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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_557/2025  ·  vom 06.08.2026

Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Osteopathie)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Anerkennung zweier ausländischer Bildungsabschlüsse in Osteopathie (belgisches IAO-Diplom, britischer BNU-Master) ist weder nach der Richtlinie 2005/36/EG noch nach dem Freizügigkeitsabkommen abschliessend geprüft worden.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache ans Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zur erneuten Entscheidung. Der britische Mastertitel ist nicht nach Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG anerkennungsfähig, da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er im Vereinigten Königreich als Osteopath zugelassen wäre; eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung entfällt hier mangels FZA-Anwendbarkeit. Für den belgischen IAO-Abschluss ist eine solche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung jedoch zwingend durchzuführen und wurde zu Unrecht unterlassen. Zudem ist der britische Abschluss auch nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG (Drittstaaten-Anerkennung) nicht geprüft worden.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die seit BGE 152 II 224 etablierte Pflicht zur subsidiären Gleichwertigkeitsprüfung bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG und dehnt sie konsequent auf den Gesundheitsberufegesetz-Bereich aus. Es klärt erstmals explizit, dass bei EU/EFTA-Bildungsabschlüssen mit nicht-reglementiertem Beruf im Herkunftsstaat (hier Belgien/Osteopathie) eine primärrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung zwingend ist und nicht durch das SRK übergangen werden darf.

Sachverhalt

A.________, ein deutscher Physiotherapeut mit schweizerischer Registrierung als diplomierter Physiotherapeut, erwarb zwischen 2007 und 2017 ein "Diploma in Osteopathy" der in Gent/Belgien domizilierten International Academy of Osteopathy (IAO) und 2022 einen "Master of Science Osteopathy" der Buckinghamshire New University (BNU) im Vereinigten Königreich. Am 14. Dezember 2023 beantragte er beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Anerkennung seines MSc Osteopathy als gleichwertig mit einem schweizerischen Master of Science in Osteopathie FH. Das SRK trat auf das Gesuch nicht ein. Auf Beschwerde hin wies das Bundesverwaltungsgericht das Nichteintretensdispositiv neu als Abweisung des Anerkennungsgesuchs und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsmittelweg

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Zwar fallen Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen nach Art. 83 lit. t BGG grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt. Hier geht es jedoch nicht um eine individuelle Leistungsbeurteilung, sondern um die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsabschlüsse, weshalb der Rechtsmittelweg offensteht (Bestätigung der Praxis, vgl. BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; BGE 152 II 224 E. 1.1).

Rechtlicher Rahmen

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Art. 10. Für die Berufsausübung als Osteopath in eigener Verantwortung bedarf es einer kantonalen Bewilligung (Art. 12 Abs. 1 GesBG), die unter anderem einen Bildungsabschluss als Master of Science in Osteopathie FH voraussetzt (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG). Ausländische Bildungsabschlüsse werden nach Art. 10 Abs. 1 GesBG anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit entweder vertraglich festgelegt ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (lit. b). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das SRK delegiert (Art. 10 Abs. 3 GesBG; Art. 2 Abs. 1 GesBAV).

Art. 10 GesBG (SR 811.21) «1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen. 2 Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss. 3 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. 4 Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.»

Der britische Mastertitel: Keine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und kein FZA-Anspruch

Mit Bezug auf den an der BNU im Vereinigten Königreich erworbenen Mastertitel kommt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass sein Titel ihn im Vereinigten Königreich zur Berufsausübung als Osteopath berechtigen würde. Eine Registrierung beim General Osteopathic Council (GOstC) hat er nicht dargetan. Das Bundesgericht hält diesen Nachweis für erforderlich und nicht als überspitzt formalistisch.

Nach dem Brexit per Stichtag 1. Januar 2021 ist das FZA für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Übergangsabkommen CH-UK (SR 0.142.113.762) belässt zwar Titel III der Richtlinie 2005/36/EG für Übergangsfälle anwendbar (Art. 32 Ziff. 1), eröffnet aber keinen Raum für eine primärrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung nach den Diskriminierungsverboten des FZA. Eine solche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung entfällt hier mithin ganz (Bestätigung der Abgrenzung zu BGE 152 II 224, wo ein EU/EFTA-Sachverhalt vorlag).

