Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde eines wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte verurteilten türkisch-italienischen Doppelbürgers gegen Strafzumessung und Landesverweisung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Schuldsprüche (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB), Strafzumessung (48 Monate Freiheitsstrafe), Landesverweisung (7 Jahre) und Kostenverteilung werden bestätigt.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 260bis StGB (kein Erfordernis eines konkreten Tatzeitpunkts; Rücktritt erfordert Freiwilligkeit); Präzisierung, dass äussere Umstände (Pandemie, Verhaftung) einen Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB ausschliessen; Bestätigung der strengen Praxis bei Landesverweisungen wegen Betäubungsmitteldelikten selbst bei in der Schweiz Geborenen («Zweijahresregel»).
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 14. Juni 2022 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) sowie mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Strafe betrug vier Jahre Freiheitsstrafe, dazu kam eine Landesverweisung von zehn Jahren.
Auf Berufungen hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 29. Oktober 2024 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG) sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB). Die Strafe blieb bei vier Jahren, die Landesverweisung wurde auf sieben Jahre reduziert. In Bezug auf Dossier 2, Vorgang 2 erfolgte ein Freispruch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen. A.________ beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen, eine Strafreduktion auf 20 resp. 26 Monate sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Begründungsanforderungen und Sachverhaltsfeststellung (E. 1–2)
Das Bundesgericht hält die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG fest. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6). Bloss appellatorische Kritik genügt nicht.
Zur Sachverhaltsfeststellung wiederholt das Gericht den Massstab: Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Der Indizienbeweis ist zulässig; mehrere Indizien können in ihrer Gesamtheit den vollen Beweis ergeben (6B_704/2024 E. 5.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» hat als Beweiswürdigungsregel im Bundesgerichtsverfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis StGB) (E. 4, 6–7)
Tatbestandsmässigkeit (E. 4.1, 6)
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.________ bereits am 25. Juni 2019 den Angriff auf B.________ plante, am 1. März 2020 von C.________ erfuhr, dass B.________ regelmässig grössere Bargeldbeträge mit sich führe, am 14. März 2020 gemeinsam mit D.________ das Opfer auskundschaftete, den Einsatz eines Hammers bei Gegenwehr vereinbarte und am 23. März 2020 D.________ ein Tarnhandy übergab sowie den Tatort besichtigen liess.
Art. 260bis Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: [...] c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); [...] 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.»
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es für Art. 260bis Abs. 1 StGB nicht darauf ankommt, ob bereits erste Schritte des Tatplans ausgeführt wurden — diesfalls läge ein Versuch vor. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug nehmen müssen. Es genügen planmässige und konkrete, d.h. mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen mit Vorbereitungsfunktion (BGE 111 IV 155 E. 2b; 6B_1135/2022 E. 6.3.2). Dass der Beschwerdeführer den Hammer angeblich nur gegen das Schienbein einsetzen wollte, widerspricht den vorinstanzlichen Feststellungen, ohne dass Willkür dargelegt wird. Die Kommentierung auf glossagens.ch bestätigt diesen Ansatz: Das Gesetz verlangt keine Konkretisierung nach Ort, Zeit und Begehungsweise; entscheidend ist, ob die Vorkehrungen nach Art und Umfang die psychologische Schwelle der Tatausführung erreicht haben (vgl. Kommentar zu Art. 260bis StGB, C.4).
Rücktritt (E. 7)
Zentral ist die Auseinandersetzung mit dem Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht bestätigt die Praxisänderung aus BGE 132 IV 127, wonach Art. 260bis Abs. 2 StGB unabhängig vom Vorbereitungsstadium anwendbar ist und kein aktives Tätigwerden im Sinne von aArt. 22 Abs. 2 StGB erfordert. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers verlangt die Vorinstanz jedoch kein aktives Tätigwerden, sondern stellt fest, dass kein Rücktritt aus eigenem Antrieb ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer wurde entweder durch seine Verhaftung (wie die Vorinstanz annimmt) oder durch die Pandemie (wie er selbst argumentiert) — also jeweils durch äussere Umstände — an der Tatausführung gehindert. Für den Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB ist jedoch erforderlich, dass der Täter aus freien Stücken und ohne äusseren Druck von seinem Deliktsplan Abstand nimmt (6B_1135/2022 E. 6.5.3; 6B_90/2015 E. 1.2.2). Auch der Umstand, dass zwischen dem 23. und 30. März 2020 keine weiteren Vorbereitungshandlungen erfolgten, spricht nicht für einen Rücktritt, da zwischen den vorherigen Vorbereitungshandlungen jeweils 9–13 Tage lagen.
Die Kommentierung auf glossagens.ch hält zum Rücktritt fest: Nicht ausreichend ist ein Abbruch, der von äusseren Umständen bestimmt wird, die den Täter zur Tatunfähigkeit zwingen (vgl. Kommentar zu Art. 260bis StGB, E.2). Gerade dies hat das Bundesgericht hier bestätigt.
Qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung (Art. 19 BetmG) (E. 4.2, 8)
Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (SR 812.121) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: [...] d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; [...] 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; [...]»
Der Beschwerdeführer besass 49,9 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 62 %, entspricht 31 g Kokain-Hydrochlorid) mit einem Marktwert von ca. Fr. 3'000.--. Er rügt, er habe das Kokain vergessen und ihm fehle der Besitzwille. Das Bundesgericht hält fest, dass es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit vergessen hat, dass sich das Kokain noch in seinem Kellerabteil befand, da er im Zeitpunkt der Entgegennahme und Einlagerung zweifellos wusste, dass es sich um ein Kokaingemisch handelte, und dieses willentlich für eine dritte Person aufbewahrte. Der spätere Vergessenszustand ändert nichts am subjektiven Tatbestand.
Strafzumessung (E. 9)
Das Bundesgericht hält fest, dass es die Strafzumessung lediglich auf Rechtsfehler, nicht auf Angemessenheit überprüft (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt (31 g Kokain-HCl) auf 14 Monate, für die Cannabis-Delikte auf je 6 Monate, für die Vorbereitungshandlungen auf 15 Monate und für die Sachbeschädigungen auf 6–9 Monate fest. Nach Asperation resultierten 59 Monate, nach Abzug von 6 Monaten wegen überlanger Verfahrensdauer 53 Monate. Wegen des Verbots der reformatio in peius blieb es bei der erstinstanzlichen Strafe von 48 Monaten. Strafmassempfehlungen haben lediglich Richtlinienfunktion. Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung ist nicht zu erkennen.
Landesverweisung (E. 11)
Art. 66a Abs. 1 lit. l und o sowie Abs. 2 StGB (SR 311.0)
Die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. l (strafbare Vorbereitungshandlungen) und lit. o (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sind grundsätzlich erfüllt.
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB wurde von der Vorinstanz geprüft. Das Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, spricht Deutsch und ist sozial gut integriert. Er leidet an zystischer Lungenfibrose mit einer IV-Rente von 70 %. Allerdings war er wirtschaftlich nie wirklich integriert, ist mehrfach vorbestraft (vierte Verurteilung) mit steigender Deliktintensität, und die IV-Rente würde ihm zumindest in EU/EWR-Staaten weiterhin ausbezahlt. Ein Härtefall wurde bejaht, doch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung deutlich.
Das Bundesgericht bekräftigt die «Zweijahresregel»: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt — selbst bei bestehender Ehe mit Schweizer Bürgern und gemeinsamen Kindern (6B_1014/2024 E. 5.1.9; 6B_314/2025 E. 1.3.7). Im Betäubungsmittelbereich wendet das Bundesgericht stets einen strengen Massstab an (6B_191/2020; 6B_48/2019). Der EGMR akzeptiert bei Betäubungsmitteldelinquenz einen strengen Massstab (Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; Maslov gegen Österreich, § 80).
Die Dauer von sieben Jahren wurde unter Mitberücksichtigung der gesundheitlichen Situation mit möglicherweise reduzierter Lebenserwartung als angemessen erachtet.
Kostenverteilung (E. 12)
Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens B-5/2019/10006539 vollständig und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln auf; die Kosten des Verfahrens F-2/2017/10025543 gingen an die Gerichtskasse. Im Berufungsverfahren unterlag der Beschwerdeführer weitgehend, weshalb ihm zwei Drittel der Kosten auferlegt wurden. Das Bundesgericht bestätigt diese Verteilung im Rahmen des weiten Ermessensspielraums des Sachgerichts (Art. 426, 428 StPO). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex dürfen die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die freisprechenden Punkte keine Mehrkosten verursacht haben (6B_1254/2023 E. 3.3.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB)
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 260bis Abs. 1 StGB. Das Erfordernis «planmässiger konkreter technischer oder organisatorischer Vorkehrungen» verlangt keinen bestimmten Konkretisierungsgrad nach Ort, Zeit und Begehungsweise (BGE 111 IV 155 E. 2b; 6B_1135/2022 E. 6.3.2). Das Auskundschaften des Opfers und des Tatorts, die Beschaffung eines Tarnhandys und die Vereinbarung eines Einsatzplans genügen. Dies steht im Einklang mit der Kommentierung auf glossagens.ch, die das Erfordernis der Konkretheit dahingehend darstellt, dass die Handlungen nicht mehr blosse Tatgeneigtheit sein dürfen, sondern eine bestimmte Vorbereitungsfunktion im deliktischen Vorhaben erfüllen müssen.
Beim Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB präzisiert das Urteil die seit BGE 132 IV 127 geltende Praxis: Der Rücktritt ist unabhängig vom Vorbereitungsstadium möglich, erfordert aber zwingend Freiwilligkeit. Ein Abbruch wegen äusserer Umstände — sei es die Verhaftung, sei es die Pandemie — reicht nicht aus. Dies bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu 6B_1135/2022 E. 6.5.3 und 6B_90/2015 E. 1.2.2.
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Das Urteil fügt sich in die restriktive Praxis zur Härtefallklausel ein (BGE 144 IV 332; 146 IV 105; 149 IV 231). Es bestätigt, dass die Zweijahresregel auch bei in der Schweiz Geborenen greift und eine schlechte Legalprognose bei wiederholter Delinquenz mit steigender Intensität das öffentliche Interesse überwiegen lässt. Die Berücksichtigung des FZA (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA) folgt der ständigen Praxis (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung allein verhindert die Landesverweisung nicht, wenn die medizinische Versorgung im Heimat- oder EU-Staat grundsätzlich gewährleistet ist (BGE 145 IV 455).
Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 BetmG)
Die Feststellung, dass ein späteres Vergessen des Besitzes den subjektiven Tatbestand nicht aufhebt, steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach der Vorsatz im Zeitpunkt der Tatbegehung massgebend ist.
Fazit
Das Urteil 6B_40/2025 bestätigt die Schuldsprüche wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB), die Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und die Landesverweisung von sieben Jahren. Rechtlich bedeutsam ist die Klarstellung, dass äussere Umstände — sowohl Verhaftung als auch Pandemie — einen Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB ausschliessen, da der Täter nicht aus eigenem Antrieb handelt. Im Bereich der Landesverweisung wird die strenge Praxis bei Betäubungsmitteldelikten und wiederholter Delinquenz bekräftigt, selbst bei in der Schweiz Geborenen mit gesundheitlichen Einschränkungen.