7B_952/2024 — Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Nötigung, Sachbeschädigung)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter Koch, Bundesrichterin Hofmann; Gerichtsschreiberin Pittet · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) wandte sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Strafanzeigen gegen ihren Ex-Partner wegen Tätlichkeit, Nötigung und Sachbeschädigung; das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Eine Feststellungsklage ist unzulässig; die Sachverhaltsrügen genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht; die Vorinstanz verletzte weder Bundesrecht noch Bundesverfassungsrecht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis bei Beschwerden von Privatklägern gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und präzisiert die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) im Grenzbereich oberflächlicher Verletzungen sowie die Anforderungen an die Intensitätsschwelle der Nötigung (Art. 181 StGB).
Sachverhalt
A.________ erstattete am 21. November 2022 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Partner B.________. Sie warf ihm vor, sie am 19. November 2022 am linken Arm gepackt, am Nacken gepackt und aufs Bett geworfen zu haben, nachdem er bereits am 18. November 2022 die Wohnungsschlösser ausgewechselt hatte. Ein ärztliches traumatologisches Gutachten vom 19. November 2022 wies zwei Dermabrasionen am linken Unterarm nach (6 cm x 2 cm sowie eine streifenförmige Kratzwunde). B.________ seinerseits erstattete eine Gegenanzeige und machte geltend, er habe A.________ beim Versuch, den Schlüssel zurückzugewinnen, möglicherweise leicht gekratzt — versehentlich und nicht vorsätzlich.
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 24. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von A.________ (bezüglich Tätlichkeit, Nötigung und Sachbeschädigung); im Übrigen erliess sie gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Die Cour de justice GE wies die Beschwerde von A.________ am 4. Juli 2024 ab.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG)
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation der Privatklägerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Diese hatte in ihrem Rechtsmittel dargelegt, dass ihr ein Genugtuungsanspruch von ca. 15'000 Franken, ein Ferienausfall von 5'357 Franken, ein Vermögensschaden von 10 % ihres Lohnes, Schlosserkosten von 680 Franken, Anwaltskosten von ca. 5'000 Franken und Umzugskosten von ca. 4'000 Franken entstünden. Das Bundesgericht erachtete dies als ausreichende Konkretisierung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 41 ff. OR und hielt die Legitimation für gegeben.
Die rein feststellenden Anträge (Konstatierung, dass die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfüllt seien) wies das Gericht als unzulässig zurück, da Feststellungsbegehren nur subsidiär zulässig sind, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausscheiden.
Sachverhaltsrügen und Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihre langdauernde Arbeitsunfähigkeit, das Tragen einer Halskrause und eine Depression nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt diese Rügen für teilweise ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) und teilweise als neue Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG) unzulässig. Die ärztlichen Zeugnisse erwähnten nur die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber deren Kausalzusammenhang mit den inkriminierten Handlungen. Das Tragen der Halskrause sei weder im angefochtenen Entscheid noch im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Die Vorinstanz habe die griffliche Verletzung am Arm festgestellt, aber die Version der Beschwerdeführerin, sie sei am Nacken gepackt und aufs Bett geworfen worden, mangels objektiver Anhaltspunkte als nicht erwiesen erachtet — dagegen richtete sich keine Willkürrüge.
Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO, in dubio pro duriore)
Art. 310 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»
Der Grundsatz in dubio pro duriore folgt aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn klar ist, dass die Tatbestände nicht erfüllt sind oder die Prozessvoraussetzungen offensichtlich fehlen. Besteht ein Zweifel, ist das Verfahren fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen dabei über einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
Tätlichkeit vs. einfache Körperverletzung (Art. 126, Art. 123 StGB)
Art. 126 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.»
(Hinweis: Die Tat ereignete sich im November 2022; anwendbar war die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung, die sinngleich lautete: «... die keine Körperverletzung und keine Gesundheitsschädigung zur Folge haben».)
Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) kann im Grenzbereich schwierig sein, namentlich bei Prellungen, Schürfungen, Kratzwunden oder Blutergüssen. In Grenzfällen ist die Intensität der Schmerzen massgebend (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Da es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt die Rechtsprechung dem Sachgericht einen gewissen Beurteilungsspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 6B_541/2025 E. 2.1.2).
Die Vorinstanz qualifizierte die beiden Dermabrasionen am Unterarm als oberflächliche Verletzungen, die als Tätlichkeit und nicht als Körperverletzung zu bewerten seien. Zudem fehle es am Vorsatz: B.________ habe erklärt, er habe lediglich den Schlüssel zurückgewinnen wollen; der Vorsatz bezüglich der Verletzung sei nicht nachweisbar. Das Bundesgericht hielt diese Würdigung für nicht willkürlich und bestätigte, dass ein Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit offensichtlich fehle.
Nötigung und Sachbeschädigung (Art. 181, Art. 144 StGB)
Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Vorinstanz hielt fest, dass B.________ als alleiniger Mieter der Wohnung berechtigt war, die Schlösser auszuwechseln. Dieser Austausch der Schlösser begründete mangels Zugehörigkeit der Sache zu A.________ keine Sachbeschädigung. Auch eine Nötigung wurde verneint: Der Austausch der Schlösser sei nicht geeignet, die Intensitätsschwelle von Art. 181 StGB zu erreichen — zumal A.________ durch Beizug eines Schlossers die Wohnung wieder betreten konnte. Nötigung durch «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» setzt analoge Intensität wie Gewalt oder Drohung ernstlicher Nachteile voraus (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 6B_541/2025 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass sie mit einem ernstlichen Nachteil bedroht worden sei; sie setzte sich lediglich über die geforderte Intensitätsschwelle hinweg, ohne dies zu begründen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Nötigung durch die Einreichung einer Klage auf Besitzstörung durch B.________ rügte, war dieser Vorwurf nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht gerügt.
Verweigerung von Recht und Willkür (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK)
Die Rüge eines formellen Justizverweigerungsanspruchs wurde als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) für unzulässig erklärt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zu den Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen (BGE 148 IV 432; BGE 146 IV 76; BGE 141 IV 1; BGE 138 IV 186). Die erhöhten Begründungsanforderungen werden strikt durchgesetzt: Die blosse Behauptung, von einer Straftat betroffen zu sein, genügt nicht; die Zivilansprüche müssen konkret dargelegt und nach Möglichkeit beziffert werden.
Zur Abgrenzung von Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung bestätigt das Urteil die Grundsätze aus BGE 134 IV 189 und die neuere Praxis (6B_541/2025, 6B_276/2025, 6B_813/2024). Im Grenzbereich oberflächlicher Verletzungen ist die Schmerzintensität massgebend; dem Sachgericht kommt ein Beurteilungsspielraum zu, den das Bundesgericht nur bei Willkür korrigiert. Im konkreten Fall wurde dieser Spielraum nicht überschritten, vgl. hierzu die Darstellung der Rechtsprechung im Kommentar zu Art. 181 StGB.
Zur Nötigung bestätigt das Urteil die strenge Intensitätsschwelle des Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 120 IV 17 E. 2a): Nicht jede Beschränkung der Handlungsfreiheit genügt; das Nötigungsmittel muss geeignet sein, eine Person durchschnittlicher Empfindlichkeit in ihrer Entscheidungsfreiheit substantiell zu beeinträchtigen. Der blosse Austausch von Schlössern durch den alleinigen Mieter erreicht diese Schwelle nicht, wie auch der Kommentar zu Art. 181 StGB auf Glossagens unter «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» darlegt.
Zum in dubio pro duriore-Grundsatz bei Nichtanhandnahme und Einstellung bestätigt das Urteil die Praxis, dass die Staatsanwaltschaft einen Beurteilungsspielraum hat und das Bundesgericht nur bei Willkür eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Der Kommentar zu Art. 310 StPO auf Glossagens unterstreicht, dass bei sachverhaltlichen Zweifeln die Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens geboten ist — im vorliegenden Fall fehlte es jedoch nicht an der Eindeutigkeit der Nichtanhandnahme, sondern an der Substanziierung der Rügen der Beschwerdeführerin.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Privatklägerin ist zwar beschwerdelegitimiert, da sie Zivilansprüche hinreichend konkretisiert hat. In der Sache bleibt die Nichtanhandnahmeverfügung jedoch bestehen: Die Vorinstanz hat die Qualifizierung der Verletzungen als Tätlichkeit (und nicht als einfache Körperverletzung) nicht willkürlich vorgenommen; der Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung wurde mangels Nachweis verneint; der Austausch der Schlösser durch den alleinigen Mieter begründet weder Sachbeschädigung noch Nötigung. Die Beschwerdeführerin hat die erhöhten Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt und teilweise unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) vorgebracht. Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.