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Strafrecht  ·  Urteil 7B_466/2026  ·  vom 20.08.2026

Haftbedingungen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde eines verwahrten Straftäters gegen seine Haftbedingungen in der sogenannten Interventionsstufe (Einzelhaft) vom 22.11.2024 bis 28.2.2025; Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 74 StGB.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Haftbedingungen verstiessen nicht gegen Art. 3 EMRK; die Gehörsverletzung war geheilt; die sachliche Unzuständigkeit der JVA für die Einzelhaftanordnung führte mangels Leichterkenntlichkeit nicht zur Nichtigkeit.
  • Bedeutung: Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis, dass Einzelhaft bei gefährlichen Verwahrten unter bestimmten Voraussetzungen (wöchentliche Überprüfung, fachpsychologische Mitbeurteilung, Angebote an Hofgang, Arbeit, Kontakten) nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst; Präzisierung, dass eine Gehörsverletzung auch bei schwerwiegendem Mangel durch nachträgliche Heilung vor einer Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition behoben werden kann.

Sachverhalt

A.________ wurde 2014 wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu 16 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Nach Verlängerung und schliesslicher Aufhebung dieser Massnahme ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern im Juli 2022 die Verwahrung an (Art. 62c Abs. 4 StGB), was das Obergericht und das Bundesgericht bestätigten (Urteil BGer 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024).

Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.________ mehrere Anträge an das Amt für Justizvollzug, darunter auf Aufhebung der Verwahrung, Feststellung von EMRK-Verletzungen durch die sogenannte «weisse Folter» der Interventionsstufe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Abweisung durch das Amt und das Departement des Innern teilweise gutgesprochen durch das Verwaltungsgericht — welches die Sache wegen einer Gehörsverletzung zurückwies — entschied das Departement im August 2025 erneut zuungunsten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht stellte im März 2026 eine Gehörsverletzung fest (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Beschwerde im Übrigen aber ab (Dispositiv-Ziffer 2).

Gegen Dispositiv-Ziffer 2 richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer rügt namentlich die Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 74 StGB durch die Haftbedingungen in der Interventionsstufe im Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025.

Erwägungen

Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, obwohl das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr aktuell ist, da der Beschwerdeführer rechtsgenüglich die Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen rügt. Nach ständiger Praxis verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn eine Garantie der EMRK rechtsgenüglich und in vertretbarer Weise gerügt wird (BGE 147 II 49; 139 I 206). Feststellungsbegehren sind zulässig, da bei begründeter Kritik die EMRK-Verletzung im Dispositiv festzustellen wäre.

Rechtliches Gehör (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt, das Departement des Innern habe ihm die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 vor seiner Entscheidung nicht zugestellt. Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz eine Gehörsverletzung fest, da die JVA darin erstmals behauptet hatte, dem Beschwerdeführer sei jeden Tag auch am Wochenende Hofgang gewährt worden. Die Vorinstanz hat die Gehörsverletzung jedoch als geheilt erachtet, weil der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äussern, und dieses den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte.

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit freier Sachverhalts- und Rechtsprüfung äussern kann (BGE 145 I 167; 142 II 218). Selbst bei schwerwiegenderen Verstössen kann von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 147 IV 340). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum eine Rückweisung nicht zu einem solchen Leerlauf geführt hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Willkürrüge und Sachverhaltsfeststellung (E. 3)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Hofgang am Wochenende und der Zugänglichkeit des Hofs für ihn als Rollatorbenutzer. Das Bundesgericht wendet den strengen Massstab des Art. 97 Abs. 1 BGG an: Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 152 IV 73). Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass Hofgang angeboten wurde, auf die Individualprogramme, Einträge im Vollzugsverlaufsjournal und die Stellungnahme der JVA. Diese Gesamtwürdigung erweist sich nicht als unhaltbar. Soweit der Beschwerdeführer einen abweichenden Sachverhalt behauptet (etwa die faktische Unnutzbarkeit des Hofs mit dem Rollator), legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll.

Haftbedingungen und Art. 3 EMRK (E. 4)

Das Bundesgericht befasst sich ausführlich mit der Frage, ob die Haftbedingungen in der Interventionsstufe gegen Art. 3 EMRK verstossen. Es stellt unbestritten fest, dass das geltende Setting im Ergebnis einer Einzelhaft entsprach.

Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»

Art. 10 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.»

Das Bundesgericht wendet die massgeblichen Kriterien an: Haftbedingungen verstossen gegen Art. 3 EMRK, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt (BGE 141 I 141; 140 I 246; BGer 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025; BGer 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024). Der Staat muss sicherstellen, dass der Gefangene nicht mehr leidet als unvermeidlich und dass Gesundheit und Wohlergehen angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55; 140 I 125). Einzelhaft ist für sich allein noch keine unmenschliche Behandlung (BGer 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024; BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022). Eine lang andauernde, vollständige soziale Isolierung mit weitgehender Unterdrückung der Sinneswahrnehmung kann jedoch unmenschliche Behandlung darstellen (a.a.O.; EGMR Schmidt und Smigol gegen Estland; Ramirez Sanchez gegen Frankreich).

Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit folgender Begründung:

  • Hofgang: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch am Wochenende Hofgang angeboten wurde, gestützt auf Individualprogramme, Vollzugsverlaufsjournal und die Stellungnahme der JVA. Der Beschwerdeführer hat Hofgang teilweise nicht wahrgenommen.
  • Medizinische Versorgung: Die körperliche und geistige Unversehrtheit war gewahrt; Medikamente wurden verabreicht, ärztliche Begutachtungen und Gespräche mit dem Psychiater durchgeführt, Physiotherapie gewährt, Unterstützung bei der Körperpflege angeboten.
  • Keine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands: Das Vollzugsverlaufsjournal weist regelmässig auf motivierte, freundliche Stimmung hin; der Wunsch, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, belegt keinen Haftschaden.
  • Soziale Kontakte: Der Beschwerdeführer konnte telefonieren, Besuche empfangen, arbeiten, den Fitnessraum nutzen und mit dem Personal sprechen.
  • Lockerungsperspektive: Es fand eine wöchentliche konkrete Überprüfung mit fachpsychologischer Einschätzung statt, mit Anpassungen des Individualprogramms und Lockerungen innerhalb der Interventionsstufe.
  • Selbstverursachung: Die Isolation war zumindest teilweise selbstverursacht, da der Beschwerdeführer auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Arbeit) verzichtete.
  • Gefährdung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nicht von Drohungen distanziert und neue Drohungen ausgesprochen hat; die Fremdgefährdung ist gerichtsnotorisch.
  • Verhältnismässigkeit: Die Vorinstanz hat Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit geprüft; mit Blick auf das hohe Rechtsgut der Sicherheit Dritter und unter Berücksichtigung der Angebote und Lockerungsperspektiven sind die Haftbedingungen zumutbar.

Nichtigkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügt, die JVA sei sachlich unzuständig für die Anordnung eines Haftregimes gewesen, das im Ergebnis Einzelhaft darstelle (§ 25 Abs. 3 lit. b JUVG/SO). Die Vorinstanz bejahte die Unzuständigkeit der JVA, verneinte aber die leichte Erkennbarkeit des Nichtigkeitsgrundes.

Nach der Evidenztheorie sind fehlerhafte Entscheide nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel tiefgreifend, offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht gefährdet wird (BGE 152 I 9; 149 IV 9). Funktionelle und sachliche Unzuständigkeit können als Nichtigkeitsgründe in Betracht fallen. Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz fest, dass die Unzuständigkeit der JVA nicht leicht erkennbar war, da die Versetzung in die Interventionsstufe bisher nie mit Einzelhaft gleichgesetzt worden war und es sich um eine Ausnahme handelt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zu Haftbedingungen und Art. 3 EMRK:

Bestätigung des Schwellenwerts: Das Bundesgericht bekräftigt den Massstab, dass Haftbedingungen erst dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn sie ein über den Freiheitsentzug hinausgehendes Mass an Erniedrigung erreichen (BGE 141 I 141; 140 I 246; BGer 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025). Die isolierte Unterbringung in Einzelhaft genügt für sich allein nicht (BGer 2C_900/2022; BGer 1B_235/2022).

Bestätigung der Einzelhaftpraxis: Das Urteil steht in der Linie von BGer 7B_727/2025 vom 13. November 2025 (Haftbedingungen desselben Beschwerdeführers in einem früheren Zeitraum) und BGer 7B_840/2024 vom 2. Oktober 2024 (Interventionsstufe und Rückstufung in derselben JVA Solothurn). Es bestätigt, dass bei gefährlichen Verwahrten ein restriktiveres Haftregime zulässig ist, solange Mindeststandards gewahrt bleiben.

Präzisierung zur Heilung der Gehörsverletzung: Das Urteil präzisiert, dass auch bei einer Gehörsverletzung betreffend neue Tatsachenbehauptungen (hier: Hofgang am Wochenende) die Heilung durch eine Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition möglich ist, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies bestätigt die Praxis in BGE 147 IV 340 und 142 II 218, wendet sie aber konkret auf den Strafvollzugskontext an.

Präzisierung zur Nichtigkeitsfolge bei sachlicher Unzuständigkeit: Das Urteil präzisiert, dass bei sachlicher Unzuständigkeit einer Vollzugsbehörde für Einzelhaftanordnungen die Nichtigkeit des Aktes nur bei leichter Erkennbarkeit des Zuständigkeitsmangels greift. Da die Einordnung der Interventionsstufe als Einzelhaft nicht offenkundig war, wurde die Nichtigkeitsfolge verneint — eine differenzierende Anwendung der Evidenztheorie im Strafvollzugskontext (vgl. BGE 152 I 9).

Wie der Kommentar zu Art. 3 EMRK auf glossagens.ch darstellt, ist Art. 3 EMRK absolut und kennt keine Einschränkung — auch nicht bei Gefährlichen. Das Bundesgericht wendet diesen absoluten Charakter jedoch praktisch an, indem es prüft, ob die konkreten Haftbedingungen das erforderliche Mindestmass an Schwere erreichen. Die drei Stufen der Behandlung (Folter, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung) werden durchlaufen, und das Gericht kommt zum Schluss, dass die Schwelle zur erniedrigenden Behandlung nicht erreicht ist — weil ausreichende Angebote (Hofgang, Kontakte, medizinische Versorgung, Lockerungsperspektiven) bestanden und die Isolation teilweise selbstverursacht war.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Haftbedingungen in der Interventionsstufe verstossen nicht gegen Art. 3 EMRK, da die Mindeststandards gewahrt waren und die Massnahme aufgrund der Fremdgefährdung verhältnismässig war. Die festgestellte Gehörsverletzung gilt als geheilt. Die sachliche Unzuständigkeit der JVA führt mangels Leichterkenntlichkeit nicht zur Nichtigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.