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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_59/2026  ·  vom 27.08.2026

Assurance-accidents (lien de causalité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin machte nach einem Treppensturz am 15. Juni 2023 (Distorsion des rechten Knöchels, Kontusion des rechten Ellbogens, Distorsion des rechten Handgelenks) über den 20. Mai 2024 hinausgehende Leistungen der Unfallversicherung geltend.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung. Weder die Knöchel- noch die Handgelenkbeschwerden sind nach überwiegender Wahrscheinlichkeit über den 20. Mai 2024 hinaus natürlich kausal mit dem Unfall verbunden. Die begehrte gerichtliche Expertise war nicht anzuordnen.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung des Verbots des «post hoc ergo propter hoc»-Schlusses bei der Beurteilung der natürlichen Kausalität sowie die Grenzen der Beweiskraft behandelnder Ärzte gegenüber Versicherungsärzten. Eine posttraumatische Diagnosebezeichnung allein begründet keinen Kausalzusammenhang; es bedarf objektiver medizinischer Befunde, die den Unfall als Ursache belegen.
  • Schlüsselsatz: Der Schluss, Symptome seien kausal auf den Unfall zurückzuführen, weil sie erst danach aufgetreten seien, genügt nicht zur Begründung des natürlichen Kausalzusammenhangs (Bestätigung der ständigen Praxis zum Verbot des «post hoc ergo propter hoc»).

Sachverhalt

Die 1987 geborene A.________ war als Reinigungskraft bei der B.________ Sàrl beschäftigt und bei der CNA unfallversichert. Am 15. Juni 2023 erlitt sie einen Treppensturz mit folgenden Verletzungen: Distorsion des fibrocartilaginären Komplexes des rechten Handgelenks, Kontusion des rechten Ellbogens und leichte Distorsion Grad II des rechten Knöchels. Eine konservative Behandlung wurde eingeleitet; die Arbeitsunfähigkeit wurde regelmässig verlängert.

Am 11. März 2024 führte Dr. D.________ eine Arthroskopie des rechten Knöchels durch mit Ablation eines anterolateralen Konflikts (conflit antéro-latéral) auf Höhe des vorderen tibiofibularen Ligaments (LTFA). Der Versicherungsarzt Dr. E.________ (Facharzt für Innere Medizin) gelangte in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024 zum Schluss, der unfallbedingte Gesundheitszustand sei spätestens ab dem 20. Mai 2024 wiederhergestellt. Die CNA stellte die Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit Verfügung vom 10. Mai 2024 auf den 20. Mai 2024 ein.

Im Einspracheverfahren legte Dr. D.________ neue Berichte vor. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2024 und am 14. Oktober 2024 von Dr. F.________ an der Hand operiert. Dr. E.________ nahm erneut Stellung (Berichte vom 2. Oktober und 9. Dezember 2024). Die Einsprache wurde mit Entscheidung vom 11. Dezember 2024 abgewiesen. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2025 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss die Gewährung von Versicherungsleistungen über den 20. Mai 2024 hinaus, eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsüberprüfung

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 ff. BGG). In UVG-Sachen betreffend Leistungen in Geld und Natur ist es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; BGer 8C_394/2024 vom 7. Januar 2025, E. 2.2). Der massgebliche rechtliche Rahmen — Art. 6 Abs. 1 UVG, die Grundsätze zur natürlichen Kausalität (BGE 148 V 138 E. 5.1.1; BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1) und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3) — wird zutreffend dargelegt.

Die drei streitigen Verletzungsorte

Knöchel (cheville droite)

Das Bundesgericht folgt der Auffassung des Versicherungsarztes und der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hatte eine leichte Distorsion ohne ossäre oder ligamentäre Läsion in der Bildgebung erlitten (Röntgen 15. und 26. Juni 2023; MRT vom 24. August 2023). Das MRT vom 30. August 2023 zeigte intakte ligamentäre Strukturen (Syndesmose, LTFA, Deltaband, Spring-Ligament), jedoch mehrere degenerative Läsionen (Störungen der Rückfussstatik, mukoider Zysten, Plantarfaszie). Dr. D.________ beschrieb im Operationsprotokoll vom 12. März 2024 die Ablation eines anterolateralen Konflikts auf Höhe des LTFA. Dr. E.________ wies darauf hin, dass dies im Widerspruch zum MRT-Befund stehe, der keine Läsion des LTFA beschrieben habe, und dass bei einer LTFA-Läsion weitere Auswirkungen auf die Syndesmose zu erwarten gewesen wären. Zudem bestünde ein Widerspruch zwischen dem Operationsprotokoll (Konflikt auf Höhe des LTFA) und der späteren Konsultation vom 10. Juni 2024 (Debridement einer Synovitis und posttraumatischen Entzündung) — es handle sich nicht um dasselbe. Schliesslich setze Dr. D.________ eine «schwere Knöcheldistorsion» voraus, was im Widerspruch zur Erstdiagnose einer leichten Distorsion und zum Fehlen traumatischer Läsionen in der Bildgebung stehe.

Das Bundesgericht hält fest: Die Ausführungen von Dr. D.________ genügen nicht, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Konflikt und dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Seine Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die zeitliche Abfolge — die Symptome seien nach dem Unfall aufgetreten —, was den unzulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Schluss darstellt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; vgl. auch BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2). Zudem können vom Versicherungsarzt keine vertiefte Analysen verlangt werden, solange die Arthroskopiebilder nicht vorliegen. Die Vorinstanz durfte auf die überzeugenden Feststellungen von Dr. E.________ abstellen.

Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

Handgelenk (poignet droit)

Bezüglich des Handgelenks lag initial eine Distorsion ohne ossäre, tendinöse oder ligamentäre Läsion in der Bildgebung vor (Röntgen 15. Juni 2023, CT 28. Juni 2023, Arthro-MRT 18. August 2023). Dr. E.________ qualifizierte dies als vorübergehende Dekompensation eines degenerativen Vorzustands (alter ossärer Ausriss am Hamatum). Ab Dezember 2023 wurde eine Tendinitis der radialen Handgelenksstrecker bzw. eine Tendovaginitis de Quervain diagnostiziert, woraufhin die Operationen im Juli und Oktober 2024 erfolgten. Dr. F.________ sprach im Operationsprotokoll von einer «tendinopathie de De Quervain à droite post-traumatique».

Das Bundesgericht präzisiert: Der Begriff «posttraumatische» ist nicht notwendigerweise synonym mit einem Kausalzusammenhang mit einem Trauma. Er kann auch nur die zeitliche Aufeinanderfolge bezeichnen. Das Gericht verweist auf BGer 8C_524/2014 vom 20. August 2014 (E. 4.3.3), wonach eine posttraumatische Affektion auch solche Beschwerden umfassen kann, die nicht durch den Unfall verursacht, sondern bloss nach dem Unfall aufgetreten sind. Zudem hat Dr. F.________ selbst erklärt, der Kausalzusammenhang zwischen der Tendovaginitis de Quervain und dem Unfall sei lediglich möglich (hypothèse parmi d'autres) und nicht wahrscheinlich. Bei einer Latenz von fünf Monaten bis zum Auftreten der Beschwerden an der radialen Seite des Handgelenks reicht dies nicht aus, um den natürlichen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ist allein durch den degenerativen Vorzustand erklärbar.

Ellbogen (coude droit)

Die Beschwerdeführerin macht zum Ellbogen keine Ausführungen mehr. Nach Dr. E.________ kam der Unfall lediglich für eine Kontusion ohne konkrete dauerhafte Auswirkungen in Betracht.

Beweiswürdigung und Expertise

Die Beschwerdeführerin macht verschiedene formelle Einwände gegen die Beurteilung des Versicherungsarztes geltend (fehlende klinische Untersuchung, fehlender Ärzteaustausch, mangelnde traumatologische Spezialisierung). Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück: Ein Aktenbericht des Versicherungsarztes genügt, sofern dieser das vollständige medizinische Dossier ausgewertet hat (BGer 8C_469/2020 vom 26. Mai 2021, E. 3.2). Divergierende medizinische Auffassungen verpflichten weder zu einem Ärzteaustausch noch zu einer Konsensdiskussion. Die Versicherungsärzte der CNA gelten kraft ihrer Funktion und beruflichen Stellung als traumatologisch sachkundig, unabhängig von ihrer eigentlichen Facharzttitel (vgl. BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020, E. 5.2; BGer 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019, E. 5.4).

