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Strafrecht  ·  Urteil 7B_942/2025  ·  vom 29.06.2026

Établissement d'un profil ADN; nouvel enregistrement d'un profil ADN

7B_942/2025, 7B_943/2025, 7B_266/2026 — Wiederholte DNA-Profil-Eintragungen: Keine konkreten Anhaltspunkte für Betäubungsmitteldelikte

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiberin Rubin-Fügi · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen; Anordnungen aufgehoben, Profileinträge zu löschen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft hatte dreimal die «Erstellung» des DNA-Profils eines Ausländers ohne Aufenthaltsrecht angeordnet, um allfällige Betäubungsmitteldelikte aufzuklären – obwohl das Profil bereits in CODIS gespeichert war und es sich tatsächlich nur um eine administrative Nacherfassung handelte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die drei Anordnungen auf, weil keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte vorliegen; blosse Polizeikontrollen im Drogenmilieu und frühere Stup-Verurteilungen reichen als «indices concrets» i.S.v. Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht aus.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an «konkrete Anhaltspunkte» nach der neuen Bestimmung Art. 255 Abs. 1bis StPO und bestätigt, dass auch eine blosse administrative Nacherfassung eines bestehenden DNA-Profils in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung fällt und der Verhältnismässigkeit bedarf.

Sachverhalt

A.________, ein 1999 geborener ausländischer Staatsangehöriger, war Gegenstand eines am 29. Juni 2022 ausgesprochenen gerichtlichen Landesverweises für fünf Jahre. Er wurde zwischen April 2025 und Dezember 2025 mehrfach polizeilich kontrolliert: am 29. Juni 2025 nach einer Auseinandersetzung mit einer Prostituierten (Rüge des Banmbruchs nach Art. 291 StGB), am 11. Juli 2025 wegen Ruhestörung, am 1. Dezember 2025 wegen einer Schlägerei (einfache Körperverletzung) und am 8. Dezember 2025 erneut. Sein Strafregister verzeichnet dreizehn Verurteilungen zwischen 2017 und 2025, darunter vier Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) am 12. Mai 2017, 16. Oktober 2019, 24. August 2020 und 22. August 2023, sowie zahlreiche Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und Banmbrüche.

Die Staatsanwaltschaft ordnete am 30. Juni 2025, 12. Juli 2025 und 16. Dezember 2025 jeweils die «Erstellung» des DNA-Profils von A.________ an, gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO, um allfällige weitere Betäubungsmitteldelikte aufzuklären. Die Chambre pénale de recours des Genfer Obergerichts wies die Beschwerden von A.________ gegen alle drei Anordnungen ab. A.________ zog ans Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht verbindet die drei Beschwerden (7B_942/2025, 7B_943/2025, 7B_266/2026) wegen identischer Rechtsfragen zum gemeinsamen Entscheid (E. 1). Die Anordnungen betreffend «Erstellung» des DNA-Profils sind Endentscheide i.S.v. Art. 90 BGG, da sie nicht dem laufenden Verfahren dienen, sondern der Aufklärung unbekannter weiterer Straftaten (E. 2.3). Die Feststellungsanträge von A.________ (Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 BV, Art. 8 und 14 EMRK) sind als subsidiär unzulässig (E. 2.5). Der Antrag auf Vernichtung der DNA-Proben ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig (E. 2.6.2).

Natur der Massnahmen: Administrative Nacherfassung, nicht Neuerstellung

Das Bundesgericht stellt fest, dass das DNA-Profil von A.________ bereits vor den drei umstrittenen Anordnungen in CODIS erfasst war und kein neues Profil erstellt oder ein neuer Abstrich vorgenommen wurde. Die drei Anordnungen bewirkten ausschliesslich eine administrative Nacherfassung («enregistrement administratif a posteriori»): Das bestehende Profil wurde unter einer neuen Process Control Number (PCN) an die jeweiligen neuen Strafverfahren gekoppelt, was neue Löschfristen auslöste (E. 4.4). Das Gericht stützt sich auf die Lehre von Betticher («virtuelle DNA-Analyse») sowie Graf/Hansjakob im StPO-Kommentar.

Grundrechtseingriff durch Nacherfassung

Auch eine blosse administrative Nacherfassung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) ein, weil sie den Verwendungszweck des bestehenden Profils erweitert und die Löschfristen verlängert. Die Massnahme bedarf daher einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (E. 4.5.1).

Fehlende konkrete Anhaltspunkte nach Art. 255 Abs. 1bis StPO

Die zentrale rechtliche Frage betrifft die Auslegung von Art. 255 Abs. 1bis StPO:

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Massnahme nach der bisherigen Praxis (vor Inkrafttreten von Abs. 1bis am 1. Januar 2024) «ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte» verlangt, die über blosse Vermutungen hinausgehen (BGE 147 I 372 E. 4.2; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Die neue Bestimmung Art. 255 Abs. 1bis StPO normiert diesen Massstab ausdrücklich und unterscheidet zwischen der repressiven Massnahme (Aufklärung vergangener Taten, Abs. 1bis) und der präventiven Massnahme (Aufklärung künftiger Taten, Art. 257; E. 4.1.2).

Im vorliegenden Fall fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte nach dem 22. August 2023. Die blosse Polizeikontrolle in einem als Drogenumschlagplatz bekannten Quartier reicht nicht aus, um auf eine fortdauernde Betäubungsmittelkriminalität zu schliessen. Es liegen keine Zeugenaussagen, keine sichergestellten Substanzen, kein Verpackungsmaterial und keine sonstigen greifbaren Beweiselemente vor, die eine Beteiligung an weiteren Betäubungsmitteldelikten auch nur ansatzweise nahelegen. Die laufenden Verfahren betreffen Körperverletzung und Ausländerrechtstatbestände, nicht aber Drogendelikte (E. 4.5.2).

Das Bundesgericht bestätigt damit die Linie der Urteile 7B_529/2025, 7B_847/2025 und 7B_948/2025, in denen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte bejaht wurden (E. 4.5.2).

Erhöhte Löschfristen durch Nacherfassung

Die kantonale Behörde hatte die Anordnungen damit gerechtfertigt, dass die Löschfristen des DNA-Profils ohnehin noch jahrzehntelang liefen (bis 2045, verlängerbar nach Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes, SR 363), sodass die Nacherfassung keinen zusätzlichen Eingriff darstelle. Das Bundesgericht hält diese Erwägung für rechtsirrig: Da verschiedene PCN unterschiedliche Löschfristen auslösen und das Profil so lange gespeichert bleibt, bis der am spätesten laufende Fristablauf erreicht ist (vgl. Betticher, Rz. 581), kann die Nacherfassung die effektive Speicherdauer erheblich verlängern. Die Massnahme ist daher nicht schon deshalb unbeachtlich, weil das Profil ohnehin noch lange gespeichert bleibt (E. 4.5.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen, die die Anforderungen an die DNA-Profilierung unter dem neuen Art. 255 Abs. 1bis StPO präzisieren. BGE 145 IV 263 legte den Grundstein für das Erfordernis «ernsthafter und konkreter Anhaltspunkte» bei der DNA-Profilierung zum Zwecke der Aufklärung weiterer Taten. BGE 147 I 372 (Klimademo-Fall) bekräftigte, dass die Erstellung eines DNA-Profils nicht systematisch angeordnet werden darf und eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert.

Die Urteile 7B_529/2025 (vom 26. Januar 2026), 7B_847/2025 (vom 23. März 2026) und 7B_948/2025 (vom 16. April 2026) wandten diesen Massstab auf Fälle an, in denen die Staatsanwaltschaft die DNA-Profil-Erstellung zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten angeordnet hatte, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorlagen. Der vorliegende Entscheid schliesst sich dieser Linie an und präzisiert sie in zwei Punkten:

Erstens bestätigt das Gericht, dass die administrative Nacherfassung eines bereits gespeicherten DNA-Profils unter einer neuen PCN gleichermassen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift wie die ursprüngliche Profilerstellung. Zweitens stellt es klar, dass die Verlängerung der Löschfristen durch Nacherfassung ein relevanter Eingriff ist, der nicht mit dem Argument relativiert werden kann, das Profil sei ohnehin noch lange gespeichert.

Wie der Kommentar zu Art. 255 StPO auf glossagens.ch darstellt, verlangt Abs. 1bis «konkrete Anhaltspunkte», die über blosse Vermutungen oder abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen hinausgehen — etwa Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte oder einen Modus Operandi bei Einbruchsserien. Blosse Polizeikontakt im Drogenmilieu genügt diesem Standard nicht.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die drei Genfer Entscheide auf und annulliert die Anordnungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni, 12. Juli und 16. Dezember 2025. Sämtliche unter diesen Anordnungen neu im CODIS registrierten Profileinträge sind zu löschen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren neu entscheidet. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von 3'000 Franken zugesprochen. Das Urteil bestätigt und präzisiert die restriktive Praxis des Bundesgerichts zu Art. 255 Abs. 1bis StPO: Blosse frühere Stup-Verurteilungen und Aufenthalte in einem Drogenmilieu genügen als «konkrete Anhaltspunkte» nicht; es bedarf greifbarer, fallbezogener Indizien für weitere Betäubungsmitteldelikte.