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Strafrecht  ·  Urteil 6B_359/2026  ·  vom 27.08.2026

Expulsion; droit d'être entendu; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung der zehnjährigen Landesverweisung eines äthiopischen Flüchtlings (Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei); weder die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) noch das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d Abs. 1 StGB, Art. 3 EMRK) stehen der Expulsion entgegen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig; die Landesverweisung von zehn Jahren bleibt bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die zweistufige Härtefallprüfung bei mangelhafter Integration (fehlende familiäre Bindungen in der Schweiz, keine stabile Erwerbstätigkeit) und bestätigt, dass der Widerruf des Asyls den Flüchtlingsschutz nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht per se eröffnet, wenn der Ausländer als gemeingefährlich einzustufen ist.

Sachverhalt

A.________, ein 1999 in Äthiopien geborener Angehöriger der Oromo-Ethnie, traf Ende 2016 in der Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das SEM gewährte ihm am 14. Juni 2017 Asyl (Anerkennung als Flüchtling). Durch Urteil vom 28. Mai 2025 verurteilte das Strafgericht des Bezirks Sarine den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei sowie Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (abzüglich Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug) und einer Busse von 500 Franken. Das Gericht wies ihn zudem für zehn Jahre aus der Schweiz aus und ordnete die SIS-Eintragung an. Das SEM widerrief das Asyl am 5. August 2025.

Der Beschwerdeführer verkaufte zwischen 2022 und dem 14. Mai 2024 mindestens 755,6 Gramm Kokain (brutto) bzw. 441,25 Gramm reines Kokain (Reinheitsgrad 58,4 %) sowie 276 Gramm Haschisch. Er beendete die Straftaten nicht selbstständig; erst seine Festnahme setzte dem Treiben ein Ende. Sein Strafregister weist sechs Vorstrafen auf, darunter eine bedingte Freiheitsstrafe. Er hatte in der Schweiz nie eine stabile Erwerbstätigkeit und wurde von einem Fürsorgeverein (B.________) unterstützt.

Die kantonale Berufungsinstanz wies die Berufung am 30. März 2026 ab und bestätigte das Ersturteil vollumfänglich.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliches und rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze zur Willkür (E. 2.1) und zum rechtlichen Gehör (E. 2.2). Es legt sodann die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar: Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ordnet bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren an. Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ermöglicht ausnahmsweise den Verzicht, wenn die Expulsion einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (erste Bedingung) und die privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen (zweite Bedingung, kumulativ). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden.

Für die Interessenabwägung zieht das Bundesgericht die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG heran und verweist auf die EGMR-Rechtsprechung (Boultif/Üner/Maslov/Guissé). Die «Zweijahresregel» besagt, dass bei Freiheitsstrafen ab zwei Jahren ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit das private Verbleibsinteresse überwiegt.

2. Die Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Erste Bedingung: Schwerer persönlicher Härtefall

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Das Bundesgericht verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Der 1999 in Äthiopien geborene Beschwerdeführer kam 2016 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz. Trotz knapp zehnjährigen Aufenthalts (inklusive Asyl) kann er keine feste Integration vorweisen: Er hatte keine stabile Erwerbstätigkeit, lebte von Fürsorgeunterstützung und wies keine familiären Bindungen in der Schweiz auf. Ein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK kann er nicht geltend machen, da ihm die dafür erforderlichen sozialen und beruflichen Bindungen fehlen. Mangels Familie in der Schweiz scheidet auch ein Eingriff in das Familienleben aus.

Die kantonale Instanz hat den Beschwerdeführer zutreffend als «sehr vage» hinsichtlich der Risiken bei einer Rückkehr nach Äthiopien eingeschätzt; er erklärte selbst, er wisse nicht, ob er etwas befürchte, sah aber «keine Perspektive» in einer Rückkehr. Dies genügt nicht, um einen Härtefall zu begründen.

Zweite Bedingung: Interessenabwägung (obiter)

Das Bundesgericht prüft hilfsweise die Interessenabwägung und gelangt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Expulsion überwiegen: schwere Betäubungsmitteldelikte (Grosshandel mit 441,25 g reinem Kokain, mehr als 24-facher qualifizierter Fall), sechs Vorstrafen, fehlende Einsicht, hohe Rückfallgefahr, prekäre Integration und fehlende familiäre Bindungen in der Schweiz. Die «Zweijahresregel» greift (Freiheitsstrafe von 42 Monaten), ohne dass ausserordentliche Umstände vorlägen. Die Reintegration in Äthiopien erscheint angesichts des jungen Alters, der dortigen familiären Verwurzelung und der sprachlichen Kompetenzen zumutbar.

3. Non-Refoulement und Flüchtlingsrecht (Art. 66d Abs. 1 StGB, Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK)

Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»

Art. 5 AsylG (SR 142.31) «1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.»

Art. 25 Abs. 2 und 3 BV (SR 101) «2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.»

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Flüchtlingsstatus und das Non-Refoulement-Prinzip der Expulsion entgegenstünden. Er berief sich auf seine Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie, die Inhaftierung und den Tod seines Vaters in äthiopischer Haft sowie die aktuelle Menschenrechtslage in Oromia.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Widerruf des Asyls durch das SEM den Flüchtlingsstatus unberührt lässt (die Qualität als Flüchtling bleibt bestehen). Jedoch erfüllt der Beschwerdeführer die Ausnahme des Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht, da er als gemeingefährlich einzustufen ist: Die Schwere der Delikte, die sechs Vorstrafen, die fehlende Einsicht und die Rückfallgefahr begründen eine reale Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Acquittierung in einem anderen Strafverfahren und Kursbesuche in Haft genügen nicht, um diese Gefährdung zu entkräften.

Bezüglich Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (menschenrechtliches Non-Refoulement, Art. 3 EMRK) beurteilt das Bundesgericht die Situation in Äthiopien. Es verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die politische Lage in Äthiopien seit 2018 unter Premierminister Abiy Ahmed stabilisiert hat, der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben wurde und bekannte Oppositionspolitiker ohne Angst zurückgekehrt sind. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten, ernsthaften und individuellen Umstände dargelegt, die ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr begründen würden. Die von ihm vorgelegten allgemeinen Quellen (UN-Bericht, britischer Country-of-Origin-Bericht, EDA-Reisehinweise) betreffen die allgemeine Menschenrechtslage, ohne einen individuellen Bezug herzustellen. Die Beschwerdelegitimation der Oromo-Ethnie und der Umstand, dass sein Bruder an Protesten teilnahm, betreffen überwiegend Dritte und einen historischen Kontext (Masterplan-Proteste 2014–2016), der sich beruhigt hat.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass weder das flüchtlingsrechtliche noch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip der Expulsion entgegenstehen.

4. Dauer der Landesverweisung und Verfahrenskosten

Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der Landesverweisung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die SIS-Eintragung und die Kostenverlegung. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen, und die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Praxis zur strafrechtlichen Landesverweisung:

  1. Zweistufige Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Urteil schliesst sich der ständigen Praxis an, wonach die beiden Bedingungen (schwerer persönlicher Härtefall und Überwiegen der privaten Interessen) kumulativ zu prüfen sind (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 149 IV 231 E. 2.1). Bereits auf der ersten Stufe wird ein Härtefall verneint, wenn die Integration in der Schweiz prekär ist und weder familiäre noch soziale Bindungen von Gewicht vorliegen — vgl. dazu die Kasuistik im Kommentar zu Art. 66a StGB (Rz. 9: Gründe gegen einen Härtefall, insb. mangelhafte Integration und fehlende wirtschaftliche Eigenständigkeit).

  2. Zweijahresregel und Betäubungsmitteldelikte: Bei Freiheitsstrafen ab zwei Jahren bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Verbleibsinteresse überwiegt. Dies gilt auch bei Ehe mit Schweizer Bürgerin und gemeinsamen Kindern (6B_340/2026 E. 3.2.3; 6B_1248/2023 E. 3.4). Die 42-monatige Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall übersteigt die Zweijahresgrenze deutlich.

  3. Flüchtlingseigenschaft und Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (relatives Non-Refoulement): Das Urteil bestätigt, dass der Widerruf des Asyls den Flüchtlingsschutz nicht aufhebt, die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 AsylG aber eingreift, wenn der Betreffende als gemeingefährlich einzustufen ist — vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3 und den Kommentar zu Art. 66d StGB (Abschnitt D: Ausnahme vom Flüchtlingsschutz bei schwerer Delinquenz). Die Einordnung der Betäubungsmitteldelikte als «besonders schwere Verbrechen oder Vergehen» im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG folgt der gefestigten Praxis (vgl. 6B_110/2026 E. 3.3.1).

  4. Menschenrechtliches Non-Refoulement (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB, Art. 3 EMRK): Das Bundesgericht wendet den strengen Individualisierungsmaßstab der EMRK-Rechtsprechung an (Saadi gegen Italien, § 125; Chahal gegen Vereinigtes Königreich, § 74; F.G. gegen Schweden, § 113). Eine allgemeine Menschenrechtslage ohne individualisierte Gefährdung genügt nicht — dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Die Verweisung auf die Stabilisierung in Äthiopien seit 2018 folgt der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. TAF D-6630/2018).

  5. Abgrenzung zu BGE 149 IV 231: Während in BGE 149 IV 231 das Bundesgericht die Landesverweisung aufhob, weil die kantonale Instanz keine konkrete Bestimmung des Zielstaats vorgenommen hatte und ein Drittstaats-Verweis ins Blaue hinein unzulässig ist, geht der vorliegende Fall dahin, dass die Rückkehr in den Heimatstaat (Äthiopien) mangels konkreter individueller Gefährdung zumutbar ist.

Fazit

Das Urteil 6B_359/2026 bestätigt die konsequente Anwendung der Härtefallklausel bei mangelnder Integration und schwerer Betäubungsmitteldelinquenz. Es verdeutlicht, dass der Flüchtlingsstatus allein die Expulsion nicht verhindert, wenn der Ausländer als gemeingefährlich einzustufen ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG), und dass das absolute Folterverbot (Art. 3 EMRK) eine konkret-individuelle Gefährdungslage voraussetzt, die durch blosse Verweisung auf eine allgemeine Menschenrechtslage im Heimatstaat nicht dargelegt werden kann. Die Entscheidung steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 66a und Art. 66d StGB und präzisiert die Anforderungen an die Darlegung eines individuellen Risikos bei Rückkehr in ein sich stabilisierendes Herkunftsland.