bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_120/2026  ·  vom 28.08.2026

Déni de justice; ordonnance de classement (escroquerie)

7B_120/2026 — Déni de justice bei Einstellungsverfügung; Gehörsrüge wegen fehlender Begründung bei Beweisanträgen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschwerdelegitimation, Rechtliches Gehör, Einstellungsverfügung) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE (ACPR/1069/2025) · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Schär (Ergänzungsrichterin); Gerichtsschreiber Hösli · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung und Rückweisung wegen Verletzung des Rechts auf einen begründeten Entscheid.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin rügte einen déni de justice (Rechtsverweigerung) durch die Vorinstanz, die ihre Schlussanträge zur Zuteilung von Kompensationsforderungen unbeantwortet liess, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Begründung bei abgelehnten Beweisanträgen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Nichteintretensentscheidung bezüglich der Kompensationsforderungen (conclusions complémentaires nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig), hebt jedoch den angefochtenen Entscheid wegen Gehörsverletzung auf: Die Vorinstanz hat zwei Beweisanträge (Zeugeneinvernahme L.________ und Dokumentenedition der Revisionsgesellschaft) völlig unbegründet gelassen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass auch im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) die Behörde ihren Entscheid mindestens kurz begründen muss, damit das Bundesgericht die Willkürprüfung durchführen kann. Fehlt jegliche Begründung, ist die Gehörsrüge ohne Weiteres gutgeheissen.

Sachverhalt

A.________ SA (Beschwerdeführerin) hatte B.B.________ SA im Dezember 2019 einen Kredit über 15 Mio. EUR gewährt. Nach dem Tod des alleinzeichnenden Administrators C.C.________ stellte sich heraus, dass erhebliche Mittel über Tochtergesellschaften an dessen Ehefrau K.C.________ weitergeleitet worden waren (insgesamt über 1,2 Mio. EUR, 425'000 USD sowie weitere Beträge). B.B.________ SA wurde am 22. April 2021 Konkurs eröffnet und am 10. Februar 2022 gelöscht.

Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2025 ein (ordonnance de classement) und sprach gleichzeitig Kompensationsforderungen von 1'200'000 EUR und 425'000 USD gegen K.C.________ zugunsten des Kantons Genf zu. A.________ SA erhob Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung. In einem Schreiben vom 7. Juli 2025 — nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am 16. Juni 2025 — reichte sie ergänzend den Antrag auf Zuteilung der Kompensationsforderungen an sie selbst ein.

Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde ab. Bezüglich der Kompensationsforderungen erklärte sie sich für sachlich unzuständig und überwies das Begehren an die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Legitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Privatklägerschaft kann sie Beschwerde erheben, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche haben kann. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Einstellungsverfügung selbst festgestellt, dass eine Straftat (Betrug) zulasten der Beschwerdeführerin begangen wurde. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Schaden auf 10'792'483 EUR und 1'044'699,30 USD. Diese Angaben genügen für die Legitimation im Einstellungsverfahren.

Zusätzlich steht der Beschwerdeführerin der Einwand des déni de justice (Rechtsverweigerung) als formeller Einwand unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu (BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Nachträgliche Anträge und Fristwahrung (E. 2)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den déni de justice begangen, indem sie ihren Antrag auf Zuteilung der Kompensationsforderungen als unzulässig erklärt habe. Das Bundesgericht prüft die Frage unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung.

Nach Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist, können Schlussanträge ergänzt werden (BGE 142 I 135 E. 1.2.1). Nach Ablauf der Frist eingereichte Anträge, die hätten früher gestellt werden können, sind unzulässig (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; BGE 135 I 19 E. 2.2; BGE 134 IV 156 E. 1.7).

Art. 322 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. 2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. 3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.»

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Antrag auf Zuteilung der Kompensationsforderungen erstmals am 7. Juli 2025 gestellt, also nach Ablauf der am 16. Juni 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist. Dieser ergänzende Antrag war daher verspätet und unzulässig. Die Vorinstanz hat die Unzulässigkeit zu Recht bejaht, wenn auch mit anderer Begründung (Unzuständigkeit statt Unzulässigkeit). Das Bundesgericht bestätigt das Ergebnis durch Motivsubstitution.

Fehlende Begründung bei Beweisanträgen — Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3)

Den zentralen Punkt der Beschwerde bildet der Einwand, die Vorinstanz habe zwei Beweisanträge der Beschwerdeführerin — die Einvernahme von L.________ und die Edition der internen Korrespondenz der Revisionsgesellschaft D.________ SA — ohne jegliche Begründung abgelehnt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Ablehnung anderer Beweisanträge (Zeugeneinvernahme K.C.________, Einvernahme der Assistentinnen F.________ und E.________) ausdrücklich begründet hatte. Bezüglich der Einvernahme von L.________ und der Dokumentenedition der Revisionsgesellschaft beschränkt sich das angefochtene Urteil jedoch auf die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge der Beschwerdeführerin, ohne die Ablehnung inhaltlich zu motivieren.

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Richter muss mindestens die Gründe kurz angeben, die ihn geleitet haben, damit der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Eine Gehörsverletzung liegt nicht erst dann vor, wenn die Begründung inhaltlich mangelhaft ist, sondern bereits dann, wenn sie gänzlich fehlt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist. 2 Eine Partei, die in einem Verfahren ihre Ansprüche nicht geltend machen oder ihr Recht nicht verteidigen konnte, weil sie ohne ihr Verschulden zur Verhandlung nicht geladen oder nicht gehörig vertreten war, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung. 3 Eine Partei, die in einem Verfahren ihre Ansprüche nicht geltend machen oder ihr Recht nicht verteidigen konnte, weil sie ohne ihr Verschulden zur Verhandlung nicht geladen oder nicht gehörig vertreten war, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 2 StPO gilt: Die Behörde kann zwar Beweise abnehmen, wenn sie bereits überzeugt ist und in antizipierter Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen kann, dass der beantragte Beweis sie nicht umstimmen würde. Ein solcher Ablehnungsentscheid ist jedoch nur haltbar, wenn er begründet ist, damit das Bundesgericht die Willkürkontrolle durchführen kann. Ohne jegliche Begründung ist eine solche Prüfung ausgeschlossen (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1).

Art. 139 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. 2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Gehörsrüge bezüglich der fehlenden Begründung der Beweisanträge gutgeheissen werden muss. Ohne Begründung kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich war.

Ergebnis und Rückweisung (E. 4)

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er die Einstellung bestätigt, und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ihre Ablehnung der Beweisanträge begründet. Da der festgestellte Mangel prozessualer Natur ist und das Bundesgericht die Sache nicht in der Sache selbst beurteilt hat, kann die Rückweisung ohne vorherigen Schriftenwechsel erfolgen (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).

Keine Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 4 BGG). Parteientschädigung von 1'500 Franken zulasten des Kantons Genf (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei der Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren. Der Grundsatz, dass die Behörde ihren Entscheid — auch bei antizipierter Beweiswürdigung — mindestens kurz begründen muss, damit das Bundesgericht die Willkürkontrolle durchführen kann, ist fest verankert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1; vgl. auch den Kommentar zu Art. 139 StPO mit der Kasuistik zur antizipierten Beweiswürdigung sowie dem Kommentar zu Art. 29 BV zur Begründungspflicht als Gehörsgehalt).

Neu ist die klare Konstellation, dass eine vollständige Abstinenz jeglicher Begründung bei einzelnen Beweisanträgen — während andere Anträge im selben Entscheid ausdrücklich begründet werden — per se als Gehörsverletzung genügt, ohne dass es einer vertieften Willkürprüfung bedarf. Das Gericht stellt nicht auf die Qualität der Begründung ab, sondern auf deren schiere Existenz: Fehlt sie ganz, ist die Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein ausgeschlossen, und die Gehörsrüge ist durchschlagsfähig.

Bezüglich der Fristwahrung bei ergänzenden Anträgen im Einstellungsbeschwerdeverfahren bestätigt das Urteil die ständige Praxis, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 322 Abs. 2 StPO) keine neuen Anträge mehr gestellt werden dürfen, die hätten früher gestellt werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; BGE 134 IV 156 E. 1.7). Die Kommentierung zu Art. 322 StPO weist darauf hin, dass die zehn Tage ab Zustellung der begründeten Verfügung laufen und dass die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition prüft (E. «in dubio pro duriore»).

Zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen bekräftigt das Urteil die Praxis, dass bei Vermögensdelikten (hier: Betrug) die Beschädigten als Privatklägerschaft beschwerdebefugt sind, sofern sie ihren Schaden beziffern (BGE 148 IV 256 E. 3.1; BGE 146 IV 211 E. 3.2). Der Einwand des déni de justice steht der Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu (BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Fazit

Das Bundesgericht hebt mit 7B_120/2026 einen Genfer Entscheid auf, weil die Strafkammer zwei Beweisanträge der Privatklägerschaft schlichtweg unbegründet liess. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Bezüglich der nach Fristablauf gestellten Anträge auf Zuteilung der Kompensationsforderungen bestätigt das Gericht die Unzulässigkeit, begründet dies jedoch anders als die Vorinstanz (Motivsubstitution: Unzulässigkeit statt Unzuständigkeit). Das Urteil unterstreicht, dass die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht erst bei mangelhafter, sondern bereits bei gänzlich fehlender Begründung durchschlagen wirkt — insbesondere dort, wo die antizipierte Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 2 StPO der behördlichen Kontrolle zugänglich sein muss.