Da die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Auffassung der behandelnden Ärzte die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Versicherungsarzt-Beurteilung nicht in Frage stellte, bestand keine Pflicht zur Einholung einer gerichtlichen Expertise (BGE 135 V 465 E. 4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung zur natürlichen Kausalität in der Unfallversicherung in mehrfacher Hinsicht:

1. Verbot des «post hoc ergo propter hoc»-Schlusses. Der Schluss, Beschwerden seien kausal auf einen Unfall zurückzuführen, weil sie erst nach diesem aufgetreten seien, genügt zur Begründung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; BGer 8C_809/2019 vom 13. Februar 2020, E. 5.2; BGer 8C_600/2021 vom 3. März 2022, E. 5.2; BGer 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018, E. 4.2.1; BGer 8C_309/2010 vom 22. Juni 2010). Das Bundesgericht wendet dieses Verbot konsequent an: Dr. D.________ stützt sich im Kern auf die zeitliche Abfolge, was keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs begründet. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 6 UVG (N. 59) merkt hierzu präzise an: «Die zeitliche Abfolge allein beweist nichts. Der Schluss ‹vor dem Unfall keine Beschwerden, nach dem Unfall Beschwerden, also unfallkausal› ist unzulässig» (vgl. Kommentar zu Art. 6 UVG).

2. Dekompensation degenerativer Vorschäden. Der Fall folgt der Linie, wonach eine leichte Distorsion einen degenerativen Vorzustand höchstens vorübergehend dekompensieren kann. Der Status quo ante ist bei solchen Konstellationen nach begrenzter Zeit wieder erreicht. Dies deckt sich mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 6 UVG (N. 61) dargestellten Unterscheidung zwischen vorübergehender und richtungsgebender Verschlimmerung.

3. Beweiswert der Versicherungsarzt-Beurteilung. Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Versicherungsärzte der CNA als traumatologisch sachkundig gelten, unabhängig von ihrer Facharztanerkennung (BGer 8C_59/2020, E. 5.2; BGer 8C_316/2019, E. 5.4), und dass ein blosser Aktenbericht genügt, wenn das vollständige Dossier ausgewertet wurde (BGer 8C_469/2020, E. 3.2). Dies steht im Einklang mit BGE 135 V 465 E. 4, wonach eine Expertise nur bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen anzuordnen ist — selbst geringe Zweifel genügen hierfür, solche lagen hier aber nicht vor.

4. Bedeutung des Begriffs «posttraumatisch». Das Urteil präzisiert, dass die Diagnosebezeichnung «posttraumatisch» nicht zwingend auf einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall hinweist, sondern bloss die zeitliche Aufeinanderfolge bezeichnen kann. Dies bestätigt die in BGer 8C_524/2014 (E. 4.3.3) aufgestellte Rechtsprechung und ist von praktischer Bedeutung: Behandelnde Ärzte verwenden den Begriff «posttraumatisch» häufig im zeitlichen, nicht im kausalen Sinn, was von Versicherungsärzten und Gerichten entsprechend zu qualifizieren ist.

5. Keine Expertisepflicht bei divergierenden Arztmeinungen. Das Urteil bestätigt, dass divergierende medizinische Auffassungen zwischen behandelnden Ärzten und dem Versicherungsarzt für sich allein keine Expertisepflicht auslösen. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsarzt-Beurteilung zuverlässig und schlüssig ist und die behandelnden Ärzte keine objektiven Befunde vorbringen, welche die Schlussfolgerungen des Versicherungsarztes in Frage stellen (BGE 135 V 465 E. 4).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juni 2023 und den über den 20. Mai 2024 hinaus geltend gemachten Beschwerden ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die behandelnden Ärzte stützten sich im Wesentlichen auf die zeitliche Abfolge der Symptome (unzulässiger «post hoc ergo propter hoc»-Schluss), während der Versicherungsarzt die objektiven bildgebenden Befunde heranziehen konnte, die gegen eine unfallkausale Genese sprachen. Die formellen Einwände gegen den Versicherungsarzt wurden ebenso abgewiesen wie das Begehren um Einholung einer gerichtlichen Expertise. Die Gerichtsgebühren von 800 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; der CNA stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).