7B_337/2026 — Verweigerung der amtlichen Verteidigung bei Taschendiebstahl und Suchtmittelabhängigkeit
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Die beschuldigte Person (Taschendiebstahl, 90 Tagessätze Geldstrafe) verlangte gestützt auf Suchtmittelabhängigkeit und Beistandschaften die Bestellung einer amtlichen Verteidigung; das Bundesgericht verweigert sie.
- Entscheidung: Der Bagatellfall-Vorbehalt greift (unter 120 Tagessätzen), die Vorinstanz hat die subjektiven und objektiven Schwierigkeiten verneint, ohne dabei willkürlich zu handeln.
- Bedeutung: Bestätigung der etablierten Praxis, dass Suchtmittelabhängigkeit und Beistandschaften für Verwaltung und Mitwirkung (Art. 395 f. ZGB) für sich allein keine amtliche Verteidigung begründen, solange die beschuldigte Person ihren Standpunkt im Verfahren vertreten kann.
Sachverhalt
Der Strafbefehl vom 10. Juni 2025 wirft A.________ einen Diebstahl (Art. 139 StGB) in den Umkleidekabinen einer Turnhalle vor und beantragt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.– (total CHF 2'700.–, ersatzweise 90 Tage Haft). A.________ erhebt Einspruch und beantragt am 9. September 2025 die Bestellung ihres Vertrauensanwalts als amtliche Verteidigerin. Sie beruft sich auf Mittellosigkeit sowie auf ihre schwierige persönliche Lage: Sie leidet an einer multiplen Substanzabhängigkeit, steht unter Substitutionstherapie und nimmt hohe Dosen von Aufmerksamkeits- und Schlafmitteln. Die für sie eingesetzten Beistandschaften (Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 395 ZGB und Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB) belegen nach ihrer Auffassung ihre Unfähigkeit, sich im Strafverfahren selbst zu vertreten. Ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2025 bestätigt, dass sie «in einer eigenen Welt» lebe, die Bedeutung von Terminen nicht erfasse und die Vollmacht für ihren Anwalt nicht unterschreiben konnte. Die Pretura penale weist das Gesuch am 11. September 2025 ab; die Corte dei reclami penali bestätigt diesen Entscheid am 6. Februar 2026. A.________ gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht. Nach Einreichen der Beschwerde wird A.________ im erstinstanzlichen Urteil vom 19. Mai 2026 freigesprochen — ein Umstand, den das Bundesgericht als unzulässiges Novum nicht berücksichtigt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Noven
Die Beschwerde ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, da die Verweigerung der amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; BGer 7B_893/2026 E. 2.1; BGer 7B_310/2026 E. 1). Der Freispruch vom 19. Mai 2026 ist ein nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenes Novum, das gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
Begründungsanforderungen
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf appellatorische Kritik beschränkt, ohne die Erwägungen der Vorinstanz punktuell zu konfrontieren und Willkür im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG zu substanziieren, ist sie unzulässig. Dies gilt namentlich für die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Ebenso unzulässig ist die blosse Zitierung von Rechtsprechung ohne Darlegung der Relevanz für den konkreten Fall.
Recht auf begründete Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV)
Aus dem Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht zur Entscheidbegründung, die jedoch keine übermässigen Anforderungen stellt. Die Behörde muss sich nur zu den erheblichen Umständen äussern, nicht zu jedem einzelnen Vorbringen der Parteien (BGE 150 V 474 E. 4.1; BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Gründe, weshalb sie besondere rechtliche Schwierigkeiten verneint, hinreichend dargelegt.
Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Die zentrale Norm dieses Entscheids lautet:
Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2–3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: [...] b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.»
Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nach der bewährten Zweistufenmethode (vgl. Kommentar zu Art. 132 StPO):
Objektive Schwierigkeiten: Die Vorinstanz hat zu Recht einen Bagatellfall bejaht, da die vorgesehene Geldstrafe von 90 Tagessätzen deutlich unter der Schwelle von 120 Tagessätzen liegt (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGE 143 I 164 E. 3.4). Der anwendbare Tatbestand (Art. 139 StGB) ist rechtlich nicht komplex. Auch die Mitäterschaft und die Höhe der Beute ergeben keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die beschuldigte Person selbst bestreitet nicht, dass die Sachverhaltselemente einfach, verständlich und klar umschrieben sind.
Subjektive Schwierigkeiten: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme ihre eigene Version der Ereignisse ohne anwaltliche Assistenz darlegen konnte. Die eingerichteten Beistandschaften umfassen nur eine Verwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB) und eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB), nicht aber eine generelle Beistandschaft (Art. 398 ZGB), welche erst bei völliger Unfähigkeit zur Interessenwahrung zum Zug kommt. Das ärztliche Zeugnis, das eine stark beeinträchtigte Wahrnehmung der Ernsthaftigkeit der Situation belegt, betrifft primär die Termin- und Mandatsorganisation, nicht aber die Fähigkeit, die Anschuldigungen zu verstehen und sich im Verfahren zu verteidigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich bloss appellatorisch über diese Sachverhaltsfeststellung hinweg, ohne Willkür darzulegen.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe die Entscheidung über die amtliche Verteidigung nur «aufgeschoben», indem sie vorbehielt, eine solche könne im Hauptverfahren allenfalls noch in Betracht kommen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz das Gesuch nicht «aufgeschoben», sondern materiell abgewiesen hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zur amtlichen Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Der Leitentscheid BGE 143 I 164 hat klargestellt, dass die beiden Voraussetzungen von Abs. 2 kumulativ erfüllt sein müssen (kein Bagatellfall und Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre), und dass die Anforderungen an die Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der drohende Eingriff — und umgekehrt. An diese Grundsätze anknüpfend präzisiert der vorliegende Entscheid zwei Punkte:
Erstens bestätigt er, dass bei einer Geldstrafe von nur 90 Tagessätzen (weit unter der Schwelle von 120) und einem einfachen Diebstahlsfall die Bagatellfall-Vermutung durchschlagen kann. Zweitens — und das ist die wichtigste Aussage — bekräftigt er, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen und Beistandschaften für sich allein nicht genügen, um die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung zu begründen, solange die beschuldigte Person grundsätzlich in der Lage ist, ihre Verteidigung selbst zu führen. Dies steht im Einklang mit der jüngeren Praxis, die bei in der Person liegenden Gründen eine individuelle Beurteilung verlangt, aber keine automatische Gebotenheit bei Sucht- oder psychiatrischen Diagnosen annimmt (BGer 7B_479/2025 E. 2.2.2; BGer 7B_483/2025 E. 2.2.2).
In paralleler Weise hat das Bundesgericht kurz zuvor im Urteil BGer 7B_310/2026 vom 28. Juli 2026 die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung bei einem nur geringfügigen Eingriff (bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten) und fehlenden subjektiven Schwierigkeiten verneint. Die gleiche Abteilung mit dem gleichen Präsidenten bestätigt hier den restriktiven Ansatz: Bei Bagatellfällen mit einfachem Sachverhalt ist die Hürde für die Gebotenheit der amtlichen Verteidigung hoch.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung hält der Überprüfung stand: Der Fall liegt im Bagatellbereich, die objektiven Schwierigkeiten sind gering, und die Vorinstanz hat ohne Willkür festgestellt, dass die beschuldigte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, sich im Verfahren selbst zu vertreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von CHF 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).