aufgeteilt werden darf. Die Qualifikation als neue Forderung schliesst einen zeitlichen Aufschub nach dem Periodizitätsprinzip aus.
Abgrenzung zu vorab bezahlten Mieten: Die Beschwerdeführerin wollte die Abfindung wirtschaftlich als vorab bezahlte Mieten für 2021–2027 behandelt wissen. Das Gericht weist dies zurück: Die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung als Pauschalentschädigung ohne Aufteilung und ohne Abzug bei Neuvermietung steht einer solchen steuerlichen Umqualifizierung entgegen. Dies steht im Einklang mit der Praxis, dass die zivilrechtliche Natur eines Anspruchs für die steuerliche Qualifikation massgeblich ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf: Die Abfindung von 7'842'000 Fr. ist nicht in der Steuerperiode 2020, sondern erst in derjenigen von 2021 zu besteuern, da die Forderung erst nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist (d.h. ab Ende Januar 2021) fest und exekutierbar wurde. Hingegen wird die Einmalbesteuerung des Gesamtbetrags bestätigt; ein Aufschub auf die Steuerperioden 2022–2027 wird abgelehnt. Die Sache wird an die Einsprachebehörde zurückgewiesen, damit diese die Steuern 2020 und 2021 neu berechnet. Die Gerichtskosten von 4'000 Fr. werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Einsprachebehörde auferlegt; der Beschwerdeführerin werden reduzierte Parteientschädigungen von 2'000 Fr. zugesprochen.