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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_336/2025  ·  vom 16.07.2026

Examen spécial (art. 697c ss CO),

4A_336/2025 — Sonderprüfung: Ergänzungsfragen und Herausgabe von Unterlagen

Rechtsgebiet: Aktienrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile · Besetzung: Kiss (Präsidierende), Denys, May Canellas · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Aktionärin verlangte erfolglos die Ergänzung des Sonderprüfungsberichts durch zusätzliche Fragen an den Sachverständigen sowie die Herausgabe der dem Gutachter von der Gesellschaft übermittelten Unterlagen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass Ergänzungsfragen nur zulässig sind, wenn sie sich auf den durch das Gericht definierten Prüfungsgegenstand beziehen, konkrete Tatsachen klären und einem aktuellen schutzwürdigen Interesse dienen. Fragen zur Buchhaltung fallen nicht in den Prüfungsauftrag zur Kontrolle der Liquidationskosten.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Ergänzungsfragenrechts nach Art. 697g Abs. 3 OR und bekräftigt, dass die gesuchstellende Aktionärin im Sonderprüfungsverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der vom Sachverständigen vertraulich eingeholten Unterlagen hat.

Sachverhalt

Die A.________ SA (Aktionärin) hält die Hälfte der Aktien der in Liquidation befindlichen B.________ SA (Gesellschaft). An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. September 2023 beantragte die Aktionärin erfolglos die Anordnung einer Sonderprüfung; sie beanstandete die Liquidationsbilanz und die Liquidationskosten.

Am 31. Januar 2024 reichte die Aktionärin beim Cour de justice du canton de Genève ein Gesuch um Einsetzung einer Sonderprüfung ein. Mit Urteil vom 24. Juni 2024 ordnete das Gericht die Sonderprüfung an und erteilte dem Sachverständigen den Auftrag, die Liquidationskosten der Gesellschaft seit 2018 unter den Aspekten Buchhaltungskosten, Rechtskosten und Honorare des Liquidators zu prüfen und festzustellen, ob diese Kosten belegmässig gerechtfertigt sind.

Der Sachverständige reichte am 5. Dezember 2024 seinen Bericht ein. In ihren Stellungnahmen verlangte die Aktionärin die Herausgabe der Belege zu den Liquidationskosten und stellte zusätzliche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen; zudem beantragte sie die Ausweitung des Prüfungsauftrags.

Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht das Begehren um Ergänzung des Berichts ab, soweit es darauf eintrat, und schloss das Verfahren ab. Der Bericht beantworte alle Prüfungsfragen klar und detailliert; das Verlangen nach Ausweitung des Auftrags stehe im Widerspruch zum Gesetz und dem Einsetzungsentscheid; die Ergänzungsfragen, soweit sie nicht ausserhalb des Prüfungsauftrags lägen, rechtfertigten keine Berichtsergänzung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Grundsätze der Sonderprüfung

Das Bundesgericht stellt die rechtlichen Grundlagen der Sonderprüfung dar. Diese bezweckt, das Informationsinteresse der Aktionäre mit dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft durch Einschaltung eines gerichtlich beaufsichtigten Dritten auszugleichen (vgl. BGE 133 III 453 E. 7.2). Der Sachverständige erstellt seinen Bericht nach Art. 697g Abs. 1 OR, das Gericht leitet ihn der Gesellschaft zu und entscheidet über Streichungsbegehren (Art. 697g Abs. 2 OR), bevor es dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit gibt, Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 697g Abs. 3 OR).

Voraussetzungen für Ergänzungsfragen

Das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, soll es der Gesellschaft und den Gesuchstellern ermöglichen, Schwächen oder Lücken des Sonderprüfungsberichts aufzudecken und ihn vor der Bekanntgabe an die übrigen Aktionäre korrigieren bzw. ergänzen zu lassen (BGE 145 III 446 E. 4.3.4; BGer 4P.183/2005 vom 2. November 2005 E. 3.3). Das Bundesgericht hält fest, dass Ergänzungsfragen nur unter drei kumulativ zu erfüllenden Bedingungen zuzulassen sind: (1) sie müssen sich auf den durch den Einsetzungsentscheid definierten Prüfungsgegenstand beziehen und darauf beschränkt sein; (2) sie müssen auf die Feststellung konkreter Tatsachen gerichtet sein, nicht auf Werturteile; und (3) sie müssen einem aktuellen schutzwürdigen Interesse dienen, d.h. ohne die erfragten Informationen wäre der Bericht nicht hinreichend genau oder vollständig, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. BGer 4P.183/2005 E. 3.3; Karametaxas/Pauli Pedrazzini, Commentaire romand CO II, 3. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 697g OR; Weber/Baisch, Basler Kommentar OR II, 6. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 697g OR).

Art. 697g OR (SR 220) «1 Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor. 2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen. 3 Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.»

Abweisung der Ergänzungsfragen

Die Aktionärin macht geltend, zwischen den im Bericht ausgewiesenen Liquidationskosten und den Jahresabschlüssen der Gesellschaft bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Der Sachverständige habe sich auf die vom Liquidator übermittelten Unterlagen beschränkt, ohne die gesamten Liquidationskosten zu prüfen. Zudem habe er gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Jahresrechnung (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR) verstossen.

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Der Einsetzungsentscheid habe den Sachverständigen einzig beauftragt, die von der Gesellschaft in bestimmten Liquidationshandlungen getätigten Aufwendungen festzustellen und zu beurteilen, ob diese belegmässig gerechtfertigt seien — nicht aber, die buchhalterische Erfassung dieser Kosten zu überprüfen. Die Aktionärin verwechsle die Rolle des für die Rechnungslegung verantwortlichen Organs mit jener des Sachverständigen im Sonderprüfungsverfahren (vgl. Weber/Baisch, a.a.O., N. 4 zu Art. 697c OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 2090 N. 6). Die behauptete Diskrepanz zwischen Bericht und Jahresabschlüssen falle nicht in den Prüfungsauftrag und vermag die vorinstanzliche Beurteilung daher nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen

Soweit die Aktionärin die Herausgabe der vom Sachverständigen von der Gesellschaft erhaltenen Unterlagen verlangt, fehlt es an einer substantiierten Rüge der Verletzung von Bundesrecht. Das Bundesgericht hält fest, dass es dem Buchstaben und dem Sinn des Gesetzes widerspräche, der gesuchstellenden Partei im Sonderprüfungsverfahren Zugang zu Dokumenten zu verschaffen, die der Sachverständige nur aufgrund seiner Geheimhaltungspflicht einsehen durfte und über die er im Rahmen des Bereinigungsverfahrens nur indirekt berichten darf (vgl. BGE 151 III 336 E. 2). Dieses Begehren war somit von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Soweit darin eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, hat die Vorinstanz keine entscheidungserheblichen Fragen unbeantwortet gelassen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGer 4A_228/2024 vom 17. März 2026 E. 3.1.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Sonderprüfung und fügt sich nahtlos in die durch BGE 145 III 446 und BGer 4P.183/2005 geprägte Dogmatik ein:

Bestätigung der Voraussetzungen für Ergänzungsfragen: Das Gericht bestätigt die dreistufige Voraussetzungsprüfung (Gegenständlichkeit, Tatsachenbezug, schutzwürdiges Interesse), die bereits in BGer 4P.183/2005 E. 3.3 entwickelt und in BGE 145 III 446 E. 4.3.4 aufgenommen wurde. Diese Kriterien werden nun erstmals konsequent auf die Abgrenzung zwischen Prüfungsauftrag und buchhalterischer Kontrolle angewendet.

Präzisierung der Reichweite des Prüfungsauftrags: Das Urteil präzisiert, dass der Prüfungsauftrag massgeblich durch den gerichtlichen Einsetzungsentscheid (Art. 697e Abs. 2 OR) definiert wird. Ein Sachverständiger, der mit der Überprüfung von Liquidationskosten beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, die buchhalterische Erfassung dieser Kosten in den Jahresabschlüssen zu untersuchen. Die Kontrollfunktion der Sonderprüfung ist nicht mit der Revision oder der buchhalterischen Vollständigkeit gleichzusetzen.

Bestätigung des Bereinigungsverfahrens: In Bezug auf die Herausgabe von Unterlagen bestätigt das Urteil die Grundsätze aus BGE 151 III 336, wonach das Sonderprüfungsverfahren darauf angelegt ist, die Vertraulichkeit der vom Sachverständigen eingeholten Informationen durch das Bereinigungsverfahren (Art. 697g Abs. 2 OR) zu wahren. Den gesuchstellenden Aktionären stehen keine direkten Einsichtsrechte in die dem Sachverständigen übermittelten Dokumente zu.

Fazit

Das Urteil weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonalen Entscheide. Es schärft die Grenzen des Ergänzungsfragenrechts nach Art. 697g Abs. 3 OR ein: Ergänzungsfragen dürfen den gerichtlich definierten Prüfungsauftrag nicht ausdehnen. Die buchhalterische Vollständigkeitskontrolle ist nicht Aufgabe des Sonderprüfers, sondern des Revisionsorgans. Ebenso wenig gewährt das Gesetz den Aktionären im Sonderprüfungsverfahren einen Anspruch auf Herausgabe der dem Sachverständigen vertraulich zugegangenen Dokumente. Die Kosten (Fr. 2'000 Gerichtsgebühr, Fr. 2'500 Parteientschädigung) gehen zu Lasten der unterliegenden Aktionärin.