Der belgische IAO-Abschluss: Zwingende subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung

Da Osteopathie in Belgien nicht reglementiert ist, kommt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Anwendung (Beruf nur im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert). Auch Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Jedoch ist der Sachverhalt bezüglich Belgiens vom FZA erfasst. Das Bundesgericht hält fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung (BGE 152 II 224; BGE 152 II 233; BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025) eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die Diskriminierungsverbote des FZA (Art. 2 FZA, Art. 9 und Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind. Diese Prüfung hat die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen und damit Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG verletzt.

Drittstaaten-Anerkennung des BNU-Mastertitels nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG

Da der britische Abschluss nicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG (FZA/Richtlinie) anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob er nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG (Drittstaaten-Anerkennung) in Betracht kommt. Diese Prüfung wurde bisher weder vom SRK noch vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Bundesgericht weist die Sache auch insoweit ans SRK zurück. Dabei weist es darauf hin, dass die in Art. 5 lit. b und d GesBAV aufgestellten Eintretensvoraussetzungen (Beruhen auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften; Berechtigung zur Berufsausübung im Ausland) nicht zwingend eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG ausschliessen, wenn sie nicht erfüllt sind — der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG schliesst solche Abschlüsse nicht von vornherein aus.

IAO-Abschluss: Frühere Praxis und Ausblick

Das Bundesgericht nimmt Bezug auf seine frühere Rechtsprechung zur IAO (BGer 2C_584/2015 vom 23. November 2015), wonach IAO-Bildungsnachweise unter dem alten Regime des interkantonalen Prüfungssystems zur Zulassung zum ersten Teil der Prüfung berechtigten. Nach Inkrafttreten des GesBG und Wegfall der interkantonalen Prüfung hat das SRK bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch zu prüfen, ob und welche Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV anzuordnen sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zur subsidiären Gleichwertigkeitsprüfung im Freizügigkeitsrecht:

  1. Bestätigung von BGE 152 II 224 (Podologie-Fall): Das Bundesgericht bekräftigt, dass bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG eine primärrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die Diskriminierungsverbote des FZA und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zwingend durchzuführen ist (vgl. BGE 152 II 224 E. 5.1-5.4). Die Vorinstanz hat diese Pflicht bei der Beurteilung des belgischen IAO-Abschlusses verletzt.

  2. Bestätigung von BGE 152 II 233: Der parallel ergangene Entscheid zur indirekten Anerkennung eines algerischen Zahnarztdiploms über Rumänien hatte dieselbe primärrechtliche Pflicht zur Gleichwertigkeitsprüfung bejaht. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf den Gesundheitsberufegesetz-Bereich an.

  3. Abgrenzung zum Brexit: Erstmals präzisiert das Bundesgericht, dass für im Vereinigten Königreich erworbene Bildungsabschlüsse nach dem Stichtag keine primärrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung nach dem FZA mehr durchgeführt werden kann. Lediglich die Übergangsbestimmungen des Übergangsabkommens CH-UK (Art. 32 Ziff. 1) bleiben anwendbar.

  4. Präzisierung zu Art. 5 GesBAV: Das Urteil weist darauf hin, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 5 lit. b und d GesBAV (staatliche Verankerung; Berufsausübungsberechtigung im Ausland) nicht als unüberwindliche formelle Hürden für eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG missverstanden werden dürfen. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG schliesst Bildungsnachweise, die im Herkunftsstaat nicht zur Berufsausübung berechtigen, nicht von einer Gleichwertigkeitsprüfung aus.

  5. Fortführung der Praxis zu IAO-Abschlüssen: Die Bezugnahme auf BGer 2C_584/2015 zeigt, dass IAO-Diplome im alten Regime einen Zugang zur interkantonalen Prüfung eröffneten. Im neuen Regime des GesBG ist nun eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung durch das SRK durchzuführen, bei der Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV in Betracht kommen.

Fazit

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache ans SRK zurück. Das SRK hat (a) bezüglich des belgischen IAO-Abschlusses eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung nach dem FZA durchzuführen, (b) bezüglich des britischen BNU-Mastertitels zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG (Drittstaaten-Anerkennung) erfüllt sind, und (c) gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen nach Art. 7 GesBAV anzuordnen. Keine Gerichtskosten; das SRK entschädigt den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren.