8C_747/2025 — Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei Verschlechterungsgesuch nach leistungsablehnendem IV-Verfügungsentscheid
Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung · Vorinstanz: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Fünferbesetzung (Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; Bestätigung des Einspracheentscheids
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle nach einer leistungsablehnenden, rechtskräftigen IV-Verfügung eröffnet keinen neuen Schwebezustand mit Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Syna, welcher den Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 verneinte und den versicherten Verdienst auf Fr. 888.- (bei 20 % Arbeitsfähigkeit) festsetzte.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für einen erneuten Schwebezustand nach Neuanmeldung bei der IV: Erforderlich ist ein neuer Versicherungsfall mit dauernder und erheblicher Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Eine blosse ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne Nachweis der Dauerhaftigkeit genügt nicht.
- Abgrenzung: Die Vorleistungspflicht ist weder auf die Erstanmeldung beschränkt (was zu eng wäre), noch löst jedes Verschlechterungsgesuch automatisch einen neuen Schwebezustand aus (was zu weit geht). Massgeblich ist, ob eine Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
Sachverhalt
Der 1980 geborene A.________ war bei zwei Arbeitgebern beschäftigt (100 % Hilfsarbeiter Konditorei Nacht, 20 % Unterhaltsreiniger). Beide Arbeitsverhältnisse endeten per 31. Dezember 2022 aus gesundheitlichen Gründen. Nach Arbeitslosenmeldung am 15. September 2023 bezog A.________ ungekürzte Taggelder. Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Invaliditätsgrad 0 %, volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Daraufhin lehnte die Syna mit Verfügung vom 30. November 2023 den Anspruch auf Taggelder ab dem 15. Oktober 2023 ab und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 888.- fest (bei attestierter Arbeitsfähigkeit von 20 %). Am 21. Dezember 2023 reichte A.________ ein Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle ein. Diese trat darauf ein, verneinte jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 2024 einen Rentenanspruch erneut. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und bejahte für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 16. September 2024 einen Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, gestützt auf einen neuen Schwebezustand infolge des Verschlechterungsgesuchs. Die Syna zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Vorleistungspflicht und Schwebezustand
Das Bundesgericht wiederholt zunächst die Grundlagen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV): Eine behinderte Person, die bei der IV angemeldet ist und nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, gilt bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig und hat Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung. Diese Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt und endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 und 4.5; BGE 142 V 380 E. 3.2; BGE 136 V 95 E. 7.1). Der Schwebezustand endet — von Ausnahmen abgesehen — mit Erlass der Verfügung der IV-Stelle.
Art. 15 Abs. 2 AVIG (SR 837.0) «Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.»
Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (SR 830.1) «Vorleistungspflichtig sind: [...] b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;»
Ende des Schwebezustands mit leistungsablehnender IV-Verfügung
Mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023, die einen Rentenanspruch bei 100-prozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verneinte, stand das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von A.________ fest. Damit endete der Schwebezustand. A.________ galt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Behinderter im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG, da eine dauernde und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung fehlte. Die Zuständigkeit für die Leistungserbringung war geklärt (BGer 8C_352/2023 E. 4.4).
Kein neuer Schwebezustand durch das Verschlechterungsgesuch
Entgegen der Vorinstanz kann das Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 im vorliegenden Fall keinen neuen Schwebezustand eröffnen. Das Bundesgericht legt dar, dass für einen erneuten Schwebezustand ein neuer Versicherungsfall eintreten müsste, bei dem die Zuständigkeit nochmals geklärt werden muss. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person auch in einer leidensangepassten Tätigkeit während mindestens eines Jahres erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sodass ihre Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert wäre (vgl. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2351 f. N. 280 f. und 283; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1987, N. 84 f. zu Art. 15 AVIG; RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 76 zu Art. 15 AVIG; BGer 8C_351/2024 E. 5.2.2.1).
Im massgeblichen Zeitpunkt der Neuanmeldung lag lediglich ein Arztzeugnis der Hausärztin über eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 1. Dezember 2023 vor. Dass diese Arbeitsunfähigkeit von Dauer ist, wurde nicht medizinisch bestätigt. Damit fehlte es an einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG.
Keine absolute Beschränkung auf die Erstanmeldung
Das Bundesgericht stimmt dem SECO darin zu, dass sich eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV von einer Erstanmeldung unterscheidet und nicht automatisch eine erneute vorbehaltlose Vorleistungspflicht auslöst. Es lehnt jedoch die Schlussfolgerung ab, dass die Vorleistungspflicht ausschliesslich bei einer Erstanmeldung greife und bei einer Neuanmeldung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Ein solches Verständnis findet im Wortlaut von Art. 70 ATSG keine Stütze. Zudem sind Konstellationen denkbar, in denen unterschiedliche krankheitsbedingte Ursachen innerhalb einer Leistungsrahmenfrist zu je neuen Behinderungen und IV-Anmeldungen führen (z.B. Eintritt einer schweren Erkrankung nach leistungsablehnender Verfügung; wiederholte Unfälle mit mehrfacher Vorleistungspflicht gegenüber der UV).
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit fällt unter Art. 28 AVIG
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die nach der leistungsablehnenden IV-Verfügung eintritt, fällt unter die Regelungen zum Taggeldanspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG — bis sie das Ausmass einer dauernden fehlenden oder verminderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlangt. Die Vorleistungspflicht ist eine Übergangslösung während des Schwebezustands und nicht auf eine lange Dauer angelegt; sie ist auf die laufende Leistungsrahmenfrist beschränkt (BGer 8C_138/2020 E. 4; BGer 8C_263/2024 E. 4.2; BGer 8C_352/2023 E. 2.2). Würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, könnte die versicherte Person innerhalb einer Leistungsrahmenfrist unmittelbar nach einer Leistungsablehnung durch blosse Neuanmeldung einen neuen Schwebezustand eröffnen, ohne dass eine Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Dies würde faktisch eine Dauerlösung schaffen und das Risiko eines Rechtsmissbrauchs bergen.
Eintreten der IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch
Dass die IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch eintrat, ändert daran nichts. Die IV-Stelle prüft im Rahmen einer Neuanmeldung nicht, ob eine Behinderung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegt, sondern wendet das Beweismass der Glaubhaftmachung an. Zudem bestätigte das Bundesgericht bereits mit BGer 8C_138/2020 E. 4, dass weitere Abklärungen der IV den Schwebezustand nicht verlängern bzw. wieder aufleben lassen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil ordnet sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ein und präzisiert sie in einem zentralen Punkt:
Bestätigung: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt ist und mit der leistungsablehnenden IV-Verfügung endet (BGE 145 V 399; BGE 136 V 95; BGer 8C_138/2020 E. 4). Es bestätigt zudem, dass eine blosse ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Nachweis der Dauerhaftigkeit nicht genügt, um eine Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn zu begründen (BGer 8C_351/2024 E. 5.2.2.1).
Präzisierung (Neuheit): Das Urteil präzisiert erstmals in Fünferbesetzung die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verschlechterungsgesuch nach leistungsablehnender IV-Verfügung einen neuen Schwebezustand eröffnen kann. Es verneint dies für den Fall, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. Zugleich grenzt das Bundesgericht die Lösung von zwei Extremen ab: Die Vorleistungspflicht ist weder auf die Erstanmeldung beschränkt (wie die Beschwerdeführerin und das SECO meinen), noch löst jedes Verschlechterungsgesuch automatisch einen neuen Schwebezustand aus (wie die Vorinstanz meinte). Massgeblich ist, ob ein neuer Versicherungsfall mit dauernder und erheblicher Beeinträchtigung vorliegt.
Abgrenzung zu BGE 145 V 399: Während BGE 145 V 399 die Beendigung des Schwebezustands durch die IV-Verfügung bejahte und klärte, dass ein verwaltungsinterner Beschluss nicht genügt, geht das vorliegende Urteil einen Schritt weiter: Es thematisiert die Frage des erneuten Eintritts eines Schwebezustands nach bereits beendigtem Vorleistungsverhältnis und verlangt dafür qualitativ neue Voraussetzungen (dauernde und erhebliche Beeinträchtigung, neuer Versicherungsfall).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Syna. Der Schwebezustand und die damit verbundene Vorleistungspflicht endeten mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023. Das Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 konnte keinen neuen Schwebezustand eröffnen, da im massgeblichen Zeitpunkt keine Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG vorlag. Eine allfällige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach der leistungsablehnenden IV-Verfügung ist nach Art. 28 AVIG zu beurteilen, nicht nach der Vorleistungspflicht des Art. 70 ATSG. Das Urteil schafft wertvolle Klarheit zur Abgrenzung zwischen Vorleistungspflicht und Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und verhindert, dass versicherte Personen den Schwebezustand durch blosse Neuanmeldung beliebig verlängern können.