6B_784/2025 — Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen; Anklagegrundsatz bei unechten Unterlassungsdelikten; Absturzsicherung auf Baustellen
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: von Felten (präs.), Kradolfer, Wohlhauser · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung und Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Polier wird von der Vorinstanz freigesprochen, weil bei einer Absturzhöhe von 2,5 m nach Art. 45 Abs. 2 BauAV keine Auffangnetze obligatorisch sind; das BGer hebt auf, weil die strafrechtliche Sorgfaltspflicht nicht allein nach der Verordnung, sondern nach den gesamten Umständen zu beurteilen ist.
- Anklagegrundsatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten muss die Anklageschrift das geforderte aktive Verhalten konkret umschreiben — eine allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung genügt nicht.
- Sorgfaltspflicht: Ein Verstoss gegen eine Verordnung genügt als Indiz, aber die Einhaltung der Verordnung schliesst eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht zwingend aus, wenn weitere Umstände (SUVA-Merkblatt, Erläuternder Bericht) strengere Massstäbe nahelegen.
- Rückweisung: Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es die Prüfung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung aller Umstände unterlässt; die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt
Am 14. Februar 2022 stürzte A.________ bei Dacharbeiten auf einer Baustelle in V.________ durch eine nicht tragfähige Dachplatte rund 2,5 Meter in die Tiefe. Er erlitt ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, einen Lendenwirbelbruch, einen Rippenserienbruch mit Pneumothorax sowie einen Hämothorax. B.________ war der zuständige Polier auf der Baustelle. Zum Unfallzeitpunkt waren weder Laufstege noch Auffangnetze montiert.
Die Staatsanwaltschaft verurteilte B.________ im Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Das Bezirksgericht sprach ihn frei. Das Obergericht bestätigte den Freispruch mit der Begründung, ein Laufsteg sei am Unfalltag technisch nicht möglich gewesen und ein Auffangnetz sei erst ab 3 m Absturzhöhe vorgeschrieben — die Absturzhöhe betrug nur 2,5 m.
Erwägungen
Anklagegrundsatz bei unechten Unterlassungsdelikten
Das Bundesgericht bestätigt zunächst die vorinstanzliche Anwendung des Anklagegrundsatzes. Der Strafbefehl vom 27. November 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 2 Satz 2 StPO), wirft B.________ vor, es unterlassen zu haben, die Unfallstelle durch einen Laufsteg oder ein Auffangnetz zu sichern. Bei unechten Unterlassungsdelikten gelten erhöhte Anforderungen an die Anklageschrift: Es genügt nicht, der beschuldigten Person in allgemeiner Weise eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten. Vielmehr hat die Anklageschrift das strafrechtlich geforderte aktive Verhalten näher zu umschreiben (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.1). Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung daher zu Recht auf die in der Anklageschrift konkret genannten Varianten (Laufsteg oder Auffangnetz); weitere Sicherungsmassnahmen wie Abschrankungen oder Warnhinweise waren nicht angeklagt.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Anklagegrundsatz verlange keine Konkretisierung der konkreten Vorkehrungen, wird zurückgewiesen. Soweit er sich auf die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz beruft, übersieht er, dass jene Fälle ein aktives Tun betrafen, bei dem eine allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung genügen kann.
Massgebende Sorgfaltspflicht und Bauarbeitenverordnung
Das Urteil befasst sich eingehend mit der Frage, nach welchem Massstab sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Poliers richtet. Die massgebenden Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) lauten:
Art. 45 BauAV (SR 832.311.141) Abs. 1: Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. Abs. 2: Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Abs. 3: Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.
Ergänzend gilt die allgemeine Regelung:
Art. 12 Abs. 1 BauAV (SR 832.311.141) Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein Widerspruch zwischen Art. 45 Abs. 2 BauAV und dem SUVA-Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» (Januar 2022) besteht: Während die Verordnung Auffangnetze erst ab 3 m Absturzhöhe zwingend vorsieht, verlangt das Merkblatt kollektive Schutzmassnahmen bereits ab 2 m. Der Erläuternde Bericht zur Totalrevision der BauAV (2021) wiederum spricht von einer Harmonisierung der Absturzhöhe auf 2 m, was die Frage aufwirft, ob die in Art. 45 Abs. 2 BauAV weiterhin enthaltene 3-m-Grenze auf einem Versehen des Verordnungsgebers beruht.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Verstoss gegen eine gestützt auf Art. 83 UVG erlassene Ausführungsvorschrift zwar ein Indiz für eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, dass aber umgekehrt die Einhaltung der Verordnung nicht automatisch mit der gebotenen Sorgfalt gleichzusetzen ist. Die strafrechtlich geforderte Sorgfalt richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein nach abstrakten Verhaltensregeln, sondern wird auch durch die konkreten Umstände mitbestimmt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 106 IV 80 E. 4b).
Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»
Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass am Unfalltag bereits mit der Montage der Unterdachfolie begonnen worden sei. Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für willkürfrei: Die Aussagen des Beschwerdegegners und eines weiteren Arbeiters stützten die Feststellung, ebenso wie Fotografien des Polizeiberichts, die eine weisse Blache und eine graue Folie auf dem Dach zeigen. Die weiteren Feststellungen zum Arbeitsfortschritt werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten und sind daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Bundesrechtswidrige Sorgfaltspflichtprüfung
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Sorgfaltspflicht ausschliesslich an Art. 45 Abs. 2 BauAV misst und dabei ausser Acht lässt, dass sowohl das SUVA-Merkblatt als auch der Erläuternde Bericht zur Totalrevision der BauAV von einer Absturzhöhe von 2 m ausgehen. Bei einer Absturzhöhe von 2,5 m — die zwischen den beiden Massstäben liegt — durfte die Vorinstanz die Frage der Sorgfaltspflicht nicht allein mit dem Verweis auf die 3-m-Grenze der BauAV verneinen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner die nach den gesamten Umständen gebotene Sorgfalt hat walten lassen.
Zusätzlich rügt das Bundesgericht, dass das angefochtene Urteil keine Feststellungen dazu enthält, ob der Beschwerdeführer am Unfalltag auf Anweisung des Beschwerdegegners mit den Dacharbeiten begann, und ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Polier überhaupt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit innehatte (vgl. Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.3). Das angefochtene Urteil entspricht daher nicht den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikten. Gemäss BGE 135 IV 56 E. 2.1 und BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 bestimmt sich das Mass der Sorgfalt in erster Linie nach besonderen Normen, kann aber nicht allein darauf reduziert werden. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 127 IV 62 E. 2 dargelegt, dass auch allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (wie SUVA-Merkblätter) herangezogen werden können, um die Sorgfaltspflicht zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall geht das Gericht einen Schritt weiter: Es stellt klar, dass ein Widerspruch zwischen einer Verordnungsbestimmung und dem sie konkretisierenden Merkblatt die Pflicht begründet, die Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, statt sich auf die Verordnung allein abzustützen.
Zum Anklagegrundsatz bei unechten Unterlassungsdelikten bestätigt das Urteil die strenge Rechtsprechung (BGE 120 IV 348 E. 3c; 6B_942/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4.1), wonach die Anklageschrift das geforderte aktive Verhalten konkret umschreiben muss. Die Abgrenzung zu den laxeren Anforderungen bei aktiven Tathandlungen im Strassenverkehr (vgl. 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.4) wird ausdrücklich aufrechterhalten.
Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Bedeutung von SUVA-Merkblättern als Konkretisierungshilfen für die strafrechtliche Sorgfaltspflicht (6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 4.2.4; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 und 5.1.4), präzisiert aber, dass solche Merkblätter nicht nur als Indiz für eine Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen werden können, sondern — bei einem Widerspruch zur Verordnung — auch die Pflicht begründen, die Sorgfaltspflicht weitergehend zu prüfen.
Im Ergebnis ist das Urteil als Präzisierung der bisherigen Praxis zu verstehen: Die Einhaltung einer Verordnungsbestimmung schliesst die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus, wenn gewichtige zusätzliche Indizien (Merkblatt, Erläuternder Bericht, konkrete Gefahrenlage) für eine strengere Sorgfalt sprechen, vgl. hierzu auch den Kommentar zu Art. 125 StGB (insb. Rz. 5–6 zur Sorgfaltspflicht bei besonderen Normen).
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Freispruch des Obergerichts des Kantons Aargau auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Vorinstanz muss drei offene Fragen klären: (1) Ob der Beschwerdegegner die nach den gesamten Umständen gebotene Sorgfalt hat walten lassen, wobei sowohl die BauAV als auch das SUVA-Merkblatt und der Erläuternde Bericht zu berücksichtigen sind; (2) ob der Beschwerdeführer am Unfalltag auf Anweisung des Beschwerdegegners mit den Dacharbeiten begann; und (3) ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Polier überhaupt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit innehatte. Der Ausgang des Verfahrens bleibt offen. Die Beschwerde wird gutgeheissen, es